Bundes-Personalvertretungsgesetz

§ 10a. (1) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat jedem Mitglied eines der zuständigen Personalvertretungsorgane die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten zu gestatten,....................


Führung des Personalaktes 

Mitarbeitende haben das Recht, die eigene Personalakte einzusehen.
Um Einsicht in die eigene Personalakte zu erhalten, muss kein besonderer Grund oder Anlass vorliegen.....

Auszug:
Für den Bediensteten nachteilige Fakten dürfen in den Personalakt erst dann eingetragen werden, wenn dem Bediensteten Gelegenheit gegeben worden ist, sich schriftlich über sie zu äußern; diese Äußerung ist gleichfalls im Personalakt zu hinterlegen. 

Auszug:
Dienstnehmer haben ein Recht auf Einsicht in den eigenen Personalakt...............(VwGH vom 2.7.1997, Zl. 95/12/0219)