Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Überforderung und Gefahren am Arbeitsplatz. Hier sind die wichtigsten Regelungen übersichtlich dargestellt:
Geltungsbereich:
Das JArbSchG gilt für Personen unter 18 Jahren, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Kinder unter 15 Jahren dürfen grundsätzlich nicht arbeiten. Ausnahmen gelten für:
leichte und geeignete Tätigkeiten ab 13 Jahren (z.B. Austragen von Zeitungen)
bestimmte künstlerische oder sportliche Tätigkeiten mit behördlicher Genehmigung
Jugendliche (15 bis 17 Jahre) dürfen unter bestimmten Bedingungen arbeiten.
Arbeitszeiten:
Höchstarbeitszeit:
Maximal 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich.
Keine Arbeit vor 6 Uhr und nach 20 Uhr (Ausnahmen in bestimmten Branchen).
Pausen:
Bei 4,5 bis 6 Stunden Arbeitszeit: 30 Minuten Pause.
Bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit: 60 Minuten Pause.
Ruhezeiten:
Mindestens 12 Stunden ununterbrochene Ruhezeit zwischen den Arbeitstagen.
Wochenendarbeit ist grundsätzlich verboten.
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen:
Verbot von gefährlichen Arbeiten (z.B. mit gefährlichen Stoffen oder Maschinen).
Verbot von Akkordarbeit und Fließbandarbeit.
Verbot von Nachtarbeit (Ausnahmen in bestimmten Branchen).
Beschränkungen von Schwerer körperlicher Arbeit.
Gesundheitsschutz:
Arbeitgeber müssen Jugendliche vor Gefahren am Arbeitsplatz schützen.
Jugendliche müssen sich vor Beginn der Beschäftigung einer ärztlichen Untersuchung unterziehen.
Es muss eine Nachuntersuchung erfolgen.
Urlaub:
Jugendliche haben Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Je nach Alter: 25 bis 30 Werktage pro Jahr.