30.10.2015
Finanzamt vs Bankgeheimnis in Griechenland
Nachdem die Steuerfahnder des Finanzamtes seit Ende 2013 ihr Guthaben bei griechischen Banken abfragen können, mussten dieses Jahr die griechischen Steuerpflichtigen in ihrer Steuererklärung angeben, wieviel Zinserträge sie aus dem Ausland bezogen. Ab Oktober 2015 sind nun die Banken verpflichtet, auf Anfrage der Steuerfahnder alle Kontobewegungen der letzten 10 Jahre binnen 24 Stunden mitzuteilen. Falls ein Vergleich Unregelmäßigkeiten ergibt, müssen die ertappten natürlichen oder juristischen Personen, die also niedrigere Beträge erklärt hatten, zum Finanzamt kommen und sich hierzu rechtfertigen.
Den gläsernen Steuerpflichtigen gab es bisher in Griechenland nicht. Vielmehr hinkte die Steuerverwaltung in ihrer Effizienz und ihren technischen Möglichkeiten sehr hinterher. Aber heute kann das griechische Finanzamt auf elektronischem Wege alle Banken anweisen, sämtliche Guthaben eines Steuerschuldners zu pfänden. Die Tendenz geht nun zur Kompletterfassung und Vernetzung aller Daten, um das Steueraufkommen schnell zu erhöhen. Jüngst wurde das Artikelgesetz 4337 / 17.10.2015 beschlossen, das unter anderem auf Vorschlag des IWF mit seinem Art. 3 die griechische Abgabenordnung (Besteuerungsverfahrensordnung Gesetz Nummer 4174/2013) ändert und im Ergebnis eine Besteuerung rechnerischer Differenzen ermöglicht: wenn sich zukünftig bei "mittelbaren Kontrollen", also einer Zusammenschau der Guthaben und Geschäftsvorgänge ergibt, dass der Steuerpflichtige ein zu niedriges Einkommen erklärt habe, so soll diese rechnerische Differenz steuerbar sein.