In der Diskussion um den „Kaisersturz“ (die Novemberrevolution 1918) und das Ende des Deutschen Reiches wird oft der Rechtsgrundsatz „Ex iniuria ius non oritur“ (Aus Unrecht entsteht kein Recht) angeführt.
Hier ist die rechtshistorische Einordnung dieses Arguments:
Die These des „Reichserhalts“: Kritiker der heutigen Rechtsordnung argumentieren, die Abdankung Kaiser Wilhelms II. sei unter Zwang erfolgt und die Ausrufung der Republik durch Philipp Scheidemann sei ein illegaler Akt (Revolution) gewesen. Da dieser Akt „unrechtmäßig“ war, dürfe daraus kein legitimes neues Recht (wie die Weimarer Verfassung oder das Grundgesetz) entstehen.
Die völkerrechtliche Realität: Im internationalen Recht wird dieser Grundsatz durch das Effektivitätsprinzip ergänzt. Wenn eine neue Staatsgewalt die effektive Kontrolle über das Staatsgebiet und das Volk ausübt und von der Staatengemeinschaft anerkannt wird, gilt sie als rechtmäßig. Das Deutsche Reich wurde durch die Revolution von 1918 nicht vernichtet, sondern hat lediglich seine Staatsform (von der Monarchie zur Republik) geändert.
Identitätstheorie des Bundesverfassungsgerichts: Das Bundesverfassungsgericht hat (insbesondere im Urteil von 1973) festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland als Staat mit dem Deutschen Reich identisch ist. Es ist kein Nachfolgestaat, sondern derselbe Völkerrechtssubjekt. Das „Unrecht“ eines Umbruchs führt nach jahrzehntelanger gefestigter Staatsgewalt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Staates.
Kaiserabdankung: Historisch gesehen hat Wilhelm II. am 28. November 1918 eine formelle Abdankungsurkunde unterzeichnet, womit er auf den Thron verzichtete. Damit war der rechtliche Anknüpfungspunkt für die Monarchie offiziell beendet.
Zusammenfassend:
Revolutionen sind aus Sicht der alten Ordnung immer „Unrecht“, führen aber im Völkerrecht zur Entstehung einer neuen legalen Ordnung, wenn sie sich dauerhaft etablieren.
Wenn man behauptet, dass aus Unrecht kein Recht entstehen kann (wegen des Kaisersturzes 1918), müsste man konsequenterweise auch das Kaiserreich von 1871 für illegal erklären, da es auf dem „Putsch“ von 1866 basierte.
Hier ist die Ausarbeitung dieses Widerspruchs:
Der doppelte Standard: Viele, die die Rechtmäßigkeit der Bundesrepublik unter Berufung auf 1918 ablehnen, sehen das Kaiserreich als den „letzten rechtmäßigen Zustand“ an. Dabei ignorieren sie, dass Preußen 1866 bestehende Verträge (die Bundesakte) brach und souveräne Monarchen gewaltsam absetzte. War 1918 „Unrecht“, dann war 1866 ebenfalls „Unrecht“.
Die normative Kraft des Faktischen: Sowohl 1866 als auch 1918 zeigen, dass im Staatsrecht eine neue Ordnung entsteht, wenn sie effektiv ist. Preußen schuf 1866 durch Fakten ein neues Recht, genau wie die Revolutionäre 1918 und die Väter des Grundgesetzes 1949.
Die Abdankung als „Fiktion“: 1918 wurde der Kaiser faktisch vom Reichskanzler Max von Baden für abgedankt erklärt, noch bevor dieser die Urkunde unterschrieben hatte. Das war formaljuristisch ein Bruch. Aber: Genau wie der König von Preußen 1866 die Rechte der Hannoveraner oder Hessen ignorierte, ignorierte das Volk 1918 die Rechte des Kaisers. In beiden Fällen wurde neues Recht durch einen Umbruch geschaffen.
Konsequenz des Arguments: Wer sagt „Aus Unrecht darf kein Recht entstehen“, der müsste bis vor 1866 (zum Deutschen Bund) oder gar vor die Napoleonischen Kriege zurückgehen, da fast jeder staatliche Übergang in der Geschichte irgendwann auf einem Bruch alter Regeln basierte.
Fazit:
Der Hinweis auf 1866 dient als starkes Gegenargument. Er entlarvt, dass die Forderung nach „völliger juristischer Kontinuität“ willkürlich ist.
Wenn man 1871 als rechtmäßig akzeptiert, erkennt man an, dass durch einen Umbruch (1866) neues Recht entstehen kann – und muss dies dann logischerweise auch für 1919 (Weimar) und 1949 (Grundgesetz) gelten lassen.