Beim Treffen der sogenannten 25+1 Bundesstaaten am 18.04.2026 in Braunschweig wurde ein Video gezeigt, das belegen soll, dass Deutschland nicht souverän ist, das Grundgesetz keine gültige Verfassung sei und ein Besatzerstatus fortbestehe.
Zudem wird behauptet, die Bundesrepublik sei eine GmbH.
Auf dieser Seite werden die einzelnen Aussagen im Zusammenhang sachlich eingeordnet.
Der Inhalt lässt sich nachvollziehen und kann eigenständig überprüft werden.
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Artikel 120 des Grundgesetzes (GG) wird oft in Kreisen, die die Souveränität Deutschlands anzweifeln, als vermeintlicher Beweis für einen fortbestehenden „Besatzungsstatus“ angeführt. Rechtlich und historisch ist diese Interpretation jedoch nicht haltbar.
Hier sind die Fakten zur Einordnung von Artikel 120 GG:
Zweck der Norm: Artikel 120 regelt die Finanzierung von Kriegsfolgelasten. Er stellt sicher, dass der Bund (und nicht die Länder) für Kosten aufkommt, die unmittelbar aus dem Zweiten Weltkrieg resultieren.
Historischer Kontext: Der Begriff „Besatzungskosten“ in Absatz 1 bezog sich auf die Zeit von 1945 bis 1955. Mit dem Inkrafttreten der Pariser Verträge am 5. Mai 1955 endete das Besatzungsregime offiziell. Seitdem fallen keine Besatzungskosten im Sinne des Artikels mehr an.
Heutige Bedeutung: Die Norm bleibt im Grundgesetz stehen, da sie weiterhin die Rechtsgrundlage für andere Kriegsfolgelasten bildet, wie etwa die Versorgung von Kriegsopfern oder die Beseitigung von Kampfmitteln.
Stationierungskosten: Die heutigen Kosten für in Deutschland stationierte ausländische Truppen (z. B. USA) sind keine Besatzungskosten, sondern basieren auf dem NATO-Truppenstatut und bilateralen Abkommen innerhalb eines Verteidigungsbündnisses souveräner Staaten.
Zusammenfassend ist Artikel 120 kein Beleg für eine andauernde Besatzung, sondern eine fiskalische Regelung zur Abwicklung von Kriegsfolgen durch den Bund.
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Artikel 133 des Grundgesetzes (GG) wird oft in ähnlichen Kontexten wie Artikel 120 angeführt, um eine vermeintliche Fortexistenz der Besatzung zu belegen. Rechtlich betrachtet handelt es sich jedoch um eine reine Rechtsnachfolgeklausel.
Hier sind die zentralen Fakten zu Artikel 133 GG:
Wortlaut: „Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein“.
Historischer Zweck: Das „Vereinigte Wirtschaftsgebiet“ (auch bekannt als Bizone bzw. später Trizone) war der Zusammenschluss der amerikanischen und britischen Besatzungszonen vor der Gründung der Bundesrepublik.
Rechtliche Kontinuität: Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland 1949 musste klargestellt werden, wer für die Verträge, Schulden und Verwaltungsakte dieses Übergangsgebildes zuständig ist. Artikel 133 stellt sicher, dass der neue deutsche Staat (der Bund) diese Verpflichtungen übernimmt.
Kein Besatzungsbeweis: Die Erwähnung des Wirtschaftsgebietes dient nicht dazu, einen Besatzungsstatus zu zementieren, sondern um die nahtlose Fortführung der Verwaltung und Rechtssicherheit zu garantieren.
Völkerrechtliche Einordnung: Seit den Pariser Verträgen von 1955 und spätestens seit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990 ist Deutschland ein vollsouveräner Staat.
Die Klausel in Artikel 133 ist heute weitgehend historisch überholt, bleibt aber als Teil der Gründungsgeschichte im Text
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Artikel 146 des Grundgesetzes (GG) wird oft als Argument dafür genutzt, dass Deutschland keine „echte“ Verfassung habe und das Grundgesetz nur ein Provisorium sei. Diese Sichtweise verkennt jedoch die rechtliche Funktion als Souveränitätsnachweis und die historische Entwicklung.
Hier ist die Einordnung von Artikel 146 GG:
Der Wortlaut: Artikel 146 besagt, dass das Grundgesetz seine Gültigkeit verliert, wenn eine neue Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Kein Geltungsmangel: Dass eine solche neue Verfassung bisher nicht beschlossen wurde, bedeutet nicht, dass das Grundgesetz ungültig ist. Im Gegenteil: Die Präambel stellt seit der Wiedervereinigung klar, dass das Grundgesetz nun für das gesamte deutsche Volk gilt und die Einheit Deutschlands vollendet ist.
Ausdruck der Volkssouveränität: Artikel 146 ist kein Beweis für eine Besatzung, sondern das Gegenteil. Er verankert das Recht des souveränen Volkes, sich jederzeit – wenn es das will – eine neue Verfassung zu geben. Er fungiert als „Türöffner“ für die verfassunggebende Gewalt des Volkes.
Wahlrecht bei der Einheit: Bei der Wiedervereinigung 1990 gab es zwei Wege: Den Beitritt der DDR nach Art. 23 (alt) oder eine Neuschöpfung nach Art. 146. Man entschied sich bewusst für den Beitritt, um das bewährte Grundgesetz beizubehalten, statt langwierige Neuaushandlungen zu führen.
Vollständige Souveränität: Die völkerrechtliche Bestätigung der Souveränität erfolgte nicht durch eine Namensänderung des Grundgesetzes, sondern durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag in dem die Siegermächte alle Vorbehaltsrechte offiziell beendeten.
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach bestätigt, dass das Grundgesetz die vollwertige Verfassung des souveränen Staates Deutschland ist.