Geschichte:
In Deutschland ermächtigte bereits das erste Unfallversicherungsgesetz von 1884 die Berufsgenossenschaften verbindliche Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen und deren Befolgung durch sog. "Beauftragte" (später: "Technische Aufsichtsbeamte") kontrollieren zu lassen.
Ab 1900 waren die Berufsgenossenschaften zur Ausarbeitung von Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet.
In Europa werden seit Ende der 80er Jahre von der europäischen Kommission Richtlinien erlassen, die Mindeststandards in Europa definieren.
Mitgliedsländer müssen diese Richtlinien innerhalb bestimmter Fristen in nationales (Arbeitsschutz)Recht umsetzen, dürfen dabei aber die Mindestanforderungen nicht unterschreiten.
Maßgebliche Richtlinie ist dabei die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit in Verbindung mit der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien
Weltweit gleichen sich die Unfallverhütungsvorschriften nach und nach an.
Vor allem global agierende Unternehmen, die sich nach der BS OHSAS 18001:2007 (Occupational Health and Safety Assessment Series) zertifizieren lassen, gleichen ihre Arbeitssicherheitsstandards an internationale Vorgaben an.
Dabei haben derzeit die Commonwealth-Länder und Nordamerika aufgrund ihrer straf- und zivilrechtlichen Gesetzgebung die höchsten Anforderungen.
Arten von UVV
In Deutschland erlassen nach § 15 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII)
Inhalte von UVV
Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über
Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind,
Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen oder Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern die ärztliche Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist,
die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer,
die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat,
die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 SGB VII unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind.
Die Unfallverhütungsvorschriften haben für ihre Mitgliedsunternehmen Gesetzescharakter.
Technisches
Als "Unfallverhütung" werden sämtliche Maßnahmen bezeichnet, welche zur Verhütung von Unfällen beitragen sollen.
Die Unfallverhütung obliegt in erster Linie Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Rahmen der Unfallverhütungsvorschriften (UVV), welche von den Berufsgenossenschaften herausgegeben werden.
Diese wiederum sind verpflichtet, die Durchführung der UVV in der Praxis zu überwachen.
Dies geschieht durch technische Aufsichtsbeamte.
Der Arbeitsschutz zielt auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von in Betrieben und in Verwaltungen Beschäftigten mit dem Ziel, diese vor physischen und psychischen Beeinträchtigungen zu bewahren. Ein weiteres Ziel ist die menschengerechte Gestaltung der Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe.
Die Unfallverhütungsvorschriften selbst enthalten Bestimmungen darüber, wie sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verhalten haben. Darüber hinaus definieren sie die Bestimmungen über Einrichtungen in den Betrieben.
Werden die Anordnungen seitens der Betriebe nicht eingehalten, so hat dies Ordnungsstrafen zur Folge, welche sowohl gegenüber den Betrieben als auch den Versicherten selbst verhängt werden können.
Grundlage des Arbeitsschutzes ist technisches, soziales, medizinisches, psychologisches und ökonomisches Fachwissen, das verknüpft zum Arbeitsschutz führt. Das Arbeitsschutzrecht setzt sich mit dem rechtlichen Aspekt des Arbeitsschutzes auseinander.
Die rechtliche Grundlage zur Arbeitssicherheit bilden das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Sozialgesetzbuch SGB VII "gesetzliche Unfallversicherung" und das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG), das Bestellung und Aufgaben der genannten Fachkräfte regelt.
In Deutschland überwachen in einem dualen System staatliche Gewerbeaufsichtsämter beziehungsweise Ämter für Arbeitsschutz und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV) die Arbeitssicherheit. Letztere erlassen Unfallverhütungsvorschriften, die verbindlich geltendes Recht darstellen.
Die DGUV betreibt drei Institute für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin:
Diese Vorschriften gliedern sich in Berufs spezifische Bereiche.
So gelten im Bewachungsgewerbe folgende Vorschriften:
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
Die zuständige Berufsgenossenschaft ist die:
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Hauptverwaltung VBG
Deelbögenkamp 4
22297Hamburg
E-Mail: fbverwaltung@vbg.de
Tel: 040-5146-2940
VBG-Bezirksverwaltung Bergisch Gladbach
Kölner Straße20
51429Bergisch Gladbach
E-Mail:bv.bergischgladbach@vbg.de
Telefon:02204 407-0
Telefon-Prävention:02204 407-222
Telefon-Rehabilitation:02204 407-333
Telefon-Unternehmensbetreuung:02204 407-444
Fax:02204-1639
VBG-Bezirksverwaltung Duisburg
Wintgensstraße27
47058Duisburg
E-Mail:bv.duisburg@vbg.de
Telefon:0203 3487-0
Telefon-Prävention:0203-3487-222
Telefon-Rehabilitation:0203-3487-333
Telefon-Unternehmensbetreuung:0203-3487-444
Fax:0203-2809005