BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 112/90
URTEIL
in der Strafsache
gegen
aus , geboren am in
, zur Zeit in Haft,
wegen Mordes
WIII
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Mai 1990 an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt aus Bonn Rechtsanwältin aus Münster
als Verteidiger,
Justizangestellte
für Recht erkannt:
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I. Die Verfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Mordes beschränkt.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 14. September 1989 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wird.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen
IV. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "als Mörder, Mord begangen in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer, schwerer räuberischer Erpressung, Freiheitsberaubung und unerlaubtem Besitz einer Schußwaffe und unerlaubtem Erwerb von Munition" zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,