(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist
frischer Tat
betroffen
verfolgt
der Flucht verdächtig
Festnahme
Das Festnahmerecht knüpft an die "Frische" und nicht an die Schwere der Tat an, es gestattet aber nicht die Anwendung jeden Mittels. Dieses muss zum Festnahmezweck in einem angemessenen Verhältnis stehen (BGH).
Kann die Person nicht der Polizei übergeben werden (z. B. kein Telefon und menschenleeres Gebiet) kann der Festgenommene auch zur nächsten Polizeidienststelle gebracht werden.
Subjektives Rechtfertigungselement
Kenntnis -> Festnahmesituation
Absicht -> Zuführung zur Strafverfolgung