Imker Alb-Bussen-Federsee
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Mehr Lebensraum für Nützlinge ... anzeigen
Unter dem Motto "Mehr Lebensraum für Nützlinge", knüpft der Imkerverein Riedlingen wiederholt an die Aktivitäten der letzten Jahre an. Durch die Unterstützung der Ergas Südwest konnten wir das Nahrungsangebot für blütenbesuchende Insekten weiter verbessern. Auch in 2021 sind von unseren Mitgliedern wieder zahlreiche "BlühOasen" zwischen 5 – 300 m² angelegt worden. Unsere "BlühOasen" bestehen aus einer besonders hochwertigen Samenmischung, welche über 60 verschiedene Blütenpflanzen beinhaltet.
Mit unserer Initiative "Mehr Lebensraum für Nützlinge" gehen wir Imker aus der Region Alb-Bussen-Federsee mit gutem Beispiel voran. Wir schaffen neue Lebensräume für Bienen, Hummeln, Schmetterlinge & Co.
Viele kleine Blühflächen bilden in der Summe auch eine große Wirkung für Umwelt und Natur! Verwandeln auch Sie ihren Garten oder die Grünfläche vor Ihrem Haus in eine »BlühOase«.
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Mitteilung vom Deutschen Imkerbund zur Neufassung des Tierarzneimittelgesetzes:
Im Zuge der Neuordnung des Gemeinschaftsrechts ist am 28.1.2022 die neue EU-Verordnung EU TAM VO 2019/6 europaweit in Kraft getreten. In Deutschland werden die Regelungen zur Tierarznei damit aus dem Arzneimittelgesetz herausgelöst und in das neue Tierarzneimittelgesetz (TAMG) überführt. Für Imkerinnen und Imker ändert sich dabei in der Arzneimittelgabe zunächst nichts, weil die Regelungen des TAMG weitgehend der bisherigen Rechtslage entsprechen.
Zwei Hinweise sind dennoch zu beachten.
1. Die EU-Verordnung schreibt Imkernden in Artikel 108 die Buchführung über die von ihnen verwendeten Arzneimittel explizit vor. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung ist das auch in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Der Deutsche Imkerbund e.V. empfiehlt, alle Arzneimittelgaben in ein Bestandsbuch aufzunehmen – auch jene, die ein Tierarzt angeordnet hat. Bei einer Kontrolle sorge das für Klarheit. Das Bestandsbuch muss nicht unbedingt ein Buch sein, es kann sich auch um eine lose Blattsammlung handeln. Wichtig ist aber, dass diese Dokumentation fünf Jahre aufzubewahren ist.
2. Ein weiterer wichtiger Punkt findet sich in § 106 der EU-Verordnung. Dort heißt es: „Tierarzneimittel werden in Übereinstimmung mit den Zulassungsbedingungen angewendet.“ Damit sind Behandlungsmethoden wie etwa die Ameisensäureeinbringung mit dem Schwammtuch verboten. Diese weit verbreitete Schock-Behandlung ist in der Zulassung von Ameisensäure nicht beschrieben und damit nicht zulässig.
Siehe auch Veröffentlichung Deutscher Imkerbund: Deutscher Imkerbund e. V. | TAMG