§ 2.(1) PVG Die PV ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern.
Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden. PVG, PVGO (GÖD).
§ 25.(1) PVG Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen.........
Amtshaftungsgesetz
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