We are a Swiss Verein, which is a non-profit assocation. Below you can find our the terms for the founding of our assocation -- the Verein Statuten.
We are a Swiss Verein, which is a non-profit assocation. Below you can find our the terms for the founding of our assocation -- the Verein Statuten.
Verein: Alpinehearts
1. Name und Sitz
Unter dem Namen «Alpinehearts» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in
Zürich. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
2. Ziel und Zweck
Alpinehearts ist eine Gruppe von kletterbegeisterten Menschen, die sich
zusammengeschlossen haben, um das Klettern in der freien Natur zu einem inklusiven und
sicheren Ort für alle zu machen.
Der Verein hat zum Zweck, das Klettern draußen für Frauen und lesbische, schwule,
bisexuelle, transsexuelle/Transgender-, intergeschlechtliche und queere Menschen sowie
weitere Identitäten, die durch das '+' vertreten werden (LGBTIQ+) in der Schweiz und die Alpen
zu fördern.
Der Verein organisiert und unterstützt Workshops, Vorträge, Aktivitäten und Festivals, um die
Sichtbarkeit, die Teilnahme und das Wohlbefinden von Frauen und LGBTIQ+ Personen im
Klettersport zu verstärken.
Die Hauptziele des Vereins und seines Festivals sind:
Diversität: Wir fördern die Vielfalt innerhalb der Klettergemeinschaft, um Räume zu schaffen,
die sich für alle einladend und sicher anfühlen. Dabei setzen wir uns aktiv dafür ein,
heteronormative Strukturen aufzubrechen und eine offene, inklusive Atmosphäre zu
etablieren.
Community: Wir streben den Aufbau einer alpenweiten Gemeinschaft an, die Kletterer*innen
mit gemeinsamen Werten und Interessen miteinander verbindet. So möchten wir langfristige
Netzwerke und Freundschaften fördern.
Empowerment: Unsere Gemeinschaft soll durch das Klettern Freude und Selbstvertrauen
gewinnen. Ziel ist es, Mitglieder zu befähigen, selbst Anführer*innen und Vorbilder innerhalb
der Klettergemeinschaft zu werden.
Nachhaltigkeit: Nachhaltige Praktiken und der Schutz der Natur stehen im Mittelpunkt
unseres Handelns. Wir sehen uns als Botschafter*innen für einen achtsamen Umgang mit der
Umwelt, die für das Klettern unverzichtbar ist.
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3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Gönnerbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Subventionen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck
ein Anliegen ist.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und
Einrichtungen des Vereins nutzen.
Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche
den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand
zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen
Person.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen
werden.
Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den
Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren.
Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand
ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
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9. Der Vorstand
Der Vorstand ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan des Vereins.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied
kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf
dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf
Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner
Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein alleine vertreten. Der Vereinsversammlung kann
bei der Wahl eines Vorstandsmitglieds eine abweichende Zeichnungsberechtigung erteilen
oder diese entziehen. Wenn die Vereinsversammlung bei der Wahl davon keinen
Gebrauch macht, erteilt oder entzieht der Vorstand seinen Mitgliedern abweichende
Zeichnungsberechtigung. Besteht der Vorstand nur aus einer einzigen Person, ist diese
von Gesetzes wegen zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Vorstand-Sitzungen & -Versammlung dürfen online oder hybrid durchgeführt werden.
10. Die Revisionsstelle
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung. Sie hält die Ergebnisse in einem schriftlichen
Bericht zuhanden der Vereinsversammlung fest.
Sie besteht aus einer oder mehreren natürlichen Personen; sie kann auch aus einer
einzigen juristischen Person, beispielsweise einer Treuhandgesellschaft, bestehen.
Die Kontrollstelle wird jährlich von der Vereinsversammlung gewählt.
Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
Kein Vorstandsmitglied darf zugleich Teil der Kontrollstelle sein; ebenso dürfen keine
Verwandten eines Vorstands Teil der Kontrollstelle sein.
Die Vereinsversammlung kann einstimmig auf die Wahl einer Kontrollstelle
verzichten, sofern er nicht zu einer Revision verpflichtet ist.
11. Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung
der Mitglieder ist ausgeschlossen.
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13. Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur
Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko
angemessene Sicherheit der Daten.
Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-
Mail-Adresse, werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der
schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der
Website des Vereins.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder
ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von der anwesenden
Mitglieder erfolgen.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 02.01.2025 angenommen und
sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
02.01.2025, Zürich
Die Präsidentin:
Caroline de Groot
Die Protokollführerin:
Sabine Pellegrinelli