§ 10 Abs. 7 Schulzeitgesetz bezieht sich auf Berufsschulen und lautet wie folgt:
„Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern.
In erforderlicher Anzahl sind ausreichende Pausen vorzusehen. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.“