Gepostet am: Nov 05, 2017 12:49:58 PM
Die Betreiber der Rennstrecke haben bereits die nächste Runde in der Lärmerhöhung rund um die
Rennstrecke gestartet:
Bekanntmachung
gemäß § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG)
in Verbindung mit §§ 10 und 16 Abs.1
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
Die Bilster Berg Drive Resort GmbH & Co. KG, Bilster Berg 1, 33014 Bad Dri-burg, beantragte am 24.05.2017 die Genehmigung gemäß § 16 Abs. 2 BImSchG
auf wesentliche Änderung der am 29.07.2011 mit der ersten Teilgenehmigung
genehmigten und bereits betriebenen ständigen Teststrecke für Kraftfahrzeuge
(Test- und Präsentationsstrecke Bilster Berg) in 33014 Bad Driburg, Gemarkung
Pömbsen, Flur 1, Flurstück 82, Flur 9, Flurstücke 2 und 5, und 33039 Nieheim,
Gemarkung Oeynhausen Flur 7, Flurstück 97.
Die beantragte Änderung umfasst die Änderung der immissionsschutzrechtlichen
Einstufung des Immissionspunktes 12 und somit die Anhebung des Immissions-wertes von 45 dB(A) auf 50 dB(A) an diesem Punkt, die Erhöhung der Immissi-ons-Referenzwerte zur Kernbetriebszeit um 4 dB(A) sowie die geänderte Beurtei-lung der angrenzenden Gebiete, eine sogenannte Gemengelage im Sinne der Ziff.
6.7 der TA Lärm. Änderungen des Betriebes außerhalb der Kernbetriebszeit sowie
bauliche Änderungen wurden nicht beantragt.
Die Kernbetriebszeit der Anlage ist an Werktagen von 8.00 bis 20.00 Uhr und an
Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 14.30 bis 20.00 Uhr.
Über den Antrag auf die Durchführung eines Verfahrens ohne Öffentlichkeitsbe-teiligung gem. § 16 Abs. 2 BImSchG wurde durch die Genehmigungsbehörde
bereits am 29.05.2017 mit dem Ergebnis entschieden, dass hier ein Verfahren mit
Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne der §§ 10 und 16 Abs. 1 BImSchG durchzu-führen ist.
Das Vorhaben ist gemäß Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits-prüfung (UVPG) in Nr. 10.7 Spalte 2 aufgeführt. Infolgedessen ist eine allgemeine
Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Absatz 1 Satz 1 UVPG vorgesehen. In der
Antragskonferenz, die dem abgeschlossenen Genehmigungsverfahren für die Er-teilung der 1. Teilgenehmigung am 13.07.2010 vorgelagert war, wurde für dieses
Verfahren die UVP-Pflicht des Vorhabens festgestellt.
Im Zuge des Verfahrens für die Erteilung der 1. Teilgenehmigung wurde gemäß
§ 20 Abs. 1a der 9. BImSchV eine zusammenfassende Darstellung der Auswir-kungen und möglichen Wechselwirkungen des Vorhabens auf die in § 1a der 9.
BImSchV genannten Schutzgüter erarbeitet. Die UVP-Prüfung für das Vorhaben in
dem genehmigten Umfang wurde am 17.05.2011 positiv abgeschlossen.
Bei dem hier vorliegenden Änderungsverfahren einer UVP-pflichtigen Anlage ist
gemäß §§ 1 und 1a der 9. BImSchV i.V.m. § 9 des UVPG sowie unter Einbeziehung
der Anlage 1 des UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
Gemäß § 9 Abs.1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 3 des UVPG ist eine Umweltver-träglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der
zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung
der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltaus-wirkungen haben kann.
Nach einer Vorprüfung des aktuellen Antragsgegenstandes hat die Genehmi-gungsbehörde am 13.07.2017 entschieden, dass die Änderung des Vorhabens
im Sinne des § 3e UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht.
Daraus ergab sich, dass der Antrag ergänzt werden musste.
Die Feststellung ist gemäß UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Gleiches gilt für
die Entscheidung über die Durchführung des Verfahrens mit Öffentlichkeitsbetei-ligung im Sinne des § 16 Abs. 1 BImSchG.
Mit der Veröffentlichung vom 17.07.2017 wurde vom Kreis Höxter als der zustän-digen Genehmigungsbehörde mitgeteilt, dass über den weiteren Verfahrensablauf,
insbesondere die anstehende Veröffentlichung der Antragsunterlagen und weitere
Schritte zur Beteiligung der Öffentlichkeit, rechtzeitig über die amtlichen Bekannt-machungswege der Immissionsschutzbehörde des Kreises Höxter (Neue West-fälische, Westfalen-Blatt und Internetseiten des Kreises Höxter) informiert wird.
Die Antragstellerin Bilster Berg Drive Resort GmbH & Co. KG hat die nach §§ 3
und 4 der 9.BImSchV erforderlichen Unterlagen ergänzt. Ein UVP-Bericht sowie
entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen liegen nun vor und werden
öffentlich zugänglich gemacht.
Der Antrag ist somit i.S.d. § 7 der 9. BImSchV beurteilungsfähig.
Der Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen liegt in der Zeit vom 02.11.2017
bis einschließlich 04.12.2017 beim Kreis Höxter, Moltkestraße 12, 37671 Höxter,
Abteilung Umweltschutz und Abfallwirtschaft, Zimmer D 721, bei der Stadt Bad
Driburg, Bauamt, Zimmer 220, Am Rathausplatz 2, 33014 Bad Driburg, und bei
der Stadt Nieheim, Bauamt, Zimmer 6, Marktstraße 28, 33039 Nieheim, aus. Er
kann dort an jedem behördlichen Arbeitstag während der Dienststunden einge-sehen werden.
Zusätzlich sind die Unterlagen im Internet unter www.kreis-hoexter.de einsehbar.
Das Vorhaben wird zudem über das zentrale UVP-Portal des Landes NRW unter
www.uvp.nrw.de bekannt gemacht.
Die ausgelegten Antragsunterlagen enthalten folgende entscheidungserhebliche
Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens:
- gutachterlicher UVP-Bericht gemäß § 4e der 9. BImSchV zu möglichen Um-weltauswirkungen der Test- und Präsentationsstrecke Bilster Berg Drive Re-sort nach Umsetzung des Antrags zur Erteilung der 3. Änderungsgenehmigung
des Ingenieurbüro für Umweltplanung SCHMAL + RATZBOR aus Lehrte vom
26.09.2017
- Schallgutachten zur Beurteilung der Schallauswirkung der geplanten Änderung
vom BeSB GMBH BERLIN SCHALLTECHNISCHES BÜRO vom 04.04.2017
Gutachten Nr. 5510.11-17
- Artenschutzprüfung „Genehmigungsänderungsantrag und Auswirkungen auf
artenschutzrechtlich relevante Schutzgüter“ des KÖLNER BÜRO FÜR FAU-NISTIK vom August 2017
- Rechtliche Stellungnahme von Dr. Sellner, Prof. Dr. Reidt und Dr. Putzer, Rede-ker Sellner Dahs, Berlin vom 24.05.2017, zur Änderung des Schallimmissions-pegels am Immissionspunkt 12 (IP 12), nordwestliche Gebäudefassade des
Altenwohn- und Krankenheims „St. Nikolaus Hospital“ gemäß der 1. Teilgeneh-migung für die Test- und Präsentationsstrecke „Bilster Berg“ vom 29.07.2011
und der Genehmigung vom 27.08.2012 von 45 dB(A) tags auf 50 dB(A) tags.
Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Auslegungsfrist und
einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, insgesamt vom 02.11.2017 bis
einschließlich 04.01.2018, schriftlich oder elektronisch bei den vorstehend ge-nannten Behörden erhoben werden. Maßgebend für fristgerechte Einwendungen
ist der Eingang der Einwendung bis zum Ablauf der o.g. Frist bei einer der o.g.
Behörden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlos-sen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für
ein sich anschließendes Gerichtsverfahren.
Name und Anschrift der Einwender sind auf den Einwendungen vollständig und
deutlich lesbar anzugeben. Einwendungen mit unleserlichem Namen oder An-schrift können nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungsschreiben werden
an den Antragsteller zur Stellungnahme weitergegeben. Auf Verlangen des Ein-wenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die
Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind.
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass bei Einwendungen hinsichtlich der Schall-auswirkungen die Angabe der Anschrift erforderlich ist, um die Einwendung be-urteilen zu können.
Werden Einwendungen erhoben, kann die Genehmigungsbehörde gemäß § 10
Abs. 6 BImSchG die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen
mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erör-tern. Der Termin und der Ort der mündlichen Erörterung der erhobenen Einwen-dungen werden, sofern eine Entscheidung zur Durchführung des Termins getrof-fen wird, durch die Genehmigungsbehörde rechtzeitig bekannt gegeben.
Der Termin zur mündlichen Erörterung der erhobenen Einwendungen wird durch
die Genehmigungsbehörde vorsorglich zunächst auf den 15.02.2018 ab 10.00
Uhr anberaumt. Er wird voraussichtlich im großen Sitzungssaal des Rathauses
der Stadt Bad Driburg durchgeführt. Bei Bedarf wird die Erörterung am darauf-folgenden behördlichen Arbeitstag zu gleicher Zeit an gleicher Stelle fortgesetzt.
Der Erörterungstermin ist gemäß § 18 Abs. 1 der 9. BImSchV öffentlich. Im Ein-zelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Bei Platzmangel haben Behördenvertreter, der Antragsteller und Personen, die
fristgerecht Einwendungen vorgebracht haben, sowie deren rechtsgeschäftliche
Vertreter und Beistände Vorrang bei der Teilnahme.
Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen werden in diesem Termin ohne Rück-sicht auf das Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendun-gen erhoben haben, erörtert. Sollten sich bezüglich des o.g. Termins oder der
Örtlichkeit keine Änderungen ergeben, erfolgt zu diesem Termin keine besondere
Einladung mehr.
Sofern im Sinne des § 16 Abs.1 der Verordnung über das Genehmigungsverfah-ren (9. BImSchV) über den Wegfall der Erörterung entschieden wird, wird diese
Entscheidung ebenfalls durch die Genehmigungsbehörde öffentlich bekannt ge-geben.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über den Ge-nehmigungsantrag und über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung
ersetzt
werden kann.
Für Rückfragen steht Ihnen Herr Markus Blaschek zur Verfügung.
KREIS HÖXTER 37671 Höxter, den 19.10.2017
Der Landrat Im Auftrag
als untere Immissionsschutzbehörde Hans-Dieter Fleischer
Az: 44.0012/17/10.17.1 Fachbereichsleiter