- Donnerstag, 14. September 1989
- Landgericht Münster: Urteil 2 Ks 30 Js 178/88 (1/89)
- In der Strafsache gegen . . ., geboren am . . . 1966 in Burgsteinfurt, z. Zt. JVA Münster, ledig, deutsch, wegen Mordes u. a. hat die II. große Strafkammer des Landgerichts Münster - Schwurgericht - in der Hauptverhandlung vom 21. August 1989, 24. August 1989, 28. August 1989, 31. August 1989, 4. September 1989, 7. September 1989, 11. September 1989 und 14. September 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Landgericht B. als Vorsitzender, Richter am Landgericht G., Richter am Landgericht H. B. L. als beisitzende Richter, Robert H., Joachim R., als Schöffen, Staatsanwalt J. und Oberstaatsanwalt W. als Beamte der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt R., Nottuln als Vertreter der Nebenkläger, a) Rechtsanwältin M. aus Münster, b) Rechtsanwalt V. aus Bonn als Verteidiger, Justizhauptsekretärin H. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, am 14. September 1989 für Recht erkannt:
- Der Angeklagte wird als Mörder, Mord begangen in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer, schwerer räuberischer Erpressung, Freiheitsberaubung und unerlaubtem Besitz einer Schußwaffe und unerlaubtem Erwerb von Munition zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
- Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen und der der Nebenkläger.
- Angewendete Vorschriften: §§ 211, 316 a, 250 Abs. I Ziff. 1, 249, 255, 253, 239 Abs. I, Abs. III, 52 StGB, § 53 Abs. III Ziff. 1 WaffG.
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- Donnerstag, 31. Mai 1990
- Bundesgerichtshof: Urteil 4 StR 112/90
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Mai 1990 an der teilgenommen haben: ... Vizepräsident des Bundesgerichtshofs als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof ... als beisitzende Richter, Staatsanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ... aus Bonn Rechtsanwältin ... aus Münster als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
- I. Die Verfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Mordes beschränkt.
- II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 14. September 1989 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wird.
- III. Die weiter gehende Revision wird verworfen
- IV. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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