1933 - 1945
Die Verfolgung von Menschen, die als „Berufsverbrecher“ und „asozial“ stigmatisiert wurden, entwickelte sich während der nationalsozialistischen Herrschaft in mehreren Phasen. Ausgehend von häufig regionalen Erlassen und Polizeimaßnahmen erproben die Behörden zunächst die Möglichkeiten präventiver Verbrechensbekämpfung. Ab Anfang 1937 beginnt die Phase der Systematisierung und Zentralisierung der sozialrassistischen Verfolgung, die spätestens mit Kriegsbeginn 1939 zur systematischen Entrechtung und „Vernichtung durch Arbeit“ führt. Im Folgenden werden ausgewählte, besonders relevante Gesetze, Erlasse und „Maßnahmen“ beschrieben, die auch für die Lebensläufe der hier vorgestellten Personen von unmittelbarer Bedeutung waren.
Die „Machtübernahme“ der Nationalsozialisten war nicht die „Stunde Null“ der Repressionen gegen die als „asozial“ und „Berufsverbrecher“ stigmatisierten Personengruppen. Vielmehr knüpften sie an sozialpolitische Diskurse der Weimarer Republik an und radikalisieren diese.
Unter Ausnutzung des Ausnahmezustands wurden zentrale Grundrechte ausgehebelt. Verhaftungen erfolgten ohne richterliche Anordnung und setzten nicht zwangsläufig das Vorliegen einer Straftat voraus. Den Betroffenen standen keine Rechtsmittel zur Verfügung und die Schutzhaft war zeitlich unbefristet.
Wurden zunächst v. a. politische Gegner, in der Regel Kommunisten, verhaftet, findet schnell eine Ausdehnung auch auf unpolitische Haftgründe statt, darunter „Vergehen“ wie: Trunksucht, unsittlicher Lebenswandel, grober Unfug, „Arbeitsscheue“ oder Wohnungslosigkeit. Die Einweisung in ein KZ konnte direkt von der Gestapo ohne Beteiligung der Justiz angeordnet werden.
Das „Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen“ stellt Äußerungen unter Strafe, die „das Wohl des Reiches, das Ansehen der Reichsregierung oder der NSDAP schwer schädigen“.
Personen, deren Lebenswandel nicht dem Idealbild der nationalsozialistischen „Volksgemeinschaft“ entsprachen, wurden ebenfalls unter dem Vorwurf der „Heimtücke“ inhaftiert.
Als Heimtückeäußerung wurde in diesem Fall die Abweichung von der sozialen Norm angesehen.
In reichsweiten Polizeiaktionen wurden schwerpunktmäßig zwischen dem 18. und 23. September Bettler, Obdachlose, Wanderarbeiter und andere marginalisierte Personen verhaftet. Hierfür durchsuchen Polizei und SA tagelang Kneipen, Obdachlosenasyle und öffentliche Orte, an denen sie wohnungslose Menschen vermuten.
Die Aktion wurde vom Propagandaministerium durch eine gezielte Pressekampagne begleitet, in der die Betroffenen als angeblich gemeinschaftsschädlich dargestellt und ihre Lebensweise als Gefahr für die „Volksgemeinschaft“ diffamiert wurde.
Die meisten Festgenommenen kamen nach wenigen Wochen wieder frei, andere wurden in Arbeitshäuser, Versorgungsheime oder frühe Konzentrationslager eingewiesen.
Der Preußische Geheimerlass ist ein Instrument zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung. Die Kriminalpolizei wurde ermächtigt, mehrfach vorbestrafte Personen auch ohne Vorliegen einer konkreten Straftat erneut festzunehmen und auf unbestimmte Zeit in ein KZ zu überstellen. Wie bei der von der Gestapo verhängten „Schutzhaft“ unterliegt diese Maßnahme keiner Kontrolle durch die Justiz, auch ist es den betroffenen Personen nicht möglich, Rechtsmittel einzulegen.
Der Erlass richtet sich gegen Personen, die „dreimal wegen eines aus Gewinnsucht begangenen vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens zu Zuchthaus oder Gefängnis von mindestens sechs Monaten verurteilt worden [sind ...]“, aber auch gegen Menschen, denen nur unterstellt wurde, eine Straftat begehen zu wollen.
Hiermit sollte eine „Lücke“ geschlossen werden, die das „Gewohnheitsverbrechergesetz“ in den Augen der nationalsozialistischen Verfolger hinterließ, da dort ein Gerichtsverfahren und das Vorliegen einer konkreten Straftat notwendig waren.
Das „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung“ knüpfte an kriminalpolitische Reformdiskurse der Weimarer Republik an und radikalisierte diese ideologisch.
Als „Gewohnheitsverbrecher“ galten Personen mit mehrfachen Vorstrafen, denen die Justiz aufgrund kriminalbiologischer und erbtheoretischer Annahmen die Fähigkeit zur Besserung absprach. Das Gesetz führte die obligatorische und unbefristete Sicherungsverwahrung ein, die eine Inhaftierung über die Strafdauer hinaus erlaubte und nach drei Jahren überprüft werden sollte.
Im Zuge der weiteren Radikalisierung des NS-Strafrechts wurde seit 1941 auch die Todesstrafe gegen „gefährliche Gewohnheitsverbrecher“ zugelassen.
Die planmäßige polizeiliche Überwachung bildete ein zentraleres Instrument der nationalsozialistischen Kriminalpolitik zur präventiven Kontrolle und Disziplinierung Sie ermöglichte es der Polizei, Personen ohne richterlichen Beschluss zu kontrollieren und ihnen weitreichende Auflagen zu erteilen.
Betroffen waren vor allem als „Berufsverbrecher“ eingestufte Menschen sowie gesellschaftlich stigmatisierte Gruppen wie Prostituierte, Homosexuelle, Sinti und Roma, Obdachlose und sogenannte „Asoziale“.
Die Maßnahmen umfassten Meldepflichten, nächtliche Ausgangssperren und Reisebeschränkungen und konnten über Jahre bestehen. Da keinerlei Rechtsmittel zulässig waren, entstand ein rechtsfreier Raum, in dem die Polizei willkürlich handeln konnte.
Die „März‑Aktion“ bzw. reichsweite Verhaftungsaktion vom 9. März 1937 war eine groß angelegte Polizeioperation, bei der ca. 2000 Menschen, die als „Berufs‑, Gewohnheits‑ oder Sittlichkeitsverbrecher“ galten, in polizeiliche Vorbeugungshaft genommen und in Konzentrationslager überführt wurden. Hierzu hatte das preußische Landeskriminalpolizeiamt (LKPA) zuvor Listen potentieller Delinquenten erstellen lassen.
Betroffen waren vielfach Personen, die ihre Haftstrafen längst verbüßt hatten oder nur polizeibekannt waren, ein aktuelles Delikt war nicht erforderlich. Ziel dieser Aktion war zum einen die Erprobung und Etablierung zentralisierter präventiver Kriminalpolitik, zum anderen verfolgte die März‑Aktion arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitische Zwecke, da hier hauptsächlich Menschen inhaftiert wurden, die als „arbeitsscheu“ galten und die als Arbeitskräfte für den Ausbau des KZ‑Systems fungieren sollten.
Mit dem Grunderlass liegt erstmals eine reichseinheitliche Grundlage zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung vor. Ausgehend vom preußischen Geheimerlass vom 13. November 1933 hatten sich zwar die meisten Länder bereits mit ähnlichen Regelungen angeschlossen, doch wird die Gruppe der vom Grunderlass Betroffenen überdies ausgeweitet.
Neben sog. „Berufs- und Gewohnheitsverbrechern“ können auch vermeintlich „Asoziale“ von der Kriminalpolizei in „Vorbeugehaft“ genommen und in ein Konzentrationslager überstellt werden, ohne, dass ein konkreter Tatvorwurf besteht und ohne Hinzuziehung der Justiz.
Systematische Verhaftungen richten sich unter anderem gegen Wohnungslose, Bettler, Prostituierte oder Drogenabhängige und Langzeiterwerbslose.
Die „Aktion Arbeitsscheu Reich“ umfasst zwei zusammenhängende Verhaftungswellen im Frühjahr und Frühsommer 1938. Beide wurden in enger Zusammenarbeit von Gestapo bzw. Kriminalpolizei mit Arbeitsämtern und kommunalen Fürsorgeämtern durchgeführt, die Personen als „arbeitsunwillig“ und „asozial“ an die Sicherheitsorgane meldeten.
Die erste Welle lief im April 1938 und wurde von SS-Führer Heinrich Himmler initiiert und von der Gestapo durchgeführt. Dabei wurden rund 1.500 bis 2.000 männliche Personen, vor allem Obdachlose, Bettler und „Landstreicher“, in „Schutzhaft“ genommen und in das Konzentrationslager Buchenwald verschleppt.
Die zweite Welle setzte im Mai und Juni 1938 ein und wurde vorrangig von der Kriminalpolizei unter Stützung der Gestapo und der oben genannten Arbeits‑ und Fürsorgeämter durchgeführt. Sie stützte sich auf eine Durchführungsrichtlinie von Reinhard Heydrich, der die „Vorbeugungshaft“ in Konzentrationslager wie Buchenwald, Sachsenhausen, Dachau und (für Frauen) Lichtenburg anordnete.
Insgesamt wurden rund 10.000 Menschen erfasst, darunter etwa 2.300 Juden. Damit kann die „Aktion Arbeitsscheu Reich“ als größte Masseninternierung von Juden vor der Pogromnacht im November 1938 gelten. Ziel war, neben weiterer Ausgrenzung marginalisierter Gruppen, die Arbeitskräftebeschaffung, auch im Rahmen der laufenden Kriegsvorbereitungen.
Die nur wenige Tage nach Kriegsbeginn erlassene „Verordnung gegen Volksschädlinge“, gemeinhin als „Volksschädlingsverordnung (VVO)“ bezeichnet, erlaubte drastische Urteile für Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Kriegszustand begangen wurden. Damit diente sie der nationalsozialistischen Justiz als Instrument, unliebsame Personen zu inhaftieren oder zum Tode zu verurteilen.
Insbesondere § 4 der VVO „Ausnutzung des Kriegszustandes als Strafschärfung“ führte dazu, dass jede beliebige Straftat mit dem Tod bestraft werden konnte, wenn diese „unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Kriegszustandes“ begangen wurde. Zur Strafbemessung war weniger die Tat selbst als mehr der Charakter des Angeklagten selbst entscheidend. Entsprach ein Angeklagter nach Auffassung des Richters dem „Tätertypus“ des „Volksschädlings“ fiel das Urteil entsprechend härter aus, da dieser als nicht mehr besserungsfähig galt und nach Auffassung der Nationalsozialisten die Volksgemeinschaft schädigte.
Durch die Änderung des Reichs-strafgesetzbuches vom 4. September 1941 wurde die Todesstrafe für „gefährliche Gewohnheits- und Sittlichkeitsverbrecher“ eingeführt. Sie konnte auch dann verhängt werden, wenn gar kein konkreter Tatvorwurf vorlag.
Das Abkommen zwischen Reichsführer SS Heinrich Himmler und Reichsjustizminister Otto Georg Thierack regelte die Überstellung „asozialer“ und „krimineller“ Strafgefangener aus dem Justizvollzug in Konzentrationslager „zur Vernichtung durch Arbeit“.
Betroffen sind vor allem Sicherungsverwahrte, Jüdinnen und Juden sowie Sinti und Roma, die ohne richterliche Kontrolle der SS ausgeliefert wurden. Zugrunde lag die Vorstellung, dass die in den Zuchthäusern und Gefängnissen inhaftierten Personen der „Volks-gemeinschaft“ und der Kriegswirtschaft schadeten, während die Gefallenenzahlen an der Front stiegen.