Die Begriffe „Asoziale“ und „Berufsverbrecher“ wurzeln in längeren Entwicklungen der Arbeits‑, Armen‑ und Kriminalitätsdeutung und verdichten sich bis 1933 zu Kategorien, mit denen ganze Gruppen als dauerhaft minderwertig markiert werden. Dabei verschränken sich moralische, soziale und biologische Argumente zu einem Deutungsrahmen, der den Nationalsozialisten später als Anschlussfolie für ihre Politik der „gesellschaftlichen Reinigung“ dient.
Lagertor des Konzentrationslagers Dachau. Quelle: https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/6/66/DachauGate.jpg?_=20070613002755
Die NS-Arbeitsethik vereinnahmte bürgerliche und sozialistische Traditionen, um Arbeit als totalitären Dienst an der rassistischen „Volksgemeinschaft“ zu instrumentalisieren. Die NSDAP (Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei) nutzte sozialistische Rhetorik, um Arbeiter anzusprechen, ersetzte aber Klassenkampf durch nationale Einbindung unter das „Führerprinzip". Das Motto des Reichsarbeitsdienstes „Arbeit adelt“ verkehrte bürgerliche Ideale in die Pflicht zur Disziplinierung und „Rassentüchtigkeit“ – Arbeit galt nur als würdig im Dienst der Nation, während „Asoziale“ aussortiert wurden oder durch Zwangsarbeit „erzogen" werden sollten.
Zynisch kulminierte dies im KZ-Motto „Arbeit macht frei“: Es suggerierte Erlösung durch Arbeit, führte aber zur „Vernichtung durch Arbeit“ – der tödlichen Ausbeutung „Unnützer“, die der Volksgemeinschaft nicht dienten, bzw. ihr durch Zwangsarbeit bis in den Tod dienen mussten.
Seit der frühen Neuzeit ist Arbeit nicht nur ökonomische Notwendigkeit, sondern zentrales Ordnungskriterium. Wer arbeitet, gilt als „nützlich“ und als „würdiges“ Mitglied der Gemeinschaft; wer nicht arbeitet oder nicht in geordnete Arbeitsverhältnisse eingebunden ist, wird schnell verdächtig gemacht. Armenordnungen unterscheiden zwischen „unverschuldeter“ und „selbstverschuldeter“ Armut, zwischen Hilfsbedürftigen und „arbeitsscheuen“ Bettlern, Vagabunden oder Herumtreibern. Damit wird Nicht‑Arbeit früh zu einem moralischen Makel: Sie erscheint nicht in erster Linie als Folge sozialer Bedingungen, sondern als Ausdruck eines Charaktermangels.
Im 19. Jahrhundert verschärft sich diese Tendenz. Mit der bürgerlich‑kapitalistischen Gesellschaft entsteht eine neue Arbeitsethik: Arbeit steht nun für Selbstdisziplin, Leistungsbereitschaft und moralische Tüchtigkeit, sie wird zum Medium der Selbstverwirklichung wie auch der sozialen Integration. „Fleiß“ und „Arbeitsamkeit“ werden zu Tugenden, an denen Zugehörigkeit gemessen wird. Parallel dazu verfestigt sich die Unterscheidung zwischen „würdigen“ Armen, die trotz Arbeitswilligkeit in Not geraten, und „unwürdigen“ Armen, denen „Faulheit“, „Verwahrlosung“ oder „Asozialität“ zugeschrieben werden. Diese moralische Sortierung legitimiert es, Unterstützung zu gewähren oder zu verweigern, und bereitet die Kriminalisierung von Armen, Wohnungslosen und Bettlern vor.
Im selben Zeitraum formiert sich in der Kriminalpolitik ein neuer Tätertyp: der „Berufsverbrecher“. Gemeint ist nicht mehr der Gelegenheitsdelinquent, sondern jemand, dessen Leben angeblich dauerhaft und gewohnheitsmäßig von Kriminalität geprägt ist. Entscheidend ist dabei, der Vorwurf der Persevaranz - die „berufsmäßige“ Spezialisierung auf bestimmte Delikte und auf einen bestimmten Modus Operandi. Dieser „Verbrechertyp" wird als grundsätzlich „unverbesserlich“ beschrieben – jemand, der durch Strafe nicht gebessert, sondern nur „unschädlich gemacht“ werden könne.
Hier setzt die anthropologische Kriminalitätstheorie an, wie sie seit den 1870er Jahren etwa von Cesare Lombroso (1835 - 1909, italienischer Arzt, Professor der gerichtlichen Medizin und Psychiatrie) formuliert wird. Kriminalität wird nicht mehr primär als Ergebnis sozialer Lebensverhältnisse oder individueller Entscheidungen verstanden, sondern als Ausdruck einer angeborenen, erblichen „Verbrechernatur“. Der „geborene Verbrecher“ gilt als eigener Menschentyp mit spezifischen körperlichen und psychischen Merkmalen, als atavistischer Rückfall in eine „primitivere“ Entwicklungsstufe. Damit verschiebt sich der Fokus: Nicht mehr die Tat steht im Zentrum, sondern die Person und ihre vermeintlich biologisch fixierte „Gefährlichkeit“.
Für die Praxis bedeutet das: Wenn jemand als „Berufsverbrecher“ gilt, wird nicht mehr gefragt, wie er bestraft oder resozialisiert werden kann, sondern wie er dauerhaft überwacht, verwahrt oder aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden soll. Im deutschsprachigen Raum verbinden sich solche anthropologisch‑kriminalbiologischen Ansätze seit dem späten 19. Jahrhundert mit strafrechtlichen Reformdebatten; in den 1920er Jahren werden sie durch eugenische Vorstellungen verstärkt. Autoren wie Robert Heindl sprechen von „kriminellen Anlagen“ oder „kriminellen Genen“ und liefern damit eine scheinbar wissenschaftliche Legitimation, bestimmte Tätergruppen als biologisch minderwertig und unveränderlich zu deuten.
In der Weimarer Republik wird Arbeit einerseits als soziales Grundrecht und Grundlage demokratischer Teilhabe diskutiert. Andererseits bringt die Weltwirtschaftskrise mit Massenarbeitslosigkeit die bürgerliche Arbeitsethik in eine tiefe Krise. Zwar ist offensichtlich, dass viele Menschen arbeitslos sind, weil es keine Arbeit gibt – nicht, weil sie nicht arbeiten wollen. Dennoch wirken ältere Moralvorstellungen fort: Wer als „arbeitsscheu“, „verwahrlost“ oder „gemeinschaftsunfähig“ gilt, wird weiterhin stigmatisiert.
Die Fürsorgepraxis verschärft sich insbesondere in den späten 1920er und frühen 1930er Jahren. Die Reichsfürsorgepflichtverordnung von 1924 verschiebt das Gleichgewicht zwischen Recht auf Unterstützung und Pflicht zur Anpassung: Fürsorgeleistungen werden stärker an Nachweise von Arbeitswilligkeit, Fügsamkeit und „ordnungsgemäßem Lebenswandel“ gebunden. Wer sich diesen Anforderungen entzieht oder entziehen soll, riskiert Kürzungen, Entzug von Leistungen oder Einweisungen in Arbeitshäuser und Anstalten. Damit wird „Asozialität“ zu einer Sammelkategorie für Menschen, die nicht in das Ideal des disziplinierten, sesshaften, arbeitswilligen Staatsbürgers passen.
Parallel dazu gewinnen sozialdarwinistische, eugenische und rassenhygienische Ideen an Gewicht. Armut, „Verwahrlosung“ oder „arbeitsscheues“ Verhalten werden zunehmend nicht nur moralisch, sondern biologisch gedeutet: als Zeichen „erblichen Minderwerts“. Der Wohlfahrtsstaat gerät in die Kritik, weil er angeblich „minderwertige“ Menschen am Leben erhält und so „Kontraselektion“ betreibe. Vor diesem Hintergrund entstehen Vorschläge für ein Bewahrungsgesetz, das Vagabunden, Prostituierte und andere als „asozial“ definierte Gruppen zwar teilweise aus der strafrechtlichen Verfolgung herausnehmen, sie dafür aber mit „zwangsfürsorgerischen“ Maßnahmen in Bewahranstalten auf unbestimmte Zeit internieren soll. „Bewahrung“ erscheint als moderne, fachlich begründete Lösung, ist aber in der Sache ein Instrument des dauerhaften Wegsperrens.
Arbeitsethik, die Nicht‑Arbeit moralisch abwertet
Armen‑ und Fürsorgediskurse, die zwischen „würdigen“ und „unwürdigen“ Armen unterscheiden
anthropologische Kriminalitätstheorie, die bestimmte Täter als biologisch „verbrecherisch“ deutet
eugenische und sozialdarwinistische Konzepte, die „Asozialität“ und Kriminalität als erblich verfestigt imaginieren.
Aus dieser Überlagerung entsteht ein Bild bestimmter Gruppen als doppelt „gefährlich“: Sie gelten zugleich als moralisch minderwertig, sozial störend und biologisch minderwertig. „Asoziale“ und „Berufsverbrecher“ werden so nicht mehr nur als Menschen mit problematischen Lebenslagen betrachtet, sondern als dauerhafte Bedrohung für Gesellschaft und „Volkskörper“. Für sie erscheint ein „normales“ Strafrecht oder eine zeitlich begrenzte Fürsorge zunehmend unzureichend; gefordert werden dauerhafte Verwahrung, Zwangsarbeit, „Bewahrung“ oder – in radikalisierten Entwürfen – auch Zwangssterilisation.
Als die Nationalsozialisten an die Macht kommen, können sie an dieses dichte Bedeutungsgewebe unmittelbar anknüpfen. Sie müssen die Verbindung von Arbeit, Moral und Zugehörigkeit nicht neu erfinden, sondern radikalisieren sie: Arbeit wird zum Kernwert der „Volksgemeinschaft“, zum Beweis von Loyalität und „Rasse‑Tüchtigkeit“. Wer als „arbeitsscheu“, „gemeinschaftsfremd“ oder „verbrecherisch veranlagt“ gilt, wird als Gegenfigur zur „anständigen“ Volksgenossenschaft konstruiert.
Die schon zuvor entwickelte Unterscheidung zwischen „würdigen“ und „unwürdigen“ Armen, die kriminologische Vorstellung eines festen „Berufsverbrecher“-Typus und die eugenisch aufgeladene Idee der „Asozialität“ liefern dafür die ideologische und pseudowissenschaftliche Legitimation. Die nationalsozialistische Verfolgung von „Asozialen“ und „Berufsverbrechern“ – Zwangsarbeit, KZ‑Haft, Zwangssterilisation, schließlich Vernichtung – erscheint in dieser Logik als konsequente „Sicherungsmaßnahme“ und als Akt der „Reinigung“ der Volksgemeinschaft. Dass diese Radikalisierung möglich war, hängt wesentlich damit zusammen, dass Begriffe, Bewertungen und Instrumente der Ausgrenzung bereits lange vor 1933 erprobt, legitimiert und in Institutionen verankert waren.