Das Zitat von Gregor Gysi aus dem Phoenix-Interview vom 8. August 2013 wird oft als „Beweis“ für eine andauernde Besatzung angeführt. Auch hier ist der Kontext eine spezifische politische Kritik, keine Staatsleugnung.
Die Aussage
Gysi sagte im Zuge der Enthüllungen von Edward Snowden:
„Ich muss Ihnen mal sagen, dass ich heute erfahren habe [...], dass das Besatzungsstatut immer noch gilt. Man hat uns zwar die Souveränität gegeben – 1990 –, aber man hat in Zusatzvereinbarungen zum Truppenstationierungsvertrag unterschrieben, dass die Alliierten – also die Westalliierten – jede Form der Überwachung, die sie für notwendig halten, durchführen dürfen.“
Der Kontext:
Politischer Angriff: Gysi war damals Oppositionsführer (Die Linke). Er nutzte den Begriff „Besatzungsstatut“ als politisches Schlagwort, um die Bundesregierung (Merkel II) unter Druck zu setzen. Sein Vorwurf: Die Regierung schütze die Grundrechte der Bürger nicht ausreichend vor US-Geheimdiensten.
Juristischer Kern: Er bezog sich auf das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstationierungsstatut. In diesem Abkommen (aus den 1950er/60er Jahren) gab es tatsächlich Vorbehaltsrechte, die den Alliierten weitgehende Überwachungsbefugnisse einräumten.
Die Souveränität ist unbestritten: Gysi sagt in dem Zitat selbst: „Man hat uns zwar die Souveränität gegeben – 1990“. Er bestreitet also nicht die Existenz der Bundesrepublik oder deren völkerrechtliche Souveränität, sondern er kritisiert, dass Deutschland seine Souveränität gegenüber den USA nicht selbstbewusst genug ausübt.
Die Folge der Debatte:
Kurz nach dieser Kritik (und dem öffentlichen Druck) reagierte die Bundesregierung. Im August 2013 wurden die verbliebenen Verwaltungsvereinbarungen zu den Überwachungsrechten mit den USA, Großbritannien und Frankreich förmlich und endgültig außer Kraft gesetzt.
Fazit:
Gysis Aussage war eine Kritik an veralteten Geheimdienst-Privilegien im Rahmen der NSA-Affäre.
Er stellte damit die völkerrechtliche Souveränität Deutschlands nicht infrage, sondern forderte deren konsequente Anwendung ein.