§ 228 BGB Verteidigungs(Defensiv)notstand
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
Notstandslage:
Notstandshandlung:
Subjektives Rechtfertigungselement:
Auf eine Sache einwirken, von der eine Gefahr ausgeht, um eine drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden
Handlung zur direkten Gefahrenabwehr
Ist nur dann Schadensersatzpflichtig, wenn die Verhältnismäßigkeit außer Acht gelassen wird
§ 904 BGB Angriffs(Aggressiv)notstand
Notstandslage:
Notstandshandlung:
Subjektives Rechtfertigungselement:
Auf eine Sache einwirken, von der keine Gefahr ausgeht, um eine drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden
Handlung gegen eine unbeteiligte Sache
Ist grundsätzlich Schadensersatzpflichtig gegenüber Eigentümer / Besitzer der Sache
Der Eigentümer / Besitzer ist zur Duldung verpflichtet
§ 34 StGB rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein Rechtsgut, eine Tat begeht um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig
Das zu schützende (Rechts-) Gut muß in der Wertigkeit höher stehen, als das beeinträchtigte (Rechts-) Gut
gegenwärtig
nicht anders abwendbar
Gefahr
Ausgehend durch:
Ausgelöst durch:
für ein Rechtsgut
eine Tat begeht um
sich oder einem anderen
handelt nicht rechtswidrig
Elemente:
- Notstandslage
- Notstandshandlung
- Gefahrabwendungswille
- Güterabwägung
Beispiel:
Ein 85-jähriger Bewohner eines Pflegewohnheimes hat die Einrichtung ohne vorherige Abmeldung verlassen. Das Pflegeteam hat erfolglos das Haus samt Grundstück und näherer Umgebung abgesucht. Nun aber drängt die Zeit, denn der Senior ist Diabetiker und benötigt eine Insulininjektion. Die Pflegedienstleitung informiert die Polizei über den Wegläufer, seine Krankheit und die gesundheitlichen Risiken. Sie verstößt damit wissentlich gegen die Schweigepflicht.
§ 35 StGB entschuldigter Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht um die Gefahr von sich oder einem Angehörigen / näherstehende Personen abzuwenden handelt ohne Schuld, wenn er die Gefahr nicht selbst verursacht hat und in keinem besonderen Rechtsverhältnis steht
gegenwärtigen
unmittelbar bevorstehend, andauernd, noch nicht beendet
nicht anders abwendbar
ein Eintreten ist nicht zu vermeiden
ein Handeln ist zwingend erforderlich
Gefahr
Ausgehend durch:
Ausgelöst durch:
für Leib, Leben oder Freiheit
eine rechtswidrige Tat
Angehörige
Nahestehende Personen
handelt ohne Schuld
- wenn er die Gefahr nicht selbst verursacht hat und
- in keinem besonderen Rechtsverhältnis stehen:
Elemente:
- Notstandslage
- Notstandshandlung
- Gefahrabwendungswille
- Gefahrenhinnahme
Klassisches Beispiel für die Anwendung des § 35 StGB ist das „Brett des Karneades“:
Wenn sich zwei Schiffsbrüchige auf eine Planke retten, die nur einen Menschen tragen kann und einer den anderen hinunterstößt, so überwiegt das damit gerettete Leben nicht wesentlich das geopferte. Dennoch kann man dem Täter in dieser Extremsituation sein Handeln nicht persönlich vorwerfen.