Im nationalsozialistischen Deutschland galt „asozial“ nicht als Beschreibung eines tatsächlichen Verhaltens, sondern als staatlich und gesellschaftlich zugeschriebene Kategorie, die dazu diente, Menschen auszugrenzen. Die Nationalsozialisten definierten den Vorwurf der „Asozialiät“ bewusst sehr vage, um möglichst viele unerwünschte Personen erfassen zu können. Nach Richtlinien des Reichskriminalpolizeiamts galt als asozial, „wer durch gemeinschaftswidriges, wenn auch nicht verbrecherisches Verhalten zeigt, dass er sich nicht in die Gemeinschaft einfügen will.“
Zu den als „asozial“ stigmatisierten Personen zählten soziale Randgruppen, die bereits lange vor 1933 gesellschaftlich ausgegrenzt und kriminalisiert wurden – und es zum Teil bis heute noch werden. Dazu gehörten Wohnungslose, Langzeiterwerbslose, säumige Unterhaltszahler, Arbeitsunfähige, Kranke, Drogenabhängige, Vagabunden, Sinti und Roma, Kriminelle, als „unerziehbar“ geltende Jugendliche, entlaufene Fürsorgezöglinge sowie Prostituierte.
Diese als „asozial" bezeichneten Menschen wurden während des Nationalsozialismus verhaftet und in Konzentrationslager eingeliefert, wo sie den schwarzen Winkel tragen und meist Zwangsarbeit leisten mussten.
Der zentrale Vorwurf lautete, sich der Arbeit zu entziehen und von den gesellschaftlichen Normen abzuweichen. Dieser Vorwurf stand in engem Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Ideologie der „Deutschen Arbeit“, die Fleiß, Ordnung und Leistungsbereitschaft zum Maßstab gesellschaftlicher Zugehörigkeit machte. „Arbeitsscheue“ galt als Synonym zu „Asozialität“. Das Reichskriminalpolizeiamt definierte in einer Richtlinie vom 4. April 1938: „Als asozial gilt, wer durch gemeinschaftswidriges, wenn auch nicht verbrecherisches Verhalten zeigt, dass er sich nicht in die Gemeinschaft einfügen will.“
Die Verfolgung sogenannter „Asozialer“ hatte sowohl ideologische als auch wirtschaftliche Gründe. Ideologisch zielte sie auf die „Reinhaltung“ der Volksgemeinschaft und auf die Durchsetzung einer Sozialutopie, in der abweichendes Verhalten als erblich und damit beseitigungswürdig galt. Wirtschaftlich stand sie im Kontext der nationalsozialistischen Kriegswirtschaft. Die „Aktion Arbeitsscheu Reich“ im Juni 1938, die eine zweite Verhaftungswelle auslöste, diente unmittelbar der Vorbereitung auf den Krieg. Im Auftrag Reinhard Heydrichs ordnete die Kriminalpolizei an, alle als arbeitsfähigen geltenden „asozialen Elemente“ zu verhaften, darunter Bettler, Landstreicher, Sinti und Roma, Zuhälter, Vorbestrafte und männliche Juden. Die Maßnahme sollte sicherstellen, dass „die straffe Durchführung des Vierjahresplans den Einsatz aller arbeitsfähigen Kräfte“ gewährleistete und niemand sich durch Arbeitsverweigerung der staatlich definierten Leistungspflicht entzog.
Verstoß gegen soziale und moralische Normen, die unterhalb der Grenze zur Kriminalität liegen
Abweichung von der Arbeitsnorm. Vorwurf der „Arbeitsscheue“
Biologisierung und Stigmatisierung
Abgrenzung der „Volksgemeinschaft“ von den „Gemeinschaftsfremden“
Disziplinierung und Drohung für "Volksgenossen" mit dem Ziel die Arbeitsdisziplin zu erhalten
Entrechtung unliebsamer Menschen
Im nationalsozialistischen Deutschland wurde die Kategorie der „Berufsverbrecher“ oder „Gewohnheitsverbrecher“ als diskriminierende Sammelbezeichnung verwendet, die vor allem der sozialen Ausgrenzung und Repression diente. Anders als die Einstufung sog. „Asozialer“ war die Zuschreibung „Berufsverbrecher“ an weitaus klarere Kriterien gebunden:
Die Einstufung basierte auf einem Geheimerlass des preußischen Innenministeriums vom 13. November 1933 zur „Vorbeugungshaft“. Demnach galt als „Berufsverbrecher“, wer in fünf Jahren drei Mal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde.
Mehrfachstraftäter:innen wurde nicht nur unterstellt, ihren Lebensunterhalt aus mangelnder Bereitschaft zu „ehrlicher“ Arbeit durch Straftaten zu bestreiten, sondern auch, dass sie ihre Neigung zur Delinquenz an ihre Nachkommen weitergäben. Entscheidend war zudem das Tatmerkmal der Perseveranz, also die wiederholte Begehung ähnlicher Straftaten, die als Beweis für eine angeblich „berufsmäßige“ kriminelle Haltung galt. Die Gruppe der „Berufsverbrecher“ umfasste vor allem Personen, die wegen Eigentumsdelikten wie Diebstahl, Hehlerei, Betrug oder Urkundenfälschung verurteilt worden waren. Ab Februar 1934 wurden auch „Sittlichkeitsverbrecher“, darunter Personen, die wegen Homosexualität (§ 175 StGB) verurteilt worden waren, in die „vorbeugende Verbrechensbekämpfung“ einbezogen. Strafeinträge wegen Gewaltverbrechen waren eher selten und beschränkten sich meist auf Körperverletzung. Kapitalverbrecher fielen in der Regel nicht unter die Kategorie „Berufsverbrecher“ - ihnen fehlte nach nationalsozialistischer Vorstellung das Motiv der „Gewinnsucht“, das konstituierend für den Vorwurf war.
Schautafel: „Kennzeichen für Schutzhäftlinge in den Konzentrationslagern“; Lehrmaterial für SS-Wachmannschaften - United States Holocaust Memorial Museum, Washington
„Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher“ vom 24. November 1933
Neben der „Vorbeugungshaft“, die von der Kriminalpolizei ohne Hinzuziehung eines Gerichts verhängt werden konnte, nehmen die Nationalsozialisten Straftäter:innen mit dem „Gewohnheitsverbrechergesetz“ vom 24. November 1933 in den Blick. Hiernach konnten mehrfach vorbestrafte Personen, denen die Fähigkeit zur Besserung abgesprochen wurde, nach Verbüßung ihrer Haftstrafe für unbestimmte Zeit in die sogenannte „Sicherungsverwahrung“ überführt werden.
Im Laufe der Zeit radikalisierte sich die Verfolgung von „Berufsverbrechern“. Die von Preußen ausgehende und nach und nach von anderen Ländern adaptierte vorbeugende Verbrechensbekämpfung wurde ab dem 14. Dezember 1937 reichseinheitlich im „Grunderlass Vorbeugende Verbrechensbekämpfung“ geregelt. Im Konzentrationslager wurden sie durch den grünen Winkel gekennzeichnet. Viele der Inhaftierten hatten ihre Strafen bereits verbüßt, bevor sie in die KZs überstellt wurden.