Die PersonalvertreterInnen oder Personalvertreter sind in der Ausübung Ihrer Personalvertretertätigkeit wie folgt geschützt:
Die PersonalvertreterInnen oder Personalvertreter sind in der Ausübung Ihrer Personalvertretertätigkeit wie folgt geschützt:
1.(1)
Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. ..........
3. (2) .....................
Aus ihrer oder seiner Tätigkeit als Personalvertreter darf einer oder einem Bediensteten bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn
kein Nachteil erwachsen.
7.(6)...............
Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:
1. Personalvertretungsrecht,
2. Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren) und
3. Reden und Verhandeln.