Personalvertretungsaufsichtsbehörde (MA 2)
überprüft die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane
für uns Landeslehrer*innen
Stadt Wien - Personalservice (MA 2)
Personalservice, 1010 Wien, Rathausstraße 4, +43 1 4000 94004, legistik@ma02.wien.gv.at
Die PVAB ist nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) für Landeslehrerinnen und Landeslehrer nicht zuständig.
Das PVG ist zwar grundsätzlich anzuwenden, aber die Aufgaben der PVAB sind für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer von den Landesregierungen wahrzunehmen (§ 42 Z. 4 PVG).
Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) Bundeslehrer
PVAB ORDNER
beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport
Hohenstaufengasse 3
1010 Wien
Tel.: +43 1 71 606 – 667409
E-Mail: pvab@bmkoes.gv.at
Die PVAB überprüft die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane.
https://oeffentlicherdienst.gv.at/ueber-den-bundesdienst/personalvertretungsaufsichtsbehoerde/
https://www.ris.bka.gv.at/RisInfo/HandbuchPvak.pdf
https://www.oepu.at/index.php/infos-a-z/692-pvak
Grundlage für die Personalvertretung ist das PVG
www.jusline.at/gesetz/pvg
Dienststellenausschusssitzung Geschäftsordnung: PVG § 22 (2)
Die Sitzungen des Dienststellenausschusses sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrem Stellvertreter oder ihrer Stellvertreterin oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Sie oder er hat den Dienststellenausschuss innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Dienststellenausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Dienststellenausschusses einzuberufen und vorzubereiten.
§ 25. Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter
Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen.
Schutz und Recht der PV-Mitglieder:
Um die PV in ihrer Arbeit zu schützen, gibt es folgende Bestimmungen, die im Wesentlichen im § 25 des PVG zu finden sind. PV-Mitglieder (dazu zählen auch die Wahlausschuss-Mitglieder) sind in der Ausübung ihrer Aufgaben weisungsfrei, sie dürfen dabei nicht behindert und deswegen z.B. bei Leistungsfeststellungen oder in ihrer dienstlichen Laufbahn nicht benachteiligt werden. Ihre Arbeit gilt als Dienstzeit. Die nötige Zeit bestimmt die PV selbst und sie teilt das der Schulleitung nur mit. Die Schulleitung muss dann für eine Supplierung sorgen. Allerdings muss die PV-Tätigkeit MÖGLICHST ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebs ausgeführt werden.