Jedermanns-Recht und Verteidigungsrechte stehen, wie der Name schon sagt, Jedermann, d.h. allen sich in Deutschland aufhaltenden Personen zu. Dazu zählen natürlich auch private Sicherheitsdienste. Sie berufen sich bei ausnahmsweisen Grundrechtseingriffen auf kein eigenes Gesetz, sondern auf nach folgend aufgeführte Rechte i.w.S. § 34 a V GewO weist auf diesen Umstand nochmals explizit hin:
"Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten."