Rechtsberatung
Ein Erstgespräch ist mit der Kanzlei Mohr mit dem Rechtsanwalt Jan Mittelstein geführt worden, welcher eine hohe Expertise im Bereich Verwaltungsrecht nachweisen kann.
Details oder Kontaktdaten siehe : Anwaltskanzlei in Hamburg-Altona - Mohr Rechtsanwälte in Hamburg-Altona (mohrpartner.de)
Bei den nachfolgenden Punkten handelt es sich um eine Gesprächszusammenfassung der wesentlichen Aspekte und diese ersetzt keine Rechtsberatung.
Wer kann wie klagen?
Klagen kann immer nur eine Person, die in ihren Rechten verletzt wird (z.B. bei Enteignung, Lärmbelästigung, Verschattung durch Lärmschutzwände, Erschütterung etc.). Eine Bürgerininative kann entsprechend nicht klagen, nur die einzelnen Mitglieder können klagen.
Jede Person führt ihre eigene Klage oder schließt sich bei gleicher Thematik mit anderen zu einer Sammelklage zusammen. Die Sammelklage wird für den einzelnen dann erheblich günstiger.
Die Rechtsschutzversicherung tritt nur für eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß ein, davor werden keine Kosten übernommen (z.B. wenn Einwendungen geschrieben werden müssen). Die Erfahrungen mit den Rechtsschutzversicherungen sind laut unterschiedlich, auf jeden Fall muss die Planfeststellung enthalten sein. Nach unseren Recherchen ist die bei der Allianz oder ARAG eingeschlossen.
Ggf. partizipieren jedoch nur die Kläger an der anliegenden Strecke von durchgesetzten Forderungen, z.B. bei Übergängen oder Lärmschutzwänden.
Das Planfeststellungsverfahren (PFV)
Die Reaktivierung/Wiederinbetriebnahme einer bereits bestehenden Strecke verpflichtet nicht zum PFV, die Instandhaltung ebenso wenig. Das PFV muss bei einer bestehenden Strecke nur bei großen Änderungen durchgeführt werden, z.B wenn die Streckenführung verändert wird, eine neue Haltestelle gebaut wird/ein Bahnhof hinzukommt, evtl. auch wenn Ausweichgleise hinzukommen; vermutlich auch, wenn die Geschwindigkeit von 40 auf 80 km/h erhöht werden soll. Ein Streckenneubau braucht auf jeden Fall ein PFV!
Sollten Enteignungen notwendig werden, wird i.d.R ein PFV durchgeführt; ohne dieses kann im Prizip nicht enteignet werden, da die Hürden dann extrem hoch wären.
Jedes Bundesland, also HH und SH, wird sehr wahrscheinlich ein eigenes PFV durchführen, es könnten auch mehr als ein PFV pro Bundesland sein (Strecke in SH ist ja ziemlich lang, könnte auch unterteilt werden. Üblicherweise wird bei einem gemeinsamen Projekt mit der Umsetzung so lange gewartet, bis alle PPFVs einen Beschluss haben.
Um zu erfahren, ob ein Planfeststellungsverfahren vom Träger beantragt wurde, muss man die amtlichen Bekanntmachungen lesen, oder man fragt nach. Es gibt ein Informationszugangsgesetz in SH und Transparenzgesetz in HH, d.h. man kann Anfragen an die informationspflichtige Behörde (Wirtschaftsbehörde, Planfeststellungsbehörde) stellen und danach fragen, ob ein Antrag für ein Planfeststellungsverfahren eingegangen ist. Man kann auch Anfragen über Politiker an die Bürgerschaft stellen.
Formale Öffentlichkeitsbeteiligung findet erst im Planfeststellungsverfahren zum Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung statt, hier kann man Einwendungen schreiben. Klagen kann man nur gegen den Beschluss.
Sonderfall „Zwangspunktrechtsprechung“: Es bedeutet, dass sich jemand gegen eine bevorstehende Planung wehren kann, wenn feststeht, dass die weitere Planung in Zukunft unausweichlich in seine Rechte eingreifen wird – auch wenn er noch nicht unmittelbar betroffen ist. Laut RA könnte dies bei uns u.U. z.B. Anwohner in Börnsen betreffen, da Börnsen an Hamburg angrenzt. So könnte jemand in Börnsen aus SH auch gegen ein PFV in Hamburg klagen.
Sonstiges
Für ein Gegengutachten sollte man nur Geld ausgeben, wenn es sich dabei um ein Thema handelt, mit dem man später auch eine Klage gewinnen könnte; die Frage ist, wen das interessiert. Ob eine Kostenkalkulation richtig ist oder nicht, kann man anzweifeln, aber man kann nicht dagegen klagen.
Für die Einbeziehung von Pendlerzahlen gibt es kein Gesetz für einen bestimmten Radius. Man muss sich an die anerkannte Methode des Gutachtens, die verabredet wurde, halten.
Lärmquellen betrachtet man i.d.R. getrennt; nur wenn gewisse Lärmschwellen überschritten werde, betrachtet man Straße und Schiene gemeinsam