(2)Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landeslehrer billigerweise nicht zumutbar ist.
(3)In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
1.Rechtsmittel
2.Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,
3.Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
4.Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.