Heikendorfer Yacht Club

Segelbetriebsordnung der Jugendabteilung


Aktualisierungen


Datum

§

Beschreibung

21.02.2014

1 bis 8

Erste Fassung, Rev.0

Inhaltsverzeichnis

§1 Grundlagen 2

§2 Organisation, Verantwortlichkeiten 2

§3 Bootsnutzung, Instandhaltung, Pflege 3

§4 Organisation des Trainings 6

§5 Segelrevier, Wetterbedingungen 6

§6 Gäste 7

§7 Verstöße gegen die Segelbetriebsordnung 8

§8 Inkrafttreten 8


§1 Grundlagen


Der Heikendorfer Yacht Club e.V. (HYC 86) sieht es als seine Aufgabe an, allen Mitgliedern seiner Jugendabteilung (JA) die Teilnahme am Segeln mit vereinseigenen Booten zum Zweck der Ausbildung und Ausübung des Segelsports zu ermöglichen. Hierzu stehen der JA Jollen und Motorboote zur Verfügung. Der Ablauf des Segelbetriebs ist Angelegenheit der JA. Die Segelbetriebsordnung dient dem ordnungsgemäßen Ablauf des Segelbetriebs, dem Werterhalt der Boote und der Sicherheit der Mitglieder JA.


§2 Organisation, Verantwortlichkeiten


Verantwortlich für den Segelbetrieb des JA ist der Jugendwart. Er erstellt in Abstimmung mit den Trainern, dem Jugendsprecher und den Erziehungsberechtigten den Trainingsplan für die Segelsaison, den Plan für die Bootsnutzung und regelt die Betreuung der Boote durch Bootsobleute.

Eine Segelsaison umfasst den Zeitraum vom 01.April bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres für die Bootsnutzung.

Im Trainingsplan sind mindestens festzulegen:

  • Trainingsgruppen und Gruppenstärke
  • Verantwortlicher Trainer(in) / Betreuer(in)
  • Trainingstage, -zeiten, -dauer, Revier, Treffpunkt
  • durch den Verein begleitete Regatten
  • Der Segelbetrieb unterteilt sich bei ausreichend großen Gruppenstärken in die folgenden Segelgruppen:
  • Segelschulbetrieb (Anfängergruppen 1. und 2. Jahr)
  • Sportsegeln
  • Freizeitsegeln
  • Fahrtensegeln Dickschiff


§3 Bootsnutzung, Instandhaltung, Pflege


  1. Die Jugendabteilung verfügt zurzeit über folgende Bootsklassen:
  2. Optimisten
  3. 1 Person Max Besatzung
  4. Europe
  5. 1 Person Max Besatzung
  6. Laser
  7. 1 Person Max Besatzung
  8.  Maxi 77
  9. 3 Personen Mindestbesatzung (eigene Segelordnung)
  10. Steht jedem Vereinsmitglied zum Segeln zur Verfügung
  11. Trainerboote

1 Personen Mindestbesatzung je nach Anweisung des Jugendwartes

Für die zur Verfügung stehenden Boote sind Betreuer zu benennen, die für die Segelbetriebsbereitschaft der Boote verantwortlich sind.

  1. Jugendliche Segler und Erziehungsberechtigte haben ihre Bereitschaft zu erklären, als Bootsbetreuer zu fungieren.

  2. Zuteilung und Nutzung von Jollen

  3. Für die verschiedenen Trainingsgruppen bestimmt der Jugendwart die für das Training zu nutzenden Jollen. Mehrfachnutzungen in verschiedenen Gruppen sind möglich.
  4. Die Trainer und/oder Betreuer sind verantwortlich, dass die Jollen nach dem Training von den Seglern sauber und ordentlich befestigt im Hafen abgelegt oder abgestellt werden. Die Segel sind möglichst trocken, aufgerollt im Container zu verstauen. Das Zubehör ist ebenfalls im Container abzulegen. Eine Einweisung erhalten die Segler / Bootsbetreuer zu Beginn einer Segelsaison.
  5. Für jedes Boot müssen in erforderlichem Umfang Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein. Festgestellte Schäden sind sofort zu beheben oder defekte Ausrüstung sofort zu ersetzen.
  6. Ist dies nicht möglich sind Mängel detailliert zu beschreiben und dem Bootsbetreuer
  7. unverzüglich zu melden und im Logbuch einzutragen.
  8. Patenschaften für Jollen
  9. Sofern ausreichend Jollen einer Klasse verfügbar sind können Segler eine Patenschaft für eine Jolle übernehmen. Eine Patenschaft sichert dem Segler das Recht zu, die betreffende Jolle für eine Segelsaison alleinig zu nutzen. Mit einer übernommenen Patenschaft gehen die Pflichten für die Pflege und Sicherung der Jolle sowie dessen Instandhaltung und Reparatur (einschließlich des benötigten Materials hierfür) für die Saison auf den Segler über. Der/die Erziehungsberechtigten des Paten werden automatisch Bootsbetreuer für die
  10. Jolle. Es wird empfohlen, für die Jollen eine Kasko- und Haftpflichtversicherung abzuschließen. (Diese sollte das Regattarisiko beinhalten)
  11. Bei der Übergabe einer Jolle in eine Patenschaft wird der Zustand gemeinsam mit dem Bootsbetreuer ausführlich dokumentiert und besonders Vorschäden detailliert beschrieben. Die Jolle ist zum Ende einer Patenschaft im selben Zustand zurück zu geben wobei normaler Verschleiß durch die Benutzung keine Berücksichtigung findet.
  12. Für eine Patenschaft wird eine Nutzungspauschale erhoben, in Höhe der Liegeplatzgebühr für die Jolle im Hafen, zuzüglich 50,00 € für Abnutzung und Verschleiß.
  13. Eine Liste der für eine Patenschaft verfügbaren Jollen veröffentlicht der Jugendwart vor Beginn der Segelsaison.
  14. Bei der Vergabe von Jollen für Patenschaften werden die durch die Kinder und Jugendlichen sowie deren Eltern geleisteten Arbeitsstunden in der segelfreien Zeit als maßgebliches Kriterium berücksichtigt.
  15. Sofern die mit einer Patenschaft übernommenen Jollen nicht in einem sauberen und segelbreitem Zustand gehalten werden, notwendige Reparaturen nicht erfolgen oder mit der Jolle unsachgemäß umgegangen wird, kann dem Paten die Patenschaft nach dreimaliger Ermahnung durch den Jugendwart entzogen werden.
  16. Der Entzug der Patenschaft ist ebenfalls möglich, wenn der Pate mehrfach dem Training unentschuldigt fernbleibt.
  17. Eine Erstattung der Nutzungspauschale (auch anteilig) erfolgt in diesen Fällen nicht.
  18. Die Nutzung aller vereinseigenen Jollen ist nur im angekündigten Trainingsbetrieb des Vereins und bei den durch den Verein begleiteten Regatten erlaubt. Eine Nutzung außerhalb dieser Maßnahmen bedarf der Genehmigung durch den Jugendwart oder der Trainer.
  19. Nach Regatten oder auswärtigen Trainingsveranstaltungen sind die Jollen vor dem nächsten regulären Training in segelbereitem Zustand im Hafen abzulegen oder abzustellen.
  20. Jollen, auch solche für die eine Patenschaft besteht, dürfen nur für Regatten, auswärtige Trainingsmaßnahmen oder Reparaturen aus dem Hafen entfernt werden. Der Jugendwart ist durch die Trainer oder Bootsbetreuer über den Verbleib der Jollen zu informieren. Es hat ein Eintrag im Logbuch zu erfolgen.
  21. Nutzung von Motorbooten der Jugendabteilung
  22. Die Nutzung der Motorboote ist für folgende Zwecke gestattet:
    • Trainingsveranstaltungen gemäß Trainingsplan

    • Regattabegleitung

    • Sicherungsaufgaben bei Regatten

    • Übernahme von offiziellen Aufgaben bei Regatten
    • Unterstützung von Maßnahmen des SVSH und der Kreisseglerverbandes

    • Schulungsmaßnahmen im Rahmen der Erwachsenenausbildung

    • Die Bootsführer für die verschiedenen Nutzungen werden durch den Jugendwart bestimmt. Sie müssen im Besitz des Sportbootführerscheins sein und eine Einweisung in die Bootsbenutzung erhalten haben (schriftlicher Nachweis).
    • Die Boote sind nach der Benutzung sauber, seemännisch richtig festgemacht zu verlassen. Der letzte Bootsführer ist für die ausreichende Verfügbarkeit von Kraftstoff (voller Tank und mindestens 10 Liter Reserve je Boot) verantwortlich.
    • Technische Mängel und Beschädigungen sind im Bordbuch einzutragen und dem Bootsobmann / Jugendwart zu melden.
    • Wegen der besonderen Bestimmungen und Versicherungsbedingungen sind das Slippen und der Transport von Motorbooten im öffentlichen Straßenverkehr nur mit Zustimmung und nach Einweisung durch die Bootsbetreuer oder den Jugendwart gestattet.
    • Für andere, nicht im Trainingsplan festgelegte Trainingsmaßnahmen hält der Verein andere Boote bereit.

  23. Instandhaltung
  24. Die Instandhaltung der Boote gehört zum ordnungsgemäßen Segelbetrieb. Die Instandhaltungsarbeiten sind von allen Seglern, Bootsbetreuer, Erziehungsberechtigten und Trainern im Sinne einer kameradschaftlichen Gemeinschaftsarbeit abzuleisten. Die Jugendlichen können außer zu Erhaltungs- und Pflegearbeiten an den Jugendbooten im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu Arbeitsdiensten herangezogen werden.
  25. Jugendmitglieder, die den Instandhaltungsarbeiten unbegründet fernbleiben, können vom Mitsegeln ausgeschlossen werden.
  26. Die Segler / Bootsbetreuer haben dem Jugendwart oder seinem Vertreter vor Beginn und Ende der Segelsaison die Boote und ihre Ausrüstungen vorzuführen.
  27. Für jedes Boot ist ein Bordbuch zu führen, in dem vor dem Ablegen:
  • Name, Datum mit Uhrzeit der Seglers/der Segler oder Bootsführer und nach dem Anlegen:
  • die Uhrzeit mit ggf. Bemerkungen oder Hinweise, insbesondere bei festgestellten Schäden einzutragen ist.

§4 Organisation des Trainings


  1. Die Trainingstage und die jeweiligen Anfangszeiten sind im Trainingsplan festgelegt. Die Segler haben sich zum Trainingsbeginn im Hafenvorfeld zu versammeln, die Boote haben segelfertig zu sein. Alle Segler müssen sich in einem normalen Gesundheitszustand befinden, eventuelle Risiken (z.B Asthma und Allergien etc.) sind dem jeweiligen Trainer vor Beginn der Saison auf einem Formblatt mitzuteilen. Weiterhin muss jeder Segler im Besitz des Schwimmabzeichens in Bronze sein. Eine zweckmäßige Segelbekleidung, sowie Schwimmhilfen / Rettungswesten sind anzulegen. Vorkenntnisse über das Verhalten auf See werden vorausgesetzt. Fehlende Vorkenntnisse sind, durch die Trainer durch Unterweisung, zu beseitigen. Vor und im Training sind der Genuss von Alkohol oder Rauschmitteln strengstens verboten.
  2. In den Anfängergruppen erhalten die Kinder Hilfestellung beim Klarmachen der Boote durch die Trainer.
  3. Für die Gewährleistung der Sicherheit ist den Weisungen der Trainer auf dem Wasser unbedingt Folge zu leisten. Die Trainer sind berechtigt, Segler, die sich nicht sicherheitskonform verhalten oder das Training wiederholt stören vom Training auszuschließen und in den Hafen zu schicken.
  4. Die im Leitfaden für Wassersportler niedergelegten Sicherheitsbestimmungen auf dem Wasser, die Kollisionsverhütungsregeln und die Seeschifffahrtsstraßenordnung sind unbedingt einzuhalten.
  5. Das Training endet mit dem Ablegen (Boote auf Gestelle legen) und Sichern der gereinigten Boote, dem Ablegen (verstauen) der anderen Segelausrüstung im Materialcontainer und der Herstellung der Ordnung in den Material- und Umkleidecontainern.
  6. Die Erziehungsberechtigten sind aufgefordert, die Segler vor und nach dem Wassertraining an Land zu unterstützen.
  7. Segler die nicht am Training teilnehmen haben sich frühestens möglichst, jedoch spätesten bis 13.00 Uhr am Trainingstag beim verantwortlichen Trainer abzumelden. Die Kommunikationswege dafür werden mit dem Trainingsplan bekannt gegeben.
  8. Für die Segler mit eigenen Booten gelten keine abweichenden Regeln.


  1. §5 Segelrevier, Wetterbedingungen
  2. Das Segelrevier für die Jollen (auch private Jollen) wird wie folgt begrenzt.
    • Tonnenstrich K14 bis K16 (Fahrwassergrenze)
    • Landspitze Kitzeberg
    • Ehrenmal Möltenort

Im Bereich der beiden Hafeneinfahrten und des SFK-Anlegers ist erhöhte Wachsamkeit geboten. Der Fährbetrieb der Fördedampfer hat Vorrang.

Ein eigenmächtiges Verlassen des Reviers ist untersagt.

    • Segeln (auch mit privaten Jollen) ist untersagt bei folgenden Wetterbedingungen:

    • Gewitter

    • Sichtweiten unter 100 Metern

    • Zeiten von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang

    • Durchgängiger Wind größer 4 BF (Optimisten)

    • Durchgängiger Wind größer 5 BF (Europe, Laser)


Für einzelne Trainingsmaßnahmen können die Trainer nach ausführlicher Sicherheitsunterweisung Ausnahmen festlegen (z.B. Starkwindtraining).


§6 Gäste


Gäste, die nicht Mitglieder des HYC 86 sind, dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Jugendwartes auf den Booten der Jugendabteilung mitgenommen werden oder in deren Booten seglen. Bei jugendlichen Gästen muss vorher eine Haftungs- und Verzichtserklärung der Erziehungsberechtigten des Gastseglers vorliegen. Gäste in diesem Sinne sind Personen, die nicht Mitglieder sind, d.h., auch wenn sie Mitglied in einem anderen Verein

sind und nicht ausdrücklich eine gemeinsame Veranstaltung zwischen den Vereinen vereinbart wurde.

Wollen Gäste wiederholt in Jugendschiffen mitfahren, müssen sie zunächst in die Jugendabteilung eintreten, um versicherungsmäßig abgesichert zu sein.


§7 Verstöße gegen die Segelbetriebsordnung


Bei ordnungswidrigem oder unseemännischem Verhalten kann die Mitsegelmöglichkeit auf vereinseigenen Booten zeitlich begrenzt oder auf Dauer versagt werden. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Segelbetriebsordnung ist der Jugendwart zu unterrichten, dieser unterrichtet den Vorstand.


§8 Inkrafttreten


Die vorstehende Segelbetriebsordnung wurde am 21.02.2014 vom Vorstand des HYC 86 beschlossen und genehmigt und tritt somit in Kraft.

Änderungen in der Segelbetriebsordnung sind jederzeit möglich, bedürfen aber der Genehmigung durch den Vorstand.


Heikendorf, den 21.02.2014


Rainer Bechem Frank Hildebrandt

1. Vorsitzender Jugendwart