§ 6. (1) Dienststellenversammlung ist vom Dienststellenausschuß (von den Vertrauenspersonen) im Bedarfsfalle, mindestens aber einmal jährlich einzuberufen.
Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen (§ 4 Abs. 1) sind von der Einberufung in Kenntnis zu setzen.
§ 20 Durchführung der Wahl der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter