Landgericht
Münster
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2 Ks 30 Js 178/88
(1/89)
L A N D G E R I C H T M Ü N S T E R
I M N A M E N D E S V O L K E S
U R T E I L
In der Strafsache
g e g e n . . .,
geboren am . . . 1966 in Burgsteinfurt,
z. Zt. JVA Münster,
ledig, deutsch,
w e g e n Mordes u. a.
hat die II. große Strafkammer des Landgerichts Münster
- Schwurgericht -
in der Hauptverhandlung vom 21. August 1989, 24. August
1989, 28. August 1989, 31. August 1989, 4. September 1989,
7. September 1989, 11. September 1989 und 14. September
1989,
an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter am Landgericht B.
als Vorsitzender,
Richter am Landgericht G.,
Richter am Landgericht H. B. L.
als beisitzende Richter,
Robert H.,
Joachim R.,
als Schöffen,
Staatsanwalt J. und Oberstaatsanwalt W.
als Beamte der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt R., Nottuln
als Vertreter der Nebenkläger,
a) Rechtsanwältin M. aus Münster,
b) Rechtsanwalt V. aus Bonn
als Verteidiger
Justizhauptsekretärin H.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
am 14. September 1989
für R e c h t erkannt:
Der Angeklagte wird als Mörder, Mord begangen in
Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraft-
fahrer, schwerer räuberischer Erpressung, Frei-
heitsberaubung und unerlaubtem Besitz einer Schuß-
waffe und unerlaubtem Erwerb von Munition zu lebens-
langer Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens ein-
schließlich seiner notwendigen Auslagen und der der
Nebenkläger.
Angewendete Vorschriften: §§ 211, 316 a, 250 Abs. I
Ziff. 1, 249, 255, 253,
239 Abs. I, Abs. III,
52 StGB, § 53 Abs. III
Ziff. 1 WaffG
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G r ü n d e :
I.
Der Angeklagte wuchs im Elternhaus auf. Sein Vater ist ...
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Über die frühkindliche Entwicklung des Angeklagten ist nicht
näheres bekannt.
Aus seiner Kindheit, die er „als das Schönste“ bezeichnet,
kann er sich insbesondere noch an eine sehr frühe Teilnahme
an der Jagd erinnern. Nach seiner Erinnerung hat er schon
als 5-jähriger als Treiber an einer Jagd beim Nachbarn teil-
genommen. Obwohl sein Vater gegen die Jagd gewesen sei, habe er
schon als Kind regelmäßig an Jagden teilgenommen. Einen
großen Teil der Freizeit verbrachte er auf dem Bauernhof des
Zeugen V. Die Eltern waren auf einen Kotten in un-
mittelbarer Nähe des Bauernhofes gezogen. Da dort keine
gleichaltrigen Kinder wohnten, hatte der Angeklagte in sei-
ner frühen Kindheit nur wenige Freunde. Deshalb hielt er
sich häufiger auf dem Bauernhof des Zeugen V. auf, der
ihn auch, wie erwähnt, häufiger zur Jagd mitnahm.
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Der Angeklagte wurde mit 6 Jahren eingeschult. Obwohl er
über eine durchschnittliche Intelligenz verfügt, hatte er in
der Schule erhebliche Schwierigkeiten und mußte zweimal eine
Klasse wiederholen. Der Angeklagte gibt als Grund hierfür
an, daß ihm zum Teil die Lust gefehlt habe. An die Schule
habe er unter anderem deshalb eine schlechte Erinnerung,
weil er von einem seiner Lehrer mit einem Stock auf die
Finger geschlagen worden sei, wenn er während der Schul-
stunde gesprochen habe.
Auch sein Vater sei sehr streng mit ihm gewesen. Wenn er
- wie er sich ausdrückt - Mist gemacht habe, habe sein Vater
ihn geschlagen. Er könne sich noch daran erinnern, daß sein
Vater ihm massiv gedroht habe, er werde ihm die Hand ab-
hacken, als er einmal etwas gestohlen hatte. Überhaupt sei
sein Vater sehr schnell wütend geworden und nachtragend
gewesen.
Positive Kindheitserlebnisse werden von dem Angeklagten
nicht geschildert. Bei ihm kommen immer nur wieder negative
Erinnerungen zum Vorschein.
Auch in seiner Jugend hatte der Angeklagte kaum Freunde.
Dabei reduziert sich der Begriff Freundschaft nach den An-
gaben des Angeklagten im wesentlichen darauf, daß man sich
auf eine andere Person verlassen und gelegentlich mit ihr
"einen trinken" könne. Auch sein Verhältnis zu seiner Freun-
din, der Zeugin ... M., beschreibt er kursorisch
knapp dahingehend, daß es sich um eine sehr gute Partner-
schaft handele und er sich über sie nicht beschweren könne.
Der zuletzt als Schlosser tätige Angeklagte hatte eigentlich
als Berufswunsch vor, Förster zu werden. Wegen seiner
schlechten Schulergebnisse war eine solche Ausbildung jedoch
nicht möglich. Nach Abschluß der Hauptschule besuchte er ein
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Jahr lang die Agrartechnikschule. Dieses Schuljahr war
grundsätzlich für eine Gärtnerlehre anerkennungsfähig. Nach
Abschluß der Agrartechnikschule suchte er jedoch vergeblich
eine Lehrstele im Gartenbau. Deshalb meldete er sich zum
... 1984 freiwillig zur Bundeswehr. Er hatte sich zunächst
auf zwei Jahre verpflichtet. Diese Verpflichtung zog er
jedoch zurück, da es ihm nicht gefiel, wie er dort behandelt
wurde. Zum Ende der Wehrdienstzeit war er für die Reinigung
und Pflege sowie Instandhaltung von Waffen in seiner Einheit
zuständig.
Nach Beendigung der Bundeswehrzeit entwickelte er keinerlei
Initiativen mehr, in den Gartenbau zu kommen. Er konnte
jedoch eine Stelle als Maschinenschlosserlehrling antreten.
Da der Angeklagte jedoch an einer sogenannten Erbschen Läh-
mung am rechten Arm leidet, war er der Dauerbelastung in dem
Beruf teilweise nicht gewachsen. Krankheitstypisch litt er
häufig unter starken Schmerzen im gesamten Schultergürtel-
bereich. Er musste die Lehre deshalb zuletzt abbrechen.
Nach einiger Zeit der Arbeitslosigkeit arbeitete er als
ungelernter Maschinenführer, zunächst ohne Lohnsteuerkarte,
dann ordnungsgemäß angemeldet. Dieser Tätigkeit ging er bis
zu seiner Verhaftung nach und verdiente monatlich durch-
schnittlich etwa 1.400,-- DM netto.
Sehr breiten Raum in seinen Freizeitaktivitäten und seiner
Lebensplanung nimmt die Jagdleidenschaft des Angeklagten
ein. Bei der Jagd ist er in allen Bereichen sehr interes-
siert und äußerst engagiert. Hier kann er aus sich heraus-
gehen und sich emotional stark engagieren.
Seit Anfang Oktober 1988 nahm er an einem Kurs des Zeugen
L. zur Ablegung der Jägerprüfung teil und war dort
aufmerksam und engagiert.
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Im Zusammenhang mit seiner Jagdleidenschaft entwickelte der
Angeklagte schon sehr früh eine Vorliebe zu Waffen. Dem
Zeugen V. entwendete er einmal im noch nicht straf-
mündigem Alter zunächst ein Luftgewehr, das der Zeuge später
wiederfand. Als er etwa 13 bis 14 Jahre alt war, entwendete
der Angeklagte dem Zeugen eine 6-mm-Büchse. Den Diebstahl
gab er erst nach massiven Vorhalten und der Drohung, man
werde es sonst seinem Vater erzählen, gegenüber dem Zeugen
zu. Er gab an, die Waffe in einem Gebüsch versteckt zu
haben. Dort konnte sie jedoch nicht gefunden werden. Der
Schaden wurde dem Zeugen durch den Vater des Angeklagten
ersetzt. Etwa im Jahre 1981/1982 entwendete er aus einem in
der Nachbarschaft befindlichen Wohnhaus zwei Gewehre. Gegen-
über dem Zeugen V. bestritt er zunächst die Täter-
schaft, räumte die Tat dann ein und gab am Abend desselben
Tages die Waffen zurück. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich
der Angeklagte häufig in der Jagd des Zeugen V. auf-
gehalten. Insbesondere hatte er sich als Fallensteller be-
tätigt, wobei er sich sowohl bei der Herstellung, als auch
bei der Aufstellung von Fallen äußerst geschickt zeigte. Bei
den Bauern innerhalb des Jagdbezirks des Zeugen V. war
der Angeklagte häufiger dadurch unangenehm aufgefallen, daß
er ohne Grund auf den Anwesen und in den Stallungen er-
schienen war und dort herumgestöbert hatte. Deshalb wurde er
von einigen Anwohnern verschiedener Diebstahls- und Sach-
beschädigungstaten verdächtigt, ohne daß jedoch ein
konkreter Tatverdacht gegen ihn bestanden hätte. Wegen des
Diebstahls der zwei Waffen im Jahre 1981/82 verbot ihm
letztendlich jedoch der Zeuge V., das Betreten seines
Jagdreviers.
Da der Angeklagte weiter seiner Jagdleidenschaft nachgehen
wollte, wandte er sich an den Zeugen Dr. K., der ihn
schon als Hausarzt kannte. Er hatte dem Zeugen auch schon
früher bei der Erstellung jagdlicher Einrichtungen (Futter-
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schütten und ähnliches) geholfen. Er fragte bei dem Zeugen
an, ob er in dessen Jagd, die dieser gemeinsam mit anderen
betrieb, als Jagdhelfer tätig werden könne. Der Zeuge wußte,
daß der Angeklagte auf vielen Bauernhöfen nicht gern gesehen
war und dort oft Zugangsverbot hatte. Gleichwohl wollte er
ihm eine Chance geben und ihm bei seiner persönlichen Ent-
wicklung helfend zur Seite stehen. Obwohl in den folgenden
Jahren es im Zusammenhang mit der Jagdhelfertätigkeit des
Angeklagten immer wieder zu ähnlichen Vorfällen wie beim
Zeugen V. kam, behielt der Zeuge den Angeklagten bis
etwa 1986 als Jagdhilfen. Neben den bereits bestehenden
Hofverboten erhielt der Angeklagte im Bereich der Jagd des
Zeugen K. wegen weiterer Vorfälle auch auf anderen
Höfen zusätzlich Hofverbot. In einem Fall erhielt er Hof-
verbot, weil er mitten in der Nacht auf einem Speicher eines
Bauernhofes angetroffen wurde, ohne hierfür einen besonderen
Grund zu haben.
In einem weiteren Fall hatte er zur Erstellung eines Schütte
für den Zeugen K. Bretter von einem Erntewagen eines
benachbarten Bauern entwendet.
Als ihm zuletzt vorgeworfen wurde, er habe mit einem Luft-
gewehr bei einem Nachbarn durch die Tür geschossen, stritt
er dies zwar gegenüber dem Zeugen K. ab. Dieser sah
sich jedoch wegen dieses Vorfalles gezwungen, dem Angeklagten
jede weitere Tätigkeit in seinem Jagdrevier zu untersagen.
Etwa im Jahre 1987 wandte sich der Angeklagte nunmehr an den
Zeugen B., der als Jagdaufseher in der Jagd des Zeugen
Graf W. im Nachbarort Laer tätig war. Der schlechte
Ruf des Angeklagten, der ihm in seinem Heimatort anhaftete,
war beiden nicht bekannt. Der Angeklagte hatte sich zunächst
schriftlich an den Zeugen B. gewandt und sich später
bei ihm persönlich vorgestellt. Etwa ab Herbst 1987 durfte
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er dann als Jagdgehilfe im Jagdrevier des Zeugen Graf W.
Fallen aufstellen. Der gute Eindruck, den der
Angeklagte zunächst bei beiden Zeugen gemacht hatte, ver-
schlechterte sich mit der Zeit, weil er gegenüber einzelnen
Bauern in der Jagd, mit denen bislang ein gutes Verhältnis
Bestand, wie ein "Jagdherr" auftrat. Im Zusammenhang mit der
Jagd fiel ein besonders Geltungsbedürfnis des Angeklagten
auf, der u. a. auch an der Scheibe seines Autos ein großes
Schild angebracht hatte mit der Aufschrift "Jagdaufsicht".
Insgesamt wurde dieses Gehabe des Angeklagten von den beiden
Zeugen jedoch als jugendtümlich hingenommen.
Im Jahre 1988 bat er den Zeugen Graf W. zudem um die
Erlaubnis, an der Gräfte des Schlosses von Haus Alst mit
Einem zulassungsfreien Vorderlader auf Ratten zu schießen.
Hierzu erteilte ihm der Zeuge die entsprechende Genehmigung,
die der Angeklagte in der Folgezeit häufiger ausnutzte.
Da der Angeklagte gegenüber dem Zeugen B. angab, gute
Kontakte zu einem Büchsenmacher zu haben, gab dieser ihm bei
verschiedenen Gelegenheiten Waffen zum Einschießen mit. Der
Angeklagte besorgte auch über diesen Büchsenmacher für den
Zeugen B., bzw. für dessen Schützenverein eine dort
benötigte Schußwaffe zu günstigen Preisen.
Besondere Vorfälle während der Tätigkeit in der Jagd des
Zeugen Graf W. gab es nicht
Auch die strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten
stehen allesamt im Zusammenhang mit seiner Leidenschaft.
1.
Ein Verfahren wegen Diebstahls wurde vom Amtsgericht
Steinfurt (15 Ds 33 Js 2053/82 jug) am 11.10.1982 nach
Ermahnung gemäß § 47 JGG eingestellt.
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In der Antragsschrift war ihm folgendes zur Last gelegt
worden:
"Am 03.08.1982 gegen 2.00 Uhr drang der Beschuldigte
mit einem in der Garage vorgefundenen Haustürschlüs-
sel in das Haus der Familie P., ...
... in Laer, ein. Während er das Zimmer des Sohnes
R. lediglich durchsuchte, entwendete er aus dem
Zimmer des Sohnes G. ein Luftgewehr, ein Gewehr-
Futteral, 4 Jagdbücher, eine Spiegelreflexkamera,
ein Teleobjektiv, ein Normalobjektiv mit Köcher,
verschiedene Lockinstrumente und eine Packung Luft-
gewehrkugeln".
2.
Am 20.12.1982 verurteile ihn das Amtsgericht Steinfurt
(15 Ds 33 Js 2222/82 jug.) wegen Diebstahls. Ihm wurde auf-
erlegt, eine gemeinnützige Arbeit von 30 Stunden abzu-
leisten. Nach den Urteilsfeststellungen hatte er am
23. Oktober 1982 aus einem Garten in Laer eine Bundeswehr-
hose und ein Oberhemd von der Wäscheleine entwendet. Ihm
hatte gefallen, daß Hose und Hemd grün waren und zu seinem
Jagdhobby paßten.
3.
Durch Beschluß vom 3. Januar 1984 stellte das Amtsgericht
Steinfurt (15 Ds 32 Js 2161/83 jug.) ein Verfahren wegen
Verstoßes gegen das Waffengesetz nach §§ 45, 47 JGG ein,
nachdem der Angeklagte 25 Stunden gemeinnützige Arbeit abge-
leistet hatte. Dies war ihm durch Beschluß des Amtsgerichts
vom 12. Dezember 1983, mit dem das Verfahren für zwei Monate
ausgesetzt worden war, auferlegt worden.
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In der Anklageschrift vom 30.09.1983 war ihm folgendes zur
Last gelegt worden:
"Der Angeschuldigte ... war Eigentümer eines
Luftgewehrs, das er zwischenzeitlich verkauft hat.
Mit diesem Luftgewehr schoß der Angeschuldigte
..., der sich damals auch für die Waffe inter-
essiert hatte, in der Bauerschaft Westenfeld in der
Gegend herum, während ... sich in der Nähe auf-
hielt und das Kleinkalibergewehr der Marke Voere,
das dem Onkel des ... gehörte und das der An-
geschuldigte in den Wald mitgenommen, in der Hand
hielt."
Neben seiner ganz deutlich im Vordergrund stehenden Jagd-
leidenschaft hat der Angeklagte auch noch eine besondere
Vorliebe für neue und schnelle Autos. Diese Leidenschaft
geht jedoch nicht über das durchschnittliche Interesse einer
altersgleichen Person hinaus. Der Angeklagte, der zunächst
einen Pkw vom Typ VW Golf, älteren Baujahrs, fuhr, hatte
sich erst einige Monate vor der Tat einen gebrauchten,
neueren Opel Kadett zum Preise von ca. 8.000,-- DM ange-
schafft. Das Fahrzeug hatte er finanziert und mußte monat-
lich etwa 300,-- DM hierfür bezahlen. In diesem Fahrzeug
führte der Angeklagte fast immer solche Utensilien mit, die
er für die Ausübung seiner jagdlichen Tätigkeit brauchte,
u.a. ein stabiles Taschenmesser und ein regelrechtes Jagd-
messer in einer schwarzen Lederhülle, das von ihm besonders
gepflegt wurde und auf dessen Schärfe er immer Wert legte.
Im Dezember 1986 lernte er die Zeugin ... M. kennen.
Auch ihr fiel auf, daß er sich in sehr starkem Maße für die
Jagd interessierte, ebenso seine Vorliebe für schöne und
schnelle Autos. Gelegentlich begleitete sie ich auf Spazier-
gängen in "seinem" Jagdrevier, wobei der Angeklagte - zur
Unterstreichung seiner Bedeutung - häufig ein doppelläufiges
Gewehr mit sich führte, dessen Herkunft nicht festgestellt
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werden konnte.
Das Verhältnis zwischen der Zeugin und dem Angeklagten war
nach Angaben der Zeugin gut. Ihr gegenüber war er nur selten
reizbar und aufbrausend. Streitigkeiten waren mehr auf ihr
Verhalten zurückzuführen, insbesondere wenn sie nach langer
Arbeit gereizt und müde war. Beide trafen sich meistens bei
den Eltern der Zeugin, da der Angeklagte nach seinen Angaben
mit seinen eigenen Eltern oft Streit hatte. In der Familie
M. fühlte sich der Angeklagte sichtlich wohl. Zu den
Eltern der Zeugin ... M., den Zeugen ... und ...
M. hatte der Angeklagte ein gutes Verhältnis. Wenn der
Angeklagte die Wohnung der Zeugen M. abends verlassen
hatte, ging er regelmäßig noch einmal durch "sein" Jagd-
revier. Gelegentlich übernachtete er auch bei der Zeugin
... M. Sie war, neben seiner Mutter, die einzige
Person, zu der er eine engere emotionale Bindung gefunden
hatte.
Im übrigen ist der Angeklagte eher als Einzelgänger zu be-
zeichnen. Er verfügt über eine durchschnittliche Intelli-
genz. Ein mit ihm durchgeführter Intelligenztest nach
Hamburg-Wechsler ergab einen durchschnittlichen Intelligenz-
quotienten von 98. Im Bereich des logisch-abstrakten Denkens
erzielte er zwar lediglich einen Intelligenzquotienten von
92, schnitt jedoch im praktisch-reproduktiven Teil des Tests
mit einem IQ von 105 ab. Der niedrigere Wert im logisch-ab-
strakten Teil ist dabei in erster Linie auf ein nur gering
ausgeprägtes Allgemeinwissen, eine schwache Merkfähigkeit
und schlechtes rechnerisches Denken sowie auf einen ein-
geschränkten Wortschatz zurückzuführen.
Die Persönlichkeit des Angeklagten ist durch eine betont
egozentrische Grundhaltung geprägt. Ihm fehlt fast völlig
die Fähigkeit zur Selbstkritik und zur retrospektiven
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Auseinandersetzung mit eigenen Verhaltensweisen. Zugleich
ist seine Befähigung zur emotionalen Bindung nur mangelhaft
ausgebildet. Damit geht eine äußerst mangelnde Gemüthaftig-
keit einher. Auffällig ist auch ein gesteigertes Geltungs-
bedürfnis. Dabei kann der Angeklagte zielstrebig sein und
Ehrgeiz entwickeln. Er besitz nur geringe Fähigkeiten, in
sozialen Belastungssituationen abzuwarten und überlegt zu
handeln. Er reagiert vielmehr impulsiv, zeigt gereizt-ag-
gressive Tendenzen und ist dabei stark von dem Bedürnis
besetzt, derartige Spannungssituationen sofort aktiv und
rigoros, ohne Rücksicht auf die Folgen zu lösen.
Seine Erwartung gegenüber der sozialen Umwelt ist davon
bestimmt, daß diese sich an seine Wünsche anzupassen hat
(sogenannte paradoxe Erwartungshaltung). Auch bei einen
sozialen Bindungen fällt ein ausgeprägtes Nützlichkeits-
denken auf. Altruistisches Denken spielt bei ihm nur eine
äußerst untergeordnete Rolle.
Insgesamt ist seine Persönlichkeit als dissozial zu be-
zeichnen. Die beschriebenen Persönlichkeitsauffälligkeiten
sind jedoch weder einzeln betrachtet noch in einer Gesamt-
schau derart gewichtig, daß darin eine schwere seelische
Abartigkeit zu sehen wäre oder nicht ausgeschlossen werden
könnte.
Ebenso wenig liegen beim Angeklagten Anhaltspunkte für eine
krankhaft seelische Störung oder für Schwachsinn vor. Eine
hirnorganische Erkrankung ist bei dem Angeklagten auszu-
schließen. Dabei ist auch berücksichtigt, daß der Angeklagte
während der Kindheit mehrfach eine Gehirnerschütterung er-
litten hat, ohne daß hierbei jedoch Symptome von Bewußt-
seinsstörungen oder Bewußtlosigkeit aufgetreten wären. An-
dere bedeutsame Vorerkrankungen des Angeklagten sind nicht
bekannt geworden.
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Der Angeklagte wurde im vorliegenden Verfahren am 07.11.1988
gegen 2.30 Uhr vorläufig festgenommen und befindet sich seit
dem 08.11.1988 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Rheine
vom selben Tage in Untersuchungshaft.
II.
Am Mittwoch, den 02.11.1988 ging der Angeklagte am späten
Nachmittag zu dem Zeugen B. Diesem erklärte er, er
wolle ein bestimmtes Gewehr zum Einschießen mitnehmen. Der
Zeuge B. begab sich gemeinsam mit dem Angeklagten zum
Gewehrschrank. Der Zeuge B. entnahm dem Schrank ein
Kleinkalibergewehr Kaliber 22. Hierbei handelt es sich um
eine Schußwaffe im Sinne von § 1 WaffG, für die auf den
Zeugen B. eine Waffenbesitzkarte ausgestellt ist. Aus
eigenem Antrieb nahm der Angeklagte sodann noch passende
Patronenmunition vom Kaliber 22 an sich, die er vorgeblich
zum Einschießen der Waffe benutzen wollte. Der Angeklagte
war weder zum Besitz der Schußwaffe noch zum Erwerb von
Munition berechtigt. Der Zeuge B. wusste dies zwar,
übergab aber gleichwohl die Waffe an den Angeklagten und
ließ die Ansichnahme der Munition zu. Ein später deswegen
gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde nach
seinen Angaben nach Zahlung einer Gelbuße eingestellt.
Am Donnerstag und Freitag (03./04. November 1988) hatte der
Angeklagte zwei Tage Urlaub genommen, u.a., weil die Eltern
seiner Freundin an diesem Wochenende Silberhochzeit feiern
wollten. Am Donnerstagnachmittag fuhr er mit seinem Pkw vom
Typ Opel Kadett nach Nottuln zur Firma R., einer BMW-Ver-
tretung. Er hatte sich schon einige Zeit vorher Gedanken
dahingehend gemacht, daß man von einem Autoverkäufer mittels
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Gewalt die Herausgabe eines Pkw unter gleichzeitiger Quit-
tierung des Kaufpreises erzwingen könnte. Diesen Tatplan
hatte er bis dahin jedoch noch nie in die Tat umzusetzen
versucht. Als er an diesem Tag nach Nottuln fuhr, hatte er
sich schon einen groben Tatplan zurechtgelegt. Danach wollte
Er bei der Firma R. zunächst prüfen, ob ein für seinen
Plan geeigneter Pkw vorhanden war und zum Verkauf anstand.
Er hatte sich im groben den Plan zurechtgelegt, den Auto-
verkäufer der Firma R. zu einem abgelegenen Platz zu
locken, ihn dort mit dem Kleinkalibergewehr zu bedrohen und
die Herausgabe des Pkw mit Papieren und einer Barzahlungs-
quittung zu erzwingen. Die Firma R. und den unter anderem
dort tätigen Autoverkäufer Thomas Storb kannte er schon aus
einem früheren Besuch bei der Firma, die ihm durch Werbung
mit besonders günstigen Angeboten für gebrauchte BMW bekannt
geworden war und die er schon einmal aufgesucht hatte.
Bei der Firma R. sah der Angeklagte einen gebrauchten BMW
lachsfarbig vom Typ 316, der zwischen 21.000,-- und
22.000,-- DM kosten sollte. Dieser Pkw entsprach seinen
Vorstellungen. Er verhandelte wegen dieses Wagens mit dem
Autoverkäufer Thomas Storb und nahm den Pkw zu einer Probe-
fahrt mit.
Mit diesem Pkw fuhr der Angeklagte dann u. a. zur Familie
M., wo er vor dem Hause auf den Zeugen ... M.
traf. Dieser setzte sich auch einmal in den BMW und stellte
fest, daß der Pkw ca. 19.000 km gelaufen hatte und entnahm
dem Preisschild innerhalb des Wagens, daß der Pkw
21.000,-- DM kosten sollte. Er hielt dies zwar für einen
günstigen Preis, riet dem Angeklagten aber von einem et-
waigen Kauf ab. Der Angeklagte hatte zwar nicht über kon-
krete Kaufabsichten gesprochen, gleichwohl erklärte der
Zeuge dem Angeklagten aber, er "spinne doch wohl", er habe
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doch einen neuen Pkw. Er kannte zwar die genauen finanziel-
len Verhältnisse des Angeklagten nicht, ihm schien jedoch
der Pkw von dem Angeklagten kaum finanzierbar.
Nach kurzem Aufenthalt bei den Zeugen M. kehrte der Angeklagte
nach Nottuln zur Firma R. zurück und übergab
den Pkw an den Autoverkäufer Thomas Storb. Diesem erklärte
er, er habe vor, den Pkw zu kaufen, er müsse nur noch etwas
wegen der Finanzierung regeln. Hierbei machte er gegenüber
dem Autoverkäufer Angaben über sein monatliches Nettoein-
kommen, das er dort mit ca. 1.600,-- DM monatlich angab. Er
gab dabei auch zu verstehen, daß der Kadett nicht bezahlt
sei. Er gab jedoch gegenüber dem Autoverkäufer Thomas Storb
vor, dass er eine Bezahlung des Pkw für dennoch möglich
halte. Ob er hierbei vorspiegelte, er könne über die Eltern
seiner Freundin oder durch einen selbst noch aufzunehmenden
Kredit die Bezahlung bewerkstelligen, mußte offen bleiben.
Jedenfalls verblieb er mit dem Verkäufer der Firma R. so,
daß er diesen am Freitagmorgen bis 7.15 Uhr privat zu Hause
anrufen werde, wenn er sich für den Wagen entschieden habe.
Er äußerte hierbei auch, dass er dann gegebenenfalls den
Wagen sofort noch am selben Tag benötige, da er ihn auf der
Silberhochzeit seiner "Schwiegereltern" schon fahren wolle.
Letztere Erklärung hinsichtlich der Silberhochzeit hat der
Angeklagte möglicherweise aber auch erst bei dem Telefonat
am darauffolgenden Morgen gegen 7.00 Uhr mit dem Autover-
käufer Thomas Storb abgegeben.
Noch am Donnerstag beschrieb er dem Autoverkäufer Thomas
Storb den Weg zu Haus Alst und erklärte dann schon in Vor-
bereitung der geplanten Tat, er wohne nicht mehr bei seinen
Eltern sondern habe jetzt auf "Haus Alst" eine Wohnung be-
zogen. "Haus Alst" ist Besitz und Wohnsitz des Zeugen Graf
W.
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Am Freitagmorgen, gegen 7.00 Uhr rief der Angeklagte bei der
Familie Storb unter der Privatnummer an. Er sprach zunächst
mit dem Zeugen ...
Der Angeklagte meldete sich mit dem
Namen M. Auf die Frage des Zeugen, was er denn wolle,
verhielt der Angeklagte zunächst ein paar Sekunden, dann
erwiderte er, es gehe um einen Autokauf. Daraufhin holte der
Zeuge seinen Bruder, den Autoverkäufer Thomas Storb, ans
Telefon, der sofort erkennend reagierte und in etwa äußerte:
"Ach, Sie sind’s." Der Zeuge bekam auch noch mit, daß sein
Bruder in etwa äußerte, daß es günstiger sei, wenn der An-
Geklagte nach Nottuln käme, da man dann den Wagen am selben
Tage noch anmelden könne. Nach Beendigung des Telefonats
erklärte er dem Zeugen auf dessen Fragen, daß er nach
Burgsteinfurt müsse.
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In diesem Telefonat hatte der Angeklagte gegenüber dem Auto-
verkäufer vorgespiegelt, er werde den Pkw am selben Tage
kaufen und ihn sofort vollständig bar bezahlen. Er forderte
den Autoverkäufer zudem auf, er solle den Pkw, nebst Ab-
meldebescheinigung und Kraftfahrzeugpapieren noch am selben
Morgen sofort vorbeibringen. Dies sagte ihm der Autover-
käufer Thomas Storb zu. Ob in diesem Gespräch schon ein
genauer Zeitpunkt für ein Treffen vereinbart wurde, mußte
offenbleiben.
Der Autoverkäufer Thomas Storb begab sich nach dem Telefonat
zunächst zu der Autofirma R. Dort erledigte er einige
geschäftliche Tätigkeiten, bevor er sich noch vor 8.00 Uhr
in die Werkstatt begab, wo er noch vor 8.00 Uhr auf den
Zeugen St., der dort als Werkstattmeister beschäftigt ist,
traf. In den Büroräumen der Firma R. wurden an diesem Tag
Reparaturarbeiten ausgeführt. Thomas Storb fragte den
Zeugen, ob er von dem Werkstatttelefon aus ein Telefonat
führen könne. Der Zeuge St., der in unmittelbarer Nähe des
Autoverkäufers stand, bekam Teile es Gesprächs mit, und
nahm an, daß Thomas Storb einen Kunden anrufen wollte, wohl
aber dessen Eltern erreicht hatte und dort nachfragte, wie
er den Kunden erreichen könne. Hierbei notierte Thomas Storb
sich eine Telefonnummer.
Der Autoverkäufer Thomas Storb hatte bei der Familie M.
angerufen, da ihm der Angeklagte deren Telefonnummer gegeben
hatte. Ansich hatte er auch vorgehabt bei der Familie M.
zu übernachten, war dann aber doch gegen 23.00 Uhr noch
nach Hause gefahren. Der Anruf erfolgte gegen 8.00
Uhr. Thomas Storb war möglicherweise der Meinung gewesen,
mit der Mutter des Angeklagten gesprochen zu haben. Die
Zeugin ... M., die von ihrem Ehemann am Abend zuvor von
der Probefahrt mit dem BMW erfahren hatte, äußerte gegenüber
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Thomas Storb klar und deutlich, daß aus einem Kauf des BMW
nichts werden würde. In etwa äußerte sie sich dahingehend,
M. habe kein Geld, er könne sich den Verkauf des BMW
"von der Backe abschminken".
Sodann gab sie ihm sofort die Telefonnummer der elterlichen
Wohnung des Angeklagten.
Nach dem Telefonat rief Thomas Storb noch aus der Werkstatt
unter dieser Nummer den Angeklagten an. Ihm gegenüber äußer-
te er, was der Zeuge St. ebenfalls in etwa mitbekommen
konnte, daß er schon bei ihm zu Hause angerufen habe und mit
seiner "Mutter" gesprochen habe. Die sei ja wohl nicht so
für den Kauf.
Aus dem Gespräch konnte der Zeuge St. aus Wortfetzen ent-
nehmen, daß der Ort Burgsteinfurt fiel und die Bezeichnung
"erste Kneipe im Ort". Thomas Storb äußerte auch noch, dass
er sofort losfahren wolle und in etwa 1/4 Stunde, besser 20
Minuten, da sei.
Nach dem Telefonat sprach der Zeuge den Autoverkäufer Thomas
Storb an und fragte, um welches Fahrzeug es gehen würde und
ob ein Fahrzeug zurückzunehmen sei, da er selbst für die
Endüberprüfung vor Abgabe von Fahrzeugen und für die
Hereinnahme von Fahrzeugen zuständig war. Thomas Storb er-
widerte ihm, daß der lachssilberne BMW 316 verkauft werde,
ein Altwagen käme jedoch nicht zurück.
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Auf der Telefonunterlage in der Werkstatt stellte der Zeuge
später fest, daß dort auf einem Zettel mit schwarzem Kugel-
schreiber der Name "K." geschrieben worden war und
dieser Name eingerahmt war. Da er selbst dies nicht ge-
schrieben hatte, ging der Zeuge davon aus, daß Thomas Storb
dies geschrieben haben könnte.
Warum Thomas Storb nach dem Telefonat von 7.15 Uhr nochmals
bei dem Angeklagten anrief, bleibt ungeklärt, möglicherweise
konnte er einen um 7.15 Uhr bereits vereinbarten Termin
nicht einhalten. Nach diesen Telefonaten begab sich der
Autoverkäufer Thomas Storb nochmals in die Büroräume der
Firma R. Dort traf er gegen 8.15 Uhr auf den Zeugen
M., den Hauptverkäufer der Firma. Ihm erklärte er sein
Vorhaben, daß er den BMW 316 nebst Kraftfahrzeugbrief mit-
nehmen wolle. Er habe mit dem Kunden für 9.00 Uhr in
Burgsteinfurt an der ersten Gaststätte links einen Termin
abgesprochen. Dieses passte dem Zeugen M. gar nicht, da
er den Tagesablauf für die Verkäufer anderweitig geplant
hatte. Zu dem ungewöhnlichen Treffpunkt erklärte Thomas
Storb dem Zeugen M., daß das Treffen an einer Gaststätte
stattfinden müsse, weil die Eltern des Kunden von dem Kauf
nichts erfahren dürften. Der Zeuge M. fragte Thomas
Storb, ob ein Pkw in Zahlung genommen werde, worauf Thomas
Storb erwiderte, es gäbe bei diesem Verkauf keine Rücknahme.
Daraufhin entgegnete der Zeuge M., daß es sich dann aber
wohl um eine Finanzierung handeln werde. Die Augen des Auto-
verkäufers Thomas Storb leuchteten nach Meinung des Zeugen
M. bei dessen Erwiderung sichtbar auf, als er erklärte:
"J., bar!" Dies war deshalb so bemerkenswert, weil in den
vergangen vier Wochen fast ausschließlich Finanzieungs-
geschäfte getätigt worden waren und es kaum die wünschens-
werteren "Barverkäufe" gegeben hatte. Thomas Storb war sich
völlig sicher, das Fahrzeug noch an diesem Morgen gegen
Barzahlung verkaufen zu können. Er forderte den Zeugen
-21-
M. auf, ihm den Brief, die Abmeldebescheinigung und auch
den Pkw selbst herauszugeben, da er alles zu der Kaufver-
tragsabwicklung mitnehmen wolle. Er fügte hinzu, daß das
Fahrzeug mitgenommen werden müsse, weil der Kunde es "zu
einer Hochzeit" noch am selben Tage benötige. Eine derartige
Abwicklung war für den Geschäftsbetrieb der Firma R.
völlig ungewöhnlich. Es war zum einen nicht üblich, daß
Gebrauchtfahrzeuge zu dem Kunden gebracht wurden, zum an-
deren wurden üblicherweise die Geschäfte in der Firma ge-
tätigt. Es kam hinzu, daß sämtliche Gebrauchtwagen vor der
Herausgabe noch einer Abschlussinspektion unterzogen wurden,
die an diesem Pkw bislang noch nicht durchgeführt worden
war. Eine solche Abschlussuntersuchung war nach dem Arbeits-
plan innerhalb der Firma erst in der kommenden Woche mög-
lich. Obwohl Thomas Storb auf die Herausgabe des Pkw
drängte, verweigerte der Zeuge Müller die Mitnahme und gab
ihm lediglich den Kraftfahrzeugbrief, die Abmeldebeschei-
nigung und die Karteikarte, auf der sich die wesentlichen
Daten des Fahrzeugs befinden, mit. Außerdem nahm Thomas
Storb von einem Schreibtisch Vertragsformulare für einen
Barkauf an sich, die er ebenfalls einsteckte. Anschließend
verließ er sofort die Geschäftsräume der Firma R. und fuhr
mit einem ihm von der Firma zur Verfügung gestellten roten
BMW 524 td mit dem Kennzeichen MS - ... vom Gelände der
Firma R. Er fuhr nunmehr zu dem vereinbarten Treffpunkt.
Haus Alst, eine alte Wasserburg, liegt im Dreieck zwischen
den Ortschaften Horstmar, Burgsteinfurt und Laer. Dabei
liegt der Ort Horstmar in süd-westlicher Richtung und Laer in
süd-östlicher Richtung. Aus Richtung Burgsteinfurt kommend
verbindet die Ortschaften Burgsteinfurt und Horstmar die
Landstraße L 580. Kurz hinter dem Ortsausgang von Burg-
steinfurt zweigt von ihr die L 550 ab, die dann die Ort-
schaften Burgsteinfurt und Laer verbindet. Etwa auf halbem
-22-
Wege ist von beiden Landstraßen aus abbiegend über ver-
schiedenste Wirtschaftswege das Anwesen Haus Alst zu er-
reichen. Aus Richtung Burgsteinfurt kommend zweigt etwa in
Höhe von Haus Alst von der L 580 nach rechts in Richtung zur
Ortschaft Leer die L 570 ab. Einige hundert Meter weiter in
Richtung auf Horstmar an der L 580 zu befindet sich die
Gaststätte "Am Zitter", die nach einem dort befindlichen
Hügel benannt ist. Diese Gaststätte hatte der Angeklagte
gegenüber dem Autoverkäufer Thomas Storb in der von diesem
notierten Wegebeschreibung als Kennzeichnung aufgenommen. Er
hatte ihm den Weg über die L 580 aus Richtung Horstmar
kommend in Richtung Burgsteinfurt beschrieben. Danach sollte
der Autoverkäufer Thomas Storb hinter dieser Gaststätte etwa
400 Meter weiter rechts abbiegen, um sodann im Verlauf der
Straße letztendlich nach Haus Alst zu gelangen. Hinsichtlich
der Lage der Örtlichkeiten von Haus Alst und der Gaststätte
"Am Zitter" wird auf die Katasterkarte in Hülle Bl. 113 Bd.
I d. A. (dort insbesondere markierte Ziffern 1 und 6) ver-
wiesen.
Auf dem Parkplatz der Gaststätte "Am Zitter" wartete der An-
geklagte auf Thomas Storb. Er war ihm - entgegen der ersten
Wegebeschreibung, die bis zum Haus Alst führte - entgegen-
gefahren, damit sein eigener Pkw am Haus Alst, wo er bekannt
war, nicht gesehen wurde. Möglicherweise war dieser ab-
weichende Treffpunkt noch in dem Telefonat am Morgen gegen
8.00 Uhr vereinbart worden.
Auf dem Wege zu diesem Treffpunkt fuhr der Angeklagte zu-
nächst nach Haus Alst und versteckte dort hinter einer
Kastanie in unmittelbarer Nähe des Torhauses das Klein-
kalibergewehr. Er hatte es mit mindestens 4 Patronen vom
Kaliber 22 der Herstellerfirma Eley geladen. Dabei handelt
es sich um Hohlspitzgeschosse mit einem Bleikern. Von der
Funktion her handelt es sich um Hochgeschwindigkeitsge-
-23-
schosse, die mit erheblich höherer Energie als normale Ge-
schosse einschlagen und größere Löcher als normale Voll-
mantelgeschosse reißen. Der Angeklagte hatte diese Munition
selbst angeschafft, obwohl er zum Erwerb nicht berechtigt
war. Es handelte sich nicht um die Munition, die er von dem
Zeugen B. mitgenommen hatte.
Als Thomas Storb etwa gegen 8.45 Uhr an der Gaststätte "Am
Zitter" ankam, ließ der Angeklagte seinen Pkw dort auf dem
Parkplatz stehen und stieg zu Thomas Storb in den BMW
524 td. Seine weitere Munition verblieb in seinem eigenen
Pkw vom Typ Opel Kadett am Parkplatz der Gaststätte "Am
Zitter" zurück.
Als Thomas Storb entgegen der Vereinbarung und der Erwartung
des Angeklagten nicht mit dem BMW 316 an der Gaststätte
erschienen war, sah der Angeklagte seinen eigentlichen Tat-
plan gefährdet. Spontan entschloß er sich zu einer Abwand-
lung dahin, den Autoverkäufer zur Unterzeichnung eines Kauf-
vertrages nebst Barzahlungsquittung und zur Übergabe sämt-
licher Papiere zu zwingen. Sodann wollte er ihn im Bereich
von Haus Alst einsperren, um in der Zwischenzeit mit den
Urkunden die Herausgabe des BMW 316 bei der Firma R. zu
erschleichen. Während dieser Zeit sollte Thomas Storb ein-
gesperrt am Haus Alst verbleiben, damit er durch diesen an
der Durchführung seines Planes - z. B. durch eine Mitteilung
gegenüber dem Autohaus R. - nicht gehindert werden konnte.
Dabei hatte er sich jedoch möglicherweise noch keine kon-
kreten Gedanken darüber gemacht, wo und wie er ihn ein-
sperren könnte und welche Möglichkeiten im Bereich von Haus
Alst hierfür geeignet waren. Nach seinem ursprünglichen
Tatplan war ein derart langfristiges Einsperren des Auto-
verkäufers nicht erforderlich, da Thomas Storb ansich den
BMW 316 mitbringen sollte.
-24-
In Ausführung seines nunmehr abgeänderten Tatplanes diri-
gierte der Angeklagte Thomas Storb in dem von diesem ge-
fahrenen BMW zum Haus Alst. Bei Haus Alst handelt es sich um
eine einsam gelegene münsterländische Wasserburg mit nur
wenigen Bewohnern, deren Gewohnheiten dem Angeklagten genau
bekannt waren. Das Haus verfügt über einen äußeren und in-
neren Wassergraben (Gräfte). Beide Gräften führten zur Tat-
zeit Wasser. Der Wasserstand war zur Tatzeit jedoch nicht
besonders hoch. Zumindest an einer Stelle, an der ein Holz-
brett in der Außengräfte lag, hätte man die Gräfte zu Fuß
überqueren können, ohne hierzu den eigentlichen Zugang (das
Torhaus) benutzen zu müssen. Zu Haus Alst führt ein Wirt-
schaftsweg, der im Bereich von Haus Alst in Form eines Halb-
kreises an der Außengräfte entlangführt. Innerhalb der
Außengräfte wird Haus Alst zudem von einem Wall umgeben, der
sich entlang der Außengräfte zieht. Über eine Brücke durch
ein Torhaus gelangt man über die Außengräfte in den Innen-
bereich der Wasserburganlage. Dort befinden sich aus Rich-
tung Torhaus gesehen linker Hand die Wirtschaftsgebäude,
während sich rechter Hand das eigentliche Wohngebäude be-
findet, das nochmals separat von einer Innengräfte umgeben
wird. Über eine Brücke gelangt man vom Innenbereich der
Wasserburg zu diesem Wohnhaus. Die Innengräfte war seiner-
zeit ebenfalls mit Wasser gefüllt. Gegenüber der Wasserburg
in süd-westlicher Richtung gelegen befindet sich eine Teich-
anlage, die über zwei Wege von Haus Alst aus zu erreichen
ist. Auf dem Zwischengelände befindet sich Baumbewuchs und
Buschwerk, so daß von dem Wirtschaftsweg aus der Bereich des
Fischteiches nur sehr eingeschränkt einsehbar ist. Der
Hauptweg führt unmittelbar gegenüber dem Torhaus von Haus
Alst direkt zum Ufer der Fischteiche. Von dem Wirtschafts-
weg, der Haus Alst halbkreisförmig umgibt, führt ein wei-
terer Weg zu den Fischteichen. Dieser Weg beginnt ca. 50
Meter vom Torhaus entfernt in einer Kurve. Es handelt sich
um eine Rechtskurve aus Sicht vom Torhaus kommend gesehen.
-25-
Dort führt nur ein schmaler Fußweg durch einen alten, zum
Teil verfallenen, stark bewachsenen Torbogen zu den Fisch-
teichen hin. An dem zuvor beschriebenen Hauptweg befindet
sich auf einer Wiese eine Meßstation des Wetteramtes. Diese
Meßstation ist verschlossen. Ein Schlüssel befindet sich
jedoch im Wohngebäude von Haus Alst. Dem Angeklagten, der
sich im gesamten Bereich von Haus Alst bestens auskannte,
war bekannt, wo sich dieser Schlüssel befindet, und wie er
an diesen Schlüssel herankommen konnte. An einer Ecke des
Teiches befindet sich eine Fischerhütte. Diese Fischerhütte
ist vermietet an einen Anglerverein, der das Fischereirecht
an dem Teich erworben hat. Die Hütte ist verschlossen und
für Dritte nicht ohne weiteres zugänglich. An der Längsseite
des Teiches befindet sich eine weitere, halboffene Fischer-
hütte, die ohne weiteres betreten werden kann. (Hinsichtlich
der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeiten von Haus Alst
wird auf die Katasterkarte in Hülle Bl. 113 d. A. sowie die
Skizze in Hülle Bl. 111 und 112 d. A. sowie nachfolgende
Lichtbilder verwiesen: Band I Blatt 91 Lichtbilder Nummer 5
(Nordost-Ansicht), Nummer 6 (Südwest-Ansicht mit Torhaus.
Hauptweg und Fußweg zum Teich mit Meßstation)., Bl. 93 Licht-
bild Nummer 9 (offene Fischerhütte des Anglervereins) und
Lichtbilder Bl. 103, 104 Nummern 15 bis 17 (offene Fischer-
hütte).
Die Tür der Meßstation war zwar verschließbar, jedoch waren
die Fenster und Läden ohne Schwierigkeiten von innen zu
öffnen.
Die im Innenhof der Wasserburg gelegenen Wirtschaftsgebäude
waren wie folgt angeordnet: Durch das Torhaus kam man in den
Innenhof der Wasserburg. Von hier aus gesehen lag rechter
Hand das Wohngebäude, das von einer Gräfte bzw. einem Teich
umgeben war und nur über eine Brücke betreten werden konnte.
-26-
Linker Hand gegenüber dem Wohngebäude begannen die Wirt-
schaftsgebäude. Zunächst ein freistehender Schuppen, da-
hinter befand sich ein weiterer größerer Schuppentrakt,
zwischen beiden Schuppen befand sich eine kleinere Frei-
fläche mit einem Durchgang in den Bereich hinter dem
größeren Hauptschuppen und dem dort gelegenen Innenhof
zwischen Schuppen und Gräfte. Der Schuppen besteht aus zwei
Gebäudeteilen, die im hinteren Teil fast rechtwinklig
ineinander übergehen, bzw. angebaut sind. In diesem hinteren
Bereich des Schuppens befindet sich eine Fasanenvoliere, die
der Angeklagte gemeinsam mit den Zeugen B. und Graf
W. errichtet hat. Die Fasanenvoliere besteht aus
einer Außenvoliere, die mit engmaschigem Maschendraht an den
Seiten und nach oben gesichert ist. Von dieser Außenvoliere
gelangt man durch eine kleine Maueröffnung in die sogenannte
Innenvoliere. Die Maueröffnung beginnt knapp über dem Boden
und hat eine Größe von ca. 60 x 85 cm. Durch diese Mauer-
öffnung gelangt man in die Innenvoliere. Hierbei handelt es
sich um eine innerhalb des Schuppens in gleicher Weise wie
außen errichtete Vogelvoliere, die innen zum Teil durch eine
Mauer und im übrigen in gleicher Weise wie die Außenvoliere
durch Maschendraht abgegrenzt ist. Hinsichtlich der weiteren
Einzelheiten der Örtlichkeiten wird auf die Skizzen in Hülle
Bl. 111 und 110 d. A. Bd. I verwiesen, ferner auf die Licht-
bilder im Lichtbildband I Ziff. 61 (Blick vom Torhaus zum
Innenhof), 63 (Blick auf Wohngebäude und Wirtschaftsge-
bäude), 65 (Blick auf Durchgang zwischen den beiden
Schuppenkomplexen), 70 (Außenvoliere), 96 (Durchgang von
Außenvoliere zur Innenvoliere), 102 (Innenvoliere) sowie die
Lichtbilder Band I Bl. 93 d. A. Ziff. 10 bis 12 (Gesamtschau
der Gebäudeteile).
Als der Angeklagte und Thomas Storb bei Haus Alst ankamen,
wies der Angeklagte Thomas Storb an, direkt gegenüber vom
Torhaus auf dem Seitenstreifen den Pkw anzuhalten. Beide
stiegen aus dem Fahrzeug aus. Der Angeklagte holte sofort
-27-
das Gewehr hinter dem Baum hervor und bedrohte damit Thomas
Storb. Er zwang den Autoverkäufer, der seinen Aktenkoffer
mit Vertragsunterlagen mitnehmen mußte, über den kleinen
Fußweg zu den Fischteichen zu gehen. Kurz hinter dem ver-
fallenen, überwucherten Torbogen forderte der Angeklagte den
Autoverkäufer auf, sich auf den Boden zu legen. Um der
Ernsthaftigkeit seiner Drohung Nachdruck zu verleihen, schoß
er sodann neben Thomas Storb in den Boden. Dann lud er durch
Betätigung des Repetierhebels das Gewehr sofort wieder nach.
Dadurch wurde die leere Patronenhülse ausgeworfen. Sie wurde
später an dieser Stelle gefunden.
Unter der fortwährenden Drohung durch den Angeklagten mußte
Thomas Storb sich mit diesem zu dem offenen Fischerunter-
stand hinter den Fischteichen begeben. Dort mußte Thomas
Storb auf Geheiß des Angeklagten den Kaufvertrag ausfüllen
und den Erhalt des Kaufpreises in bar quittieren. Während
dieses Geschehens rauchten der Angeklagte und/oder Thomas
Storb einige Zigaretten. Nachdem der Vertrag und die Quit-
tung ausgefüllt waren, mußte Thomas Storb alles wieder in
den Aktenkoffer legen, diesen dann später in den Kofferraum
des BMW, von dem der Angeklagte den Schlüssel an sich ge-
nommen oder hatte geben lassen.
Sodann gingen beide zum Schloß zurück. Der Angeklagte wollte
aus dem Schloß den Schlüssel für die Meßstation am Teich
besorgen, um Thomas Storb dort einzusperren. Offenbleiben
muß hierbei, ob er bis dahin noch nicht bedacht hatte oder
sich darüber noch keine Gedanken gemacht hatte, daß nach den
Baulichkeiten, wie beschrieben, dort ein Einsperren nicht
ohne weiteres möglich war. Eventuell hatte der Angeklagte
auch eine anderweitige Sicherungsmöglichkeit, wie z. B.
Fesseln, ins Auge gefaßt. Genaue Feststellungen hierzu waren
nicht möglich.
-28-
Auf dem Weg zum Schloß hörte der Angeklagte den Hund der
Zeugin Gräfin W. bellen. Sie hatte etwa gegen
9.15 Uhr den morgendlichen Spaziergang mit ihrem Hund ge-
macht. Sie war vom Schloß aus durch das Torhaus kommend nach
links in den Wirtschaftsweg eingebogen und war dort bis zur
nächsten Straßeneinmündung gegangen. Dort stellte sie fest,
daß die Mülltonne noch nicht an den Straßenrand gebracht
worden war, obwohl an diesem Tag die Müllabfuhr den Müll
dort abholen würde. Sie ging deshalb nochmals zum Torhaus
zurück, holte von dort die Mülltonne und brachte sie zu der
eben benannten Straßeneinmündung. Schon beim ersten Ver-
lassen des Torhauses war ihr der rote BMW, der gegenüber dem
Torhaus am Straßenrand stand, aufgefallen. Daß dort ein Pkw
stand, war nicht nur wegen der frühen Morgenstunde, sondern
auch deshalb ungewöhnlich, weil der Wirtschaftsweg für den
allgemeinen Kraftverkehr gesperrt und lediglich für Anlieger
freigegeben ist. Deshalb schaute sich die Zeugin das Fahr-
zeug genau an, fand daran aber nichts Auffälliges. Gleich-
wohl war sie über das ihr unbekannte Auto ein wenig
beunruhigt. Bei einem ihrer Wege von der Straße zurück zum
Torhaus sah sie plötzlich auf dem Weg vom Torhaus zum Fisch-
teich für einen kurzen Augenblick eine männliche Person, die
sogleich in den Büschen verschwand. Die Zeugin konnte die
Person wegen der Entfernung und des kurzen Konfrontations-
augenblicks nicht genau erkennen. Wahrscheinlich handelte es
sich um Thomas Storb, möglicherweise aber auch um den An-
geklagten. Jedenfalls waren beide zu diesem Zeitpunkt auf
dem Weg zum Schloß. Der Angeklagte hatte sich zunächst über-
legt, daß es eine günstige Gelegenheit sei, während des
Spaziergangs der Zeugin Gräfin W. den Schlüssel aus
dem Schloß zu besorgen, indem er bei der dort ebenfalls
wohnenden Zeugin H. anklingelte, um sich den Schlüssel
zu besorgen. Für diese Zeit hatte er an sich vorgehabt, den
Autoverkäufer Thomas Storb in der Nähe des Schlosses ein-
zusperren, möglicherweise im Keller des Torhauses. Entweder
-29-
nach dem eben beschriebenen Sichtkontakt mit der Zeugin
Gräfin W., oder aber kurze Zeit später, als er sich
nochmal nach der Gräfin umschaute, um zu prüfen, ob sie
schon zum Schloß zurückkehrte, entschloß sich der Ange-
klagte, von seinem Vorhaben, den Schlüssel jetzt aus dem
Schloß zu holen, zumindest zunächst Abstand zu nehmen.
Er wollte ein Zusammentreffen mit der Zeugin Gräfin
W. vermeiden. Möglicherweise hatte er auch Sorge,
daß Thomas Storb entdeckt werden könnte bzw. auf sich auf-
merksam machen könnte, wenn er ihn für eine kurze Übergangs-
zeit im Keller des Torhauses einsperrte.
Der Geschehensablauf ist zu diesem Ausschnitt des Tatge-
schehens nicht in allen Einzelheiten sicher feststellbar.
Jedenfalls war aber dem Angeklagten klar, daß eine besondere
Entdeckungsgefahr bestand, wenn er den Schlüssel jetzt aus
dem Schloß zu holen versuchte.
Fest steht auch, daß der Angeklagte um einer derartigen Ent-
deckungsgefahr zu diesem Zeitpunkt vorzubeugen, Thomas Storb
mit der Waffe zwang, sich in die Vogelvoliere hinter den
Schuppen zu begeben.
Ein weiterer Teil des Tatgeschehens in diesem Zeitraum des
Tatablauf musste ebenfalls offen bleiben. Die Zeugin Gräfin
W. war etwa gegen 9.40 Uhr von dem Spaziergang zu-
rückgekehrt und hatte gegen 9.45 Uhr nach kurzem Aufenthalt
im Schloß das Schloß mit dem Pkw verlassen. In der Zwischen-
zeit hat der Angeklagte den BMW vom Torhaus an einen anderen
Ort umgesetzt, wohin bleibt offen. Ebenso war nicht fest-
zustellen, was er in dieser Zeit mit Thomas Storb gemacht
hat. Jedenfalls stand das Fahrzeug, als die Zeugin Gräfin
W. das Schloß verließ, nicht mehr vor dem Torhaus.
-30-
Als der Angeklagte Thomas Storb in der Vogelvoliere ein-
gesperrt hatte, war er zunächst ratlos und war sich nicht
im klaren darüber, wie er den Tatplan nun vollenden sollte.
Er unterhielt sich deshalb noch zunächst längere Zeit mit
Thomas Storb und beide rauchten Zigaretten. Thomas Storb
stand innerhalb der Außenvoliere, der Angeklagte stand
außerhalb. Wahrscheinlich forderte Thomas Storb den Ange-
klagten noch auf, die ganze Geschichte zu vergessen und ihn
laufen zu lassen, wobei er ihn davon zu überzeugen suchte,
dass ihm ohnehin niemand eine derartige Geschichte glauben
würde. Der Angeklagte ging hierauf jedoch nicht ein.
Wenige Minuten nach 10.00 Uhr forderte er vielmehr Thomas
Storb auf, die Voliere wieder zu verlassen und mitzukommen.
Wohin Thomas Storb mitkommen sollte und wie der Angeklagte
nunmehr seinen Tatplan im einzelnen umzusetzen versuchen
wollte, bleibt ebenfalls offen. Eventuell wollte er erneut
versuchen, an die Schlüssel heranzukommen, da die Gräfin
inzwischen weggefahren war. Eventuell hatte er sich einen
völlig neuen Plan zurechtgelegt, was er mit Thomas Storb in
der Zwischenzeit machen wollte, um währenddessen bei der
Firma R. den BMW 316 abzuholen.
Trotz Aufforderung und Bedrohung verließ Thomas Storb die
Voliere jedoch nicht. Der Angeklagte erhob deshalb die Waffe
und nahm sie in Anschlag.
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-32-
-33-
Der Angeklagte war sich nun sicher, daß Thomas Storb tot war
und begann sofort damit, Überlegungen zur Spurenbeseitigung
anzustellen. Deshalb ging er zunächst zum Wohngebäude des
-34-
Der Angeklagte war durch das Zusammentreffen zwar sehr über-
rascht, fand aber insoweit schnell seine Fassung wieder, daß
er beiden Zeuginnen vorgab, er selbst habe um Hilfe gerufen.
Er habe ein Kaninchen geschossen, das er sodann auf die
Falle habe binden wollen. Dabei sei er selbst mit dem Arm in
die Falle geraten und habe geschrien, weil er gehofft habe,
es sei jemand in der Nähe, der ihm aus der Falle helfen
könne. Inzwischen habe er sich aber schon selbst befreien
können. Er habe sich lediglich leicht am Finger verletzt.
Dabei wies er auf leichte Schürfverletzungen an der Hand
hin. Wegen des informierten Rettungswagens machte er sich
angeblich insbesondere deshalb Sorgen, weil er doch gerade
den Jagdschein mache und nicht herauskommen dürfe, dass er
geschossen habe. Die Zeugin H., der der Angeklagte aus
diesem Grunde besonders verzweifelt erschien, begab sich
deshalb wieder nach oben in ihre Wohnung und rief gegen
10.20 Uhr erneut bei der Feuerwehr an, um den Rettungswagen
wieder abzubestellen.
Aus dem Fenster rief die Zeugin dem Angeklagten zu, daß der
Rettungswagen abbestellt sei. Der Angeklagte war zu diesem
Zeitpunkt nach Meinung der Zeugin noch weiß wie eine Wand.
Als er erfuhr, daß der Wagen abbestellt war, wirkte er je-
doch sofort wieder beruhigt. Die Zeugin H. bat den
Angeklagten dann hoch, um die Wunde zu versorgen. Er zit-
terte zu diesem Zeitpunkt noch stark am ganzen Leibe. Die
Zeugin H. klebte ihm ein Pflaster auf die Wunde und
bot ihm noch eine Tasse Kaffee an. Der Angeklagte lehnte
dies mit der Begründung ab, daß er noch zur Silberhochzeit
müsse.
Anschließend ging er gemeinsam mit der Zeugin H. noch
in den Keller. Er hatte ihr erklärt, dass er eine Gießkanne
suche, da er für die Gräfin noch etwas gießen müsse. Nach
kurzem Suchen fanden beide auch die Gießkanne. Da beide
Zeuginnen dem Angeklagten mitgeteilt hatten, daß sie mit dem
-35-
Pkw wegfahren wollten, bat der Angeklagte die Zeugin
Dr. K. noch, die Tür zum Hause auf zu lassen, damit er
noch Wasser aus dem Hause holen könne, da er noch etwas
gießen müsse. Etwa gegen 10.45 Uhr bis 10.50 Uhr verließen
beide Zeuginnen dann das Schloßgelände. Der Angeklagte war
zu diesem Zeitpunkt noch dort. Die Zeugin Dr. K. hatte
ihn vorher auch noch mit einer mit Wasser gefüllten Gieß-
kanne das Haus verlassen sehen.
Der Angeklagte war sofort dazu übergegangen, sämtliche Spu-
ren seiner Tat zu beseitigen. Zunächst holte er aus der
Garage von Haus Alst zwei Futtersäcke und einen gelben
Plastiksack. Den Plastiksack stülpte er Thomas Storb über
den Kopf. Einen Papiersack zog er ihm über die Füße. Dann
holte er aus dem Geräteschuppen von Haus Alst eine zwei-
rädrige Handkarre. Anschließend zog er Thomas Storb aus der
Voliere heraus und packte ihn in die Karre, dann legte er
einen zweiten Papiersack über seinen Körper und deckte noch
Laub und kleine Äste über die schon durch die Säcke im
wesentlichen verdeckte Leiche. Dann fuhr er mit der Leiche
in der Handkarre zum BMW des Thomas Storb. Dort öffnete er
die Kofferraumhaube und packte die Leiche mit dem über die
Füße und dem über den Kopf gezogenen Sack in den Kofferraum.
Den Papiersack, mit dem er den Körper bedeckt hatte, warf er
in die Außengräfte. Dann fuhr er die Karre zurück in den Ge-
räteschuppen.
Anschließend spülte er mit dem Wasser, das er in der Gieß-
kanne geholt hatte, das Blut in der Voliere, so gut es ging,
weg. Sodann holte er aus dem Schuppen eine einrädrige Schub-
karre, mit der er zu einem Sandhaufen an der einen Ecke des
Schuppens fuhr. Er lud die Schubkarre voll Sand und fuhr
damit zurück zur Voliere. Dort verstreute er den Sand über
die verbliebene Blutlache, damit man das Blut nicht sehen
könnte. Außerdem packte er noch herumliegendes Laub von
-36-
außerhalb der Voliere über den Sand. Einen Schuh von Thomas
Storb, den der Angeklagte auf dem Rückweg mit der zwei-
rädrigen Handkarre zum Schloß noch in der Karre bemerkt
hatte, warf er in die Mülltonne am Schloß. Auch sein Jagd-
messer beseitigte er sofort.
Dann fuhr er mit dem BMW, in dessen Kofferraum sich die
Leiche befand, von Haus Alst weg. Er fuhr mit dem Pkw zu-
nächst zu der in der Nähe gelegenen ehemaligen „Villa
Schulte“, die leerstand. Dort wollte er den Wagen mit der
Leiche abstellen. Da jedoch dort Bauarbeiten vorgenommen
wurden, nahm er von diesem Vorhaben Abstand. Die Villa
Schulte ist über eine Zufahrt, die von der Landsraße L580
von Burgsteinfurt nach Horstmar führt, zu erreichen. Die
Zufahrt dieser Straße auf die L 580 befindet sich 1,5 km vor
dem Ortseingang von Horstmar. Als der Angeklagte dort wieder
in die Landstraße einbiegen wollte, wurde er von dem Zeugen
T., der von seinem in der Nähe gelegenen Gehöft kam und
Richtung Horstmar fuhr, gesehen. Dies war noch
vor 11.15 Uhr.
Der Angeklagte fuhr nunmehr über die L 580 bis zur Einmün-
dung der L 570, die zur Ortschaft Leer führt. In Höhe der
Bauerschaft Leer-Ostendorf bog er von der Landstraße nach
rechts in ein Waldstück ab. Der Wald ist im äußeren Bereich
im wesentlichen mit Laubhölzern und nur mäßig mit Unterholz
und Strauchwerk bewachsen. Im Inneren wird das Waldstück
dichter und ist mit Nadelhölzern bestanden. Von der Land-
straße aus gesehen an der linken Seite des Waldes befindet
sich eine Schneise, wo der Wald lichter wird und an den sich
linker Hand ein Rapsfeld anschließt. Zu dieser Schneise
führt von der L 570 eine Zufahrt, die sich nach etwa hundert
Metern im Wald verliert. In der Mitte des Weges befinden
sich Fahrrinnen von etwa 2 Meter Breite, die zum Teil tief
eingefahren sind (hinsichtlich der weiteren Einzelheiten
-37-
wird auf die Katasterkarte in Hülle Bl. 113 d. A. Bd I zu
Ziff. 7 und auf die Lichtbilder Band I Bl. 89/90 Ziff. 1 bis
4 Lichtbildband I Lichtbilder 1, 2, 30 bis 42 verwiesen).
An dieser Stelle fuhr der Angeklagte mit dem Pkw soweit wie
möglich in den Wald, um das Fahrzeug dort zu verstecken, bis
er sich mit dem Fahrzeug festfuhr und die Antriebsräder
durchdrehten. Der Angeklagte verließ nun das Fahrzeug, öff-
nete den Kofferraum, nahm die Plastiktüte und den Papiersack
ab und verbrannte sie in der Nähe des Abstellortes. Er
schloß die Türen und den Kofferraum des Pkw, ohne jedoch
abzuschließen. Dann lief er zu Fuß zu seinem Pkw, der noch
an der Gaststätte "Zitter" stand. Unterwegs warf er auf dem
Acker ein Schlüsselbund des Thomas Storb weg.
Mit seinem Pkw fuhr er zunächst noch einmal zu Haus Alst und
entwendete dort einen gefüllten roten gelben Benzinkanister. An-
schließend brachte er das Gewehr zu dem Zeugen B.
zurück. Dort war niemand zu Hause. Der Angeklagte wusste
jedoch, wo außerhalb des Hauses ein Haustürschlüssel ver-
steckt war. Hiermit öffnete er das Haus des Zeugen B.
und ging zum Gewehrschrank. Da er auch wußte, wo der Schlüs-
sel für den Gewehrschrank versteckt war, konnte er auch
diesen öffnen und das Gewehr und auch die Patronenschachtel
dem Zeugen B. in den Gewehrschrank zurückstellen.
Anschließend schloß er wieder ordnungsgemäß ab, so daß weder
dem Zeugen B. noch seiner Ehefrau später auffiel, daß
jemand im Hause gewesen war.
Sodann fuhr er mit seinem Pkw und dem Benzinkanister noch-
mals zum Abstellort des BMW. Er hatte sich entschlossen,
Benzin über die Leiche von Thomas Storb zu gießen und ihn
mitsamt dem Pkw in Brand zu setzten. Dort angekommen, öffnete
er deshalb den Kofferraum des BMW und entnahm diesem zu-
nächst den Koffer mit den Papieren und Unterlagen von Thomas
Storb. Dann entleerte er den gesamten Inhalt des 5 Liter
-38-
großen Benzinkanisters über den Leichnam und in den Koffer-
raum. Letztendlich zündete er das Benzin jedoch nicht an, da
er Angst hatte, es könnte zu einer Explosion kommen und er
selbst könnte verletzt werden. Deshalb schloß er lediglich
den Kofferraum um den Ort wieder zu verlassen. Vorher nahm
er jedoch aus dem Koffer den Brief für den BMW 316, die
Abmeldebescheinigung und den quittierten Kaufvertrag heraus.
Er wollte diese Unterlagen ebenfalls verschwinden lassen, um
keinen Hinweis auf seine Täterschaft zurückzulassen. Hierzu
hatte er sich erst zwischenzeitlich entschlossen. Dann legte
er den Koffer auf die Rücksitzbank des BMW. Anschließend
schloß er erneut die Türen und den Kofferraum des BMW, ohne
diesen jedoch abzuschließen.
Anschließend fuhr er zum Hause der Familie M., da er zugesagt
hatte, seine Freundin, die Zeugin M.,
vom Friseur abzuholen. Unterwegs warf er den Kraftfahrzeug-
brief für den BWM und die BMW-Schlüssel in eine am Wegesrand
stehenden Mülltonne. Die Abmeldebescheinigung und den Kauf-
vertrag zerriß er während der Fahrt und zerstreute beides
aus dem offenen Autofenster.
Um welche Uhrzeit K. zwischen 11.00 und
12.00 Uhr vormittags bei der Familie M. ankam, war nicht
genau feststellbar, jedenfalls aber noch vor 11.45 Uhr. Der
Zeuge M. erzählte dem Angeklagten zuerst, dass am
frühen Morgen von einer Autofirma aus Nottuln ein Anruf für
ihn dort angekommen sei und dass es um den BMW ging. Er riet
dem Angeklagten, dort anzurufen und das zu klären. Dem kam
der Angeklagte auch sofort nach. Er rief bei der Firma Rump
an, wo er mit dem Zeugen T. sprach. Er meldete sich
mit K. und verlangte Herrn Thomas Storb zu sprechen.
Der Zeuge sagte ihm, daß dieser nicht im Hause sei, und
fragte, ob ein Rückruf erfolgen sollte. Der Angeklagte er-
widerte jedoch, das sei nicht erforderlich, er solle nur
-39-
ausrichten, daß Herr Storb nicht mehr zu kommen brauche, da
er das Fahrzeug nicht mehr kaufen wolle. Im übrigen sei Herr
Storb schon seit einer guten Stunde überfällig. Er habe kein
Interesse mehr und es lohne sich nicht, wenn Herr Storb
jetzt noch käme. Der Zeuge T. machte einen ent-
sprechenden kurzen Vermerk auf einem Zettel, um ihn später
dem Thomas Storb vorlegen zu können. Dieser Zettel ist bei
der Firma Rump abhanden gekommen.
Nach diesem Telefonat rief der Angeklagte noch von dem Hause
der Zeugen M. oder aber von sich zu Hause bei einem
Friseur in Burgsteinfurt an. Dort hielt sich zu dieser Zeit
die Zeugin M. auf und wurde für die Silberhoch-
zeit frisiert. Dort sollte sie der Angeklagte vereinbarungs-
gemäß gegen 12.00 Uhr abholen. Er fragte deshalb in dem
Friseursalon nach, ob seine Freundin schon fertig sei und er
sie abholen könne. Ihm wurde mitgeteilt, dass sie in Kürze
fertig sein würde und der Angeklagte fuhr deshalb sofort
nach Burgsteinfurt. Dort wartete er auf einem Parkplatz
gegenüber von dem Friseurgeschäft. In einem dort befind-
lichen Gebüsch versteckte er den auf Haus Alst entwendeten
Benzinkanister. Dort wurde er später nach den Angaben des
Angeklagten gefunden.
Anschließend fuhr er mit der Zeugin M. zurück zu
deren elterlicher Wohnung. Der Zeugin M. fiel an
dem Angeklagten nichts besonders auf. Er wirkte lediglich
übermüdet, obwohl dies bei ihm aus ihrer Sicht eigentlich
nichts besonderes war. Auf ihre Fragen erklärte er ihr, er
habe schlecht geschlafen und sei müde. Als sie gegen 12.30
Uhr dort eintrafen, forderte sie deshalb den Angeklagten
auf, sich noch schlafen zu legen. Er legte sich dann auch
gegen 13.00 Uhr im Zimmer der Zeugin M. auf ein
Bett und schlief wenige Minuten später ein. Die Zeugin
M. ließ ihn bis etwa 14.00 Uhr schlafen, damit er abends
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bei der Feier ausgeruht sei. Gegen 14.15 Uhr fuhr der An-
geklagte von der Wohnung M. aus nach Hause, da er sich
frisch machen wollte. Gegen 15.30 Uhr, jedenfalls noch vor
16.00 Uhr kehrte er zum Hause der Zeugin M. zurück. Die
Kleidung, die der Angeklagte auf der Silberhochzeitsfeier
tragen sollte, befand sich im Hause der Zeugen M. Da
für 16.15 Uhr ein Fotograf bestellt war, zog sich der An-
geklagte dort sofort um. Nach den Fotoaufnahmen ging der
Angeklagte mit den Zeugen M. und der übrigen Silber-
hochzeitsgesellschaft in die Kirche, wo gegen 17.00 Uhr eine
Messe begann, die etwa eine Stunde dauerte. Von dort aus
fuhr man unmittelbar zu einer Gaststätte, wo die Silber-
hochzeitsfeier stattfinden sollte. Dort traf man etwa gegen
18.15 Uhr ein. Nach einem Empfang wurde etwa zwischen
19.00 Uhr und 21.00 Uhr zu Abend gegessen. Anschließend
wurde getanzt und gefeiert, bis etwa gegen 4.00 Uhr morgens.
Der Angeklagte verließ die Feier in dieser Zeit nicht. Sein
Verhalten und sein Zustand waren in keiner Weise besonders
auffällig.
Der Angeklagte hatte während der Feier nur mäßig dem Alkohol
zugesprochen. Überhaupt trank er nur selten größere Mengen
Alkohol. Er fuhr deshalb zunächst einen Teil der Gäste nach
Hause, später dann noch seine Freundin und deren Eltern. Bei
ihnen übernachtete der Angeklagte auch. Nachdem man sich
noch eine kurze Zeit unterhalten hatte, gingen alle im Hause
M. zu Bett.
Man schlief bis in den späten Vormittag des Samstags etwa
bis gegen 11.30 Uhr bis 12.00 Uhr. Anschließend wurde ge-
meinsam bei der Familie M. gefrühstückt. Danach fuhr der
Angeklagte zur elterlichen Wohnung.
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Schon am Freitag hatten die Angehörigen des Thomas Storb
sich erhebliche Sorgen um dessen Verbleib gemacht und waren
schon am Nachmittag bei der Polizei gewesen, um eine Ver-
mißtenanzeige aufzugeben. Sie selbst hatten sich auch auf
die Suche nach Thomas Storb gemacht. Zum Teil hatten sie
Informationen bei der Firma Rump erhalten. Dort hatten sie
den Namen K. und die Ortsangaben Burgsteinfurt und/oder
Horstmar erhalten. Deshalb sah der Zeuge S. am
Samstag in einem entsprechenden örtlichen Telefonbuch nach
und fand unter der Ortschaft Laer lediglich drei Teilnehmer
mit dem Namen K. im Ortsbereich Laer. Gemeinsam mit
den beiden Nebenklägern fuhr er deshalb gegen Mittag nach
Horstmar, um dort alle drei Teilnehmer persönlich aufzu-
suchen. Gegen 13.30 Uhr bis 14.00 Uhr kamen sie zuletzt bei
der elterlichen Wohnung des Angeklagten an, wo sie diesen
antrafen. Der Angeklagte räumte ihnen gegenüber sofort ein,
daß er der Kaufinteressent gewesen sei. Er bat alle drei
freundlich herein und konnte alle drei in einem Gespräch
davon überzeugen, daß er mit Thomas Storb nicht zusammen-
getroffen sei, da dieser nicht am vereinbarten Treffpunkt
erschienen sei. Er tat selbst sehr besorgt und bemüht und
wirkte so überzeugend, daß der Zeuge S. und die
Nebenkläger erst einmal mehr oder minder beruhigt nach Hause
zurückfuhren.
Der Angeklagte hatte sich in der Zwischenzeit überlegt, dass
man beim Auffinden der Leiche im Kopf die Projektile finden
könnte und anhand der Projektile zu identifizieren sei, aus
welcher Waffe die Schüsse abgegeben wurden. Zugleich meinte
er über eine Registrierung der Waffe sei sehr schnell auf
ihn zurückzugreifen. Deshalb entschloß er sich, den Kopf vom
Rumpf des Körpers von Thomas Storb abzutrennen und diesen
anderweitig sicher zu beseitigen, damit dieser nicht ent-
deckt werden könnte. Er nahm deshalb ein Küchenmesser und
ein Beil aus dem elterlichen Hause an sich und schärfte
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beide zunächst noch auf einem Schleifstein in der Garage. Ob
er dies schon vor dem Zusammentreffen mit den Familienan-
gehörigen von Thomas Storb oder unmittelbar danach getan
hatte, war nicht sicher feststellbar. Jedenfalls begab er
sich unverzüglich, nachdem diese ihn verlassen hatten, mit
seinem Pkw zum Abstellort des BMW zurück. Dort hob er die
Leiche von Thomas Storb aus dem Kofferraum und legte sie 1
bis 2 Meter neben dem Auto, auf den gewachsenen, mit Humus
und zum Teil mit frisch gefallenem Laub bedeckten Waldboden.
Sodann fuhr er zunächst noch einmal zum Haus Alst. Dort
entwendete er einen weiteren mit Benzin gefüllten Plastik-
kanister. Dann fuhr er weiter zu Landstraße L 550, die von
Burgsteinfurt nach Laer führt. In der Nähe der L 550 liegt
das Gehöft der Zeugen L.-W. sen. und jun. Dort hielt
der Angeklagte zunächst an und lieh sich bei dem Zeugen
L.-W. jun. einen sogenannten Rohrspaten aus. Zur
Begründung spiegelte er vor, ein Spaten des Grafen sei ihm
beim Versuch, eine Falle einzugraben, bereits abgebrochen
und er benötigte nun kurzfristig einen anderen Spaten. Der
Zeuge L.-W. jun. gab ihm daraufhin einen entsprechen-
-43-
den Spaten heraus, den der Angeklagte mitnahm. Sodann fuhr
der Angeklagte vom Gehöft des Zeugen zu der Landstraße 550.
Diese führt dort auf einer Strecke von fast genau 1 Kilo-
meter geradlinig durch ein rechts und links der Straße ge-
legenes Waldgelände. Der Wald wird deshalb auch "Kilometer-
busch" genannt.
Aus Richtung Burgsteinfurt kommend führt etwa auf der Hälfte
des Kilometerbusches auf der linken Seite ein Waldweg in den
Busch hinein. Dort bog der Angeklagte mit seinem Pkw ein.
Unmittelbar nach der Einfahrt befindet sich eine Holz-
schranke, die nicht verschlossen ist und die der Angeklagte
öffnete. Dann fuhr er mit seinem Pkw weiter in das Wald-
gebiet bis zu einer Wegkreuzung.
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lichkeiten wird auf die Katasterkarte in Hülle Bl. 113, 1 A
Bd. I dort Ziffern 3 und 4 verwiesen, ferner auf die Licht-
bilder im Lichtbildband I Lichtbilder 131 bis 164.)
Anschließend fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw vom Ver-
grabungsort des Kopfes wieder fort. Schon kurz darauf fiel
ihm jedoch ein, daß das Messer noch auf dem Weg liegen müß-
te. Deshalb kehrte er gegen 15.00 Uhr nochmals dorthin zu-
rück. Inzwischen hatte gegen 14.45 Uhr der Zeuge
L.-W. sen. gemeinsam mit seinen Enkelkindern das
Gehöft verlassen und war den kurzen Weg durch den Kilometer-
busch bis zur Landstraße von Burgsteinfurt nach Laer ge-
gangen. Dort angekommen, ging er nach rechts auf Laer zu an
der Landstraße entlang, um sodann in den besagten Waldweg
einzubiegen. Dort befindet sich schon nach wenigen Metern
hinter der Holzschranke auf der linken Seite eine freie
Fläche, die der Zeuge mit seinen Enkelkindern als Spielplatz
benutzte. (Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeiten wird auf
die Katasterkarte in Hülle Bl. 113 Band I d. A., die Skizze
des Zeugen Band III Bl. 415 d. A. sowie die Lichtbilder in
Lichtbildband I Bilder 133 bis 141 d. A. verwiesen.) Als der
Angeklagte mit seinem Pkw in den Waldweg einbog und vor der
Schranke hielt, wurde er von dem Zeugen bemerkt. Der Zeuge
erkannte den Angeklagten, den er als "Fallensteller des
Grafen" kannte, sofort. Der Angeklagte stieg aus, öffnete
die Schranke und fuhr den Waldweg bis zur Kreuzung hoch. Im
Vorüberfahren grüßte er den Zeugen kurz. Der Angeklagte
überfuhr zunächst die Kreuzung und setzte dann rückwärts
nach rechts in den Waldweg hinein. Wegen einer jungen
Eichenaufforstung konnte der Zeuge den Pkw des Angeklagten
nun nicht mehr sehen. Er hörte jedoch, wie der Kofferraum
geöffnet und nach wenigen Sekunden wieder zugeschlagen
wurde. Der Angeklagte hatte das Messer vom Boden aufgehoben
und in seinen Kofferraum gelegt. Dann stieg der Angeklagte
sofort wieder in seinen Pkw und fuhr zur Landstraße zurück,
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wobei er den Zeugen, der in seine Richtung gegangen war, um
sich mit ihm zu unterhalten, nicht mehr ansah. Der Ange-
klagte fuhr durch und schloß auch die Schranke nicht mehr.
Der Angeklagte fuhr nun die Landstraße in Richtung Laer bis
zum Ende des Kilometerbusches. Am Ende des Kilometerbusches
beschreibt die Straße eine Linkskurve. Dort biegt rechts
ein aspahltierter Wirtschaftsweg ab, der nach einer scharfen
Rechtskurve wieder nach Haus Alst führt. Auf der rechten
Wegesseite befindet sich ein dicht mit Unterholz bewachsenes
Wäldchen, das kaum zugänglich ist. Etwa 60 Meter hinter der
benannten Wegeskurve führt ein Übergang über den Straßen-
graben in dieses Wäldchen hinein. Etwa 30 Meter in diese
Tannenschonung hinein steckte der Angeklagte das Messer in
etwa 1,90 Meter Höhe in eine Tanne (Hinsichtlich der wie-
teren Einzelheiten der Örtlichkeiten wird auf die Kataster-
karte Bank I Hülle Bl. 113 d. A., insbesondere Ziffer 5 und
die Lichtbilder im Lichtbildband I Lichtbilder 165, 167 bis
183 verwiesen).
Entweder im unmittelbaren Anschluß hieran, jedenfalls ohne
daß längere Zeit vergangen wäre, fuhr der Angeklagte mit
seinem Pkw nach Haus Alst. Er hatte sich entschlossen, noch-
mals zum Abstellort des BMW zurückzukehren, um dort Klei-
dungsstücke von dem Rumpf auszuziehen und mitzunehmen, so-
weit diese möglicherweise Personalpapiere enthalten könnten,
die auf die Identität des Opfers hätten hinweisen können. Um
nicht nochmals an diesem Tage mit seinem Pkw dorthin fahren
zu müssen, was möglicherweise hätte auffallen können, ent-
schloß sich der Angeklagte, seinen Pkw am Haus Alst stehen
zu lassen und mit einem Fahrrad der Zeugin Gräfin W.
zum Abstellort des BMW zu fahren. Er stellte Deshalb seinen
Pkw am Haus Alst ab und nahm sich das Fahrrad der Zeugin
Gräfin W. Zuvor zog er sich einen langen grünen
Mantel an und setzte sich einen Hut auf, um, falls er am
Fundort des BMW gesehen werden würde, nicht sofort iden-
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tifiziert werden zu können. Am Abstellort des BMW zog er
Thomas Storb die Hose, zwei Socken und einen schwarzen
Blouson aus. In dem Blouson befanden sich neben einem Porte-
monnaie mit etwas Geld eine Euroscheck-Karte und der Bunde-
spersonalausweis von Thomas Storb. Dort befanden sich außer-
dem noch Visitenkarten des Thomas Storb und ein Zettel mit
dem Namen des Angeklagten und zwei Rufnummern. Der Ange-
klagte packte sämtliche Bekleidungsgegenstände in eine mit-
gebrachte grüne Plastiktüte der Firma Kettner. Dann fuhr er
mit dem Fahrrad zurück nach Haus Alst. Dort traf er die
Zeugen Graf und Gräfin W., die gerade eine Spazier-
gang unternehmen wollten. Der Zeuge Graf W. sprach
den Angeklagten darauf an, daß ein gelber Benzinkanister für
den Rasenmäher verschwunden sei und fragte ihn, ob er wisse,
wo dieser verblieben sei. Der Angeklagte verneinte dies und
fragte seinerseits lediglich nach, seit wann der Zeuge den
Kanister denn vermisse. Er erzählte den Zeugen ungefragt
dann auch, daß er am Tag zuvor mit dem Arm in eine Schlag-
falle geraten sei und sich an der Hand verletzt habe. Dabei
zeigte er die Verletzung an der Hand, die er sich dabei
zugezogen haben wollte. Über die Zeugin H. äußerte er
sich empört, daß diese, anstatt ihm zu helfen, sofort den
Notruf benachrichtigt habe. Anschließend stellte er das
Fahrrad wieder ab und brachte mit seinem Pkw die Tüte mit
der Kleidung, in die er auch Stoffhandschuhe tat, die er
beim Ausziehen des Rumpfes angehabt hatte, zu der Tannen-
schonung, in der er auch das Messer versteckt hatte. Dort
versteckte er die Tüte mit der Bekleidung unter Gras unweit
der Stelle, an der er das Messer in den Baum gesteckt hatte.
Dort wurde sie, ebenso wie das Messer, nach seinen Angaben
später gefunden. (Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des
Auffindeortes wird auf die Lichtbilder im Lichtbildbank I
Lichtbilder 184 bis 186 verwiesen.
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Irgendwann noch am Samstag, eventuell aber auch erst am
Sonntagmorgen war der Angeklagte mit seinem Pkw nochmals am
Abstellort des BMW. Er hatte sich Gummihandschuhe angezogen
und wischte mit einem Lappen den er zuvor angefeuchtet
hatte, alle die Teile des BMW ab, an denen möglicherweise
Fingerabdrücke von ihm hätten gefunden werden können. Die
Handschuhe warf er während der Fahrt mit seinem Pkw auf der
L550 von Burgsteinfurt in Richtung Laer auf einem Weges-
stück zwischen dem sog. Kilometerbusch und Laer aus dem
Fenster. Dort wurden die Handschuhe nach Angaben des An-
geklagten später am Straßenrand gefunden.
Am Samstagnachmittag fuhr der Angeklagte gegen 17.00 Uhr
erneut zu der Zeugin M. Nach dem Abendbrot, etwa
gegen 18.30 Uhr bis 18.45 Uhr gingen beide auf das Zimmer
der Zeugin. Die Zeugin hatte dort ein Fernsehgerät, das sie
einschaltete. Der Angeklagte wollte unbedingt die Nachrich-
ten um 19.00 Uhr sehen, was für ihn völlig ungewöhnlich war,
da er ansonsten derartige Sendungen nicht oder nur selten
anschaute. Die Zeugin fragte ihn deshalb noch, warum er
unbedingt die Nachrichten sehen wolle. Darauf erwiderte er
lediglich, daß er etwas sehen müsse. Auf ihr Nachfragen
erklärte er, er werde es ihr nach Ende der Nachrichten mit-
teilen. Hiermit gab sich die Zeugin nicht zufrieden, da daß
er auf ihr Fragen erklärte, er habe gehört, daß ein Auto-
verkäufer verschwunden sei und er wolle sehen, ob eine Ver-
mißtenmeldung oder so etwas vom Fernsehen durchgegeben wer-
de. Die Brüder dieses Verkäufers seien am Nachmittag bei ihm
gewesen. Er erklärte, der Verkäufer habe eigentlich zu ihm
gewollt, um mit ihm zu sprechen. Er sei damit der letzte
Kunde gewesen und er mache sich nun Sorgen, daß etwas pas-
siert sei und er vielleicht der letzte gewesen sein könnte,
der mit dem Verkäufer etwas zu tun gehabt haben könnte. Er
erklärte auch, er habe sich allerdings nicht mit ihm ge-
troffen. Sie sprachen auch darüber, daß der Vermißte schon
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tot sein könnte und die Zeugin fragte ihn mehrfach, ob er
mit dem Verschwinden etwas zu tun habe, was er jedoch jedes
Mal verneinte. In etwa sinngemäß wurde auch darüber ge-
sprochen, dass wenn der Vermißte tot sein könnte, man an ihn
herantreten würde.
Der Angeklagte blieb dann am Samstagabend bis etwa gegen
0.0 Uhr bei der Zeugin. Anschließend fuhr er fort, um zu
Hause zu übernachten. Möglicherweise fuhr er nochmals zum
Abstellort des BMW. Ob er tatsächlich dort war und ob er
gegebenenfalls dort noch etwas verändert hat, war nicht
sicher feststellbar.
Am Sonntagmorgen fuhr der Angeklagte zum Tontaubenschießen.
Hierbei handelt es sich um einen Ausbildungsabschnitt, der
im Ausbildungsprogramm für den Jagdschein vorgesehen ist. Er
nahm in der Zeit zwischen 9.00 und 12.00 Uhr am Tontaben-
schießen unter Aufsicht des Zeugen L. teil.
Gegen 14.30 Uhr fuhr der Angeklagte erneut zu der Zeugin
M. Da gegen Mittag auch hier Angehörige von
Thomas Storb erschienen waren, sprach die Zeugin den An-
geklagten nochmals auf das Verschwinden des Autohändlers an.
Er erklärte jedoch, daß er nichts damit zu tun habe. Als sie
ihn gleichwohl nochmals darauf ansprach, schaute er sie
entsetzt an, weil er mit einer erneuten Nachfrage nicht
gerechnet hatte. Die Zeugin deutete seinen Blick so, daß er
deshalb so schaute, weil sie möglicherweise es für möglich,
hielt, daß er etwas mit dem Verschwinden zu tun haben könn-
te.
Gegen 16.20 Uhr wurde der Pkw BMW in dem Waldstück von dem
Zeugen S. und seiner damaligen Freundin, der
Zeugin H. entdeckt. Beide waren schon den ganzen Tag
mit dem Pkw unterwegs, um nach Thomas Storb zu suchen. Sie
hatten zunächst im Bereich der holländischen Grenze zwischen
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Bentheim und Gronau gesucht und waren sodann erneut in den
Raum Laer zurückgekehrt. Im Vorbeifahren hatten sie den
roten BMW entdeckt. Sie hatten ihren Pkw angehalten und
waren in Richtung auf den BMW gegangen, ohne jedoch bis an
das Fahrzeug und den dort liegenden Rumpf dicht heranzu-
gehen.
Zwischen 17.00 Uhr und 17.45 Uhr fuhren die Zeugen KOKin
H. und der Zeuge KK G. gemeinsam mit dem Kriminal-
beamten KOK Sch. zur Wohnung der Familie M. Während
die Zeugin H. im Wagen wartete, gingen die beiden anderen
Polizeibeamten in die Wohnung und forderten den Angeklagten
auf, mit ihnen zur Polizei zu kommen, da er in der
Vermißtensache Storb vernommen werden sollte.
Der Angeklagte wurde sodann in den folgenden Stunden von den
Zeugen G. und H. als Zeuge vernommen, nachdem er ent-
sprechend ordnungsgemäß belehrt worden war. Gegen 2.30 Uhr
am 07.11.1988 wurde dem Angeklagten im Beisein seines
Rechtsanwaltes von diesen Zeugen eröffnet, daß aufgrund
seiner zeugenschaftlichen Vernehmung, wie auch aufgrund
anderer Ermittlungen, sowie der Situation am Leichenfundort
Widersprüche aufgetaucht seien. Ihm wurde weiter eröffnet,
daß gegen ihn nunmehr dringender Tatverdacht bestehe und
daß er deshalb vorläufig festgenommen werde.
Der Angeklagte wurde sodann in den Gewahrsam gebracht, wo er
den Rest der Nacht bis zum nächsten Mittag verbrachte. Gegen
13.15 Uhr am 07.11.1988 wurde der Angeklagte sodann als
Beschuldigter vernommen, nachdem er ordnungsgemäß als Be-
schuldigter - wie schon bei seiner Festnahme in der Nacht -
belehrt worden war.
Am 08.11.1988 wurde der Angeklagte erkennungsdienstlich
behandelt. Anschließend wurde er dem Haftrichter vorgeführt,
von dem er verantwortlich vernommen wurde.
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Am 09. und 10.11.1988 wurde der Angeklagte erneut als Be-
schuldigter von den Polizeibeamten KK G. und KHK
St. verantwortlich vernommen. Da auch von diesen Aus-
sagen ein richterliches Protokoll gefertigt werden sollte,
wurde er am 10.11.1988 nochmals dem Haftrichter vorgeführt.
Bei diesem erklärte der Angeklagte jedoch, er werde keine
weiteren Aussagen machen. Auch bei einem späteren weiteren
Vernehmungsversuch seitens der Ermittlungsbeamten machte der
Angeklagte keine weiteren Angaben zur Sache. Lediglich im
Rahmen der psychiatrischen Untersuchung hat er Angaben auch
zur Sache als Befundtatsachen gegenüber dem Sachverständigen
Prof. Dr. H. gemacht.
III.
Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisauf-
nahme, deren Inhalt und Umfang sich aus dem Hauptverhand-
lungsprotokoll ergibt.
Der Angeklagte hat sich weder zur Person noch zur Sache
eingelassen.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen im wesentlichen
- neben den objektiven Befunden - auf den Bekundungen der
Vernehmungsbeamten G. und St. Diese haben den Gang
der Vernehmungen des Angeklagten als Beschuldigten vom zeit-
lichen und tatsächlichen Ablauf sowie vom Inhalt her glaub-
haft dargestellt. An der Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehen
keine Zweifel. Das Gericht hat damit im Ergebnis - mittel-
bar - die Angaben verwertet und im wesentlichen zur Grund-
lage der Feststellungen gemacht, die der Angeklagte im Vor-
verfahren im Rahmen der Ermittlungen als Beschuldigter ge-
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