Die Freistellungs-Verordnung (FrStllgV) ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Personenbeförderungsrechts. Sie legt fest, welche Arten von Personenbeförderungen von den Genehmigungspflichten des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ausgenommen sind. Hier sind die wichtigsten Inhalte übersichtlich zusammengefasst:
Zweck und Grundlage:
Zweck:
Die FrStllgV dient dazu, bestimmte Beförderungsfälle, die im Gesamtverkehr eine untergeordnete Rolle spielen, von den strengen Regelungen des PBefG zu befreien.
Dies soll unnötige bürokratische Hürden abbauen und bestimmte soziale und gemeinnützige Beförderungen erleichtern.
Grundlage:
Rechtsgrundlage ist § 57 Abs. 1 Nr. 8 PBefG.
Die Verordnung wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen.
Wesentliche Inhalte:
Freigestellte Beförderungsfälle:
Die Verordnung definiert detailliert, welche Beförderungen von der Genehmigungspflicht befreit sind. Dazu gehören unter anderem:
Beförderungen von Schülern zum und vom Unterricht.
Beförderungen von behinderten Menschen zu und von Einrichtungen der Betreuung.
Beförderungen von Kindern zwischen Wohnung und Kindergarten.
Beförderungen im Rahmen von Altenclubs.
Wichtig hierbei ist, das in vielen Fällen die Beförderung nur dann freigestellt ist, wenn kein Entgeld erhoben wird.
Bedeutung:
Die FrStllgV schafft Rechtssicherheit für Organisationen und Einzelpersonen, die solche Beförderungen durchführen.
Sie ermöglicht es gemeinnützigen und sozialen Einrichtungen, wichtige Beförderungsleistungen ohne Genehmigungsaufwand anzubieten.
Wichtige Hinweise:
Aktuelle Gesetzeslage:
Es ist wichtig, stets die aktuelle Fassung der FrStllgV zu beachten, da Änderungen möglich sind.
Die Verordnung „Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung)“ können sie auf der seite „gesetze-im-internet.de“ einsehen.
Abgrenzung:
Die FrStllgV grenzt klar ab, welche Beförderungen freigestellt sind und welche nicht.
Im Zweifelsfall sollte eine rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden.