Vereinsordnung
Grundlagen
Diese Vereinsordnung ergänzt die Vereinssatzung und regelt unser Vereinsleben. Sie ist, neben der Kindergartenordnung und der Konzeption, im Sinne üblicher „Allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Verein" zu verstehen.
Die Vereinsordnung wird gemäß § 8 Abs. 4, 5, 6 und 9c unserer Satzung durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist unmittelbar nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung gültig. Abweichend davon kann ein anderer Gültigkeitsbeginn beschlossen werden.
Änderungen zur Vereinsordnung können vom Vorstand vorgeschlagen werden. Ferner kann von mindestens 1/3 der Mitglieder ein schriftlicher Änderungsantrag dem Vorstand vorgelegt werden.
Aufnahmekriterien
Für einen Platz in unserer Einrichtung sind insbesondere nachfolgende Kriterien von belang:
Zeitpunkt der Anmeldung, Alter und Geschlecht, Lebensbedingungen, Übereinstimmung mit den konzeptionellen Grundüberlegungen.
Diese Aufzählung enthält keine Wertigkeit, jedoch werden soziale Aspekte vorrangig berücksichtigt. Bei gleichen Voraussetzungen werden Geschwister von Kindern, die bereits in der Einrichtung aufgenommen sind, vorrangig berücksichtigt. Ansonsten entscheidet bei vergleichbaren Voraussetzungen der Zeitpunkt der Anmeldung.
Aufgrund der städtischen Vorgaben zum Betrieb und zur Finanzierung einer privaten Kindertagesstätte dürfen maximal 25 % der Kinder (also 9 Kinder) als Halbtagskinder betreut werden. Maßgeblich für die Zuteilung ist das Datum der Beantragung. Dazu wird ggf. eine Warteliste geführt.
Elternbeteiligung
Eine engagierte Zusammenarbeit der Eltern mit den Mitarbeitern unserer Kindertagesstätte ist erwünscht und auch erforderlich. Dazu wird auch der Besuch der Elternversammlungen/-abende vorausgesetzt.
Mindestens zweimal im Jahr werden aus pädagogischen Gründen Gespräche der Erzieherinnen mit den Eltern angeboten. Diese Gespräche sind verbindlich. Sie gewährleisten die individuelle pädagogische Betreuung der Kinder. Das Gespräch führt in der Regel die Gruppenleiterin mit den Eltern. In besonderen Fällen und bei den Vorschulkindern nimmt die Leiterin der Einrichtung am Gespräch teil.
Bei Verhinderung der Eltern soll das Gespräch innerhalb der nächsten vier Wochen stattfinden. Das wiederholte Nichtwahrnehmen der Gesprächstermine kann zum Ausschluss aus dem Verein führen.
Ein regelmäßiger und pünktlicher Besuch des Kindes in der Einrichtung ist u. a. Voraussetzung für eine pädagogische Gruppenarbeit. Unregelmäßige Teilnahme oder mehrfaches Verspäten ohne vorherige Benachrichtigung können Gründe für einen Vereinsausschluss sein.
Mitarbeit der Mitglieder
Unser Verein ist als anerkannte Elterninitiative gleichzeitig Arbeitgeber mit der damit verbundenen Verantwortung aller. Gemäß § 4 Abs. 3 unserer Vereinssatzung verpflichten sich sämtliche Mitglieder zu regelmäßiger aktiver Mitarbeit. Nur dadurch können die Zielsetzungen unseres Vereins und die Qualität unserer Einrichtung auf Dauer gewährleistet werden.
Mitgliederarbeit
Art und Umfang der aktiven Mitarbeit beträgt derzeit mind. 30 Zeitstunden innerhalb eines Kindergartenjahres und ist wie folgt aufgegliedert:
jeweils monatlich 2 Stunden für wiederkehrende Tätigkeiten (Reinigung, Pflege und Erhaltung) sowie einmal jährlich 6-10 Stunden für einmalige Aktionen (Renovierung, Umbauten, etc. - der Umfang wird je nach Bedarf vom Vorstand festgelegt). Mehraufwand für größere Projekte wird auf die Jahresarbeitsleistung angerechnet.
Der Aufwand für eine Arbeitsstunde wird mit 18 Euro bewertet. In begründeten Ausnahmefällen, über die der Vorstand entscheidet, kann die Eigenleistung auf Antrag über einen erhöhten Trägeranteil erbracht werden.
Art und Umfang der Arbeiten werden am Mitteilungsbrett bekannt gegeben, nach Erledigung im Arbeitsbuch zeitnah notiert und eigenverantwortlich abgezeichnet. Arbeiten, die nicht von Mitgliedern erledigt wurden oder erledigt werden können, werden an Fachunternehmen oder an geeignete Privatpersonen gegen Entgelt vergeben.
Im Fall, dass ein Mitglied weder seiner Verpflichtung zur Mitarbeit nachkommt noch den entsprechenden Anteil zahlt, liegt ein Verstoß gegen § 2 unserer Vereinssatzung vor. Dies kann auf Grundlage der §§ 7c und 8a der Satzung zum Ausschluss aus dem Verein und damit verbunden zum Verlust des Kindergartenplatzes führen.
Darüber hinaus wird die ehrenamtliche Mitwirkung in wiederkehrenden Projekten (Umzüge, Hochwasser, Festivitäten, etc.) als selbstverständlich angesehen.
Eine Delegierung der Arbeiten oder eine Weitergabe der Gebäudeschlüssel ist mit dem Vorstand abzusprechen.
Gremienarbeit
Für die Mitarbeit in den Gremien werden Mitgliederarbeitsstunden wie folgt erlassen:
Vereinsvorstand: (6 Personen) 2 Stunden monatlich
Arbeitsstundenverrechnung: (1 Person) 2 Stunden monatlich
Beiträge
Zur Finanzierung unserer Kindestagesstätte werden neben dem städtischen Betriebskostenzuschuss von den Mitgliedern finanzielle Beiträge geleistet. Die Höhe der laufenden Beiträge wird alljährlich auf Grundlage der Bilanz des Vorjahres städtischen Bewilligung und Prognose für das Folgejahr berechnet und auf der folgenden Mitgliederversammlung beschlossen.
Die von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge gliedern sich wie folgt:
Aufnahmegebühr
Mit Aushändigung des Betreuungsvertrages ist eine Aufnahmegebühr in Höhe von EURO 75,-- je aufgenommenes Kind zu entrichten. Bei fortwährender Mitgliedschaft wird bei Geschwisterkindern dieser Betrag für jedes weitere Kind nicht erhoben. Auf Antrag kann die Aufnahmegebühr in begründeten Einzelfällen ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Dazu ist ggf. die vertrauliche Einsichtnahme in die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Mitgliedes erforderlich.
Laufende Beiträge
Mitgliederbeiträge:
Zur Deckung der vereinseigenen und nicht bezuschussten Kosten wird ein Beitrag in Höhe von EURO 24,- monatlich je Mitglied erhoben.
Trägeranteile
Zur Finanzierung der vom Verein zu leistenden Betriebskostenanteile wird ein Trägeranteil in Höhe von EURO 35,- monatlich je Kind erhoben.
Essensgelder
Zur Beköstigung der Kinder wird ein monatliches Essensgeld erhoben, und zwar
für das Frühstück EURO 10,- je Kind
für das Mittagessen EURO 26,- je Kind
Zahlungsweise
Die Berechnung der laufenden Kosten erfolgt auf Basis von Jahresmittelwerten. Somit sind diese Beiträge durchgängig, d. h. auch während betrieblicher Schließungszeiten und während persönlicher Fehlzeiten (z. B. Urlaub, Krankheit) zu entrichten. Die Begleichung der laufenden Beiträge erfolgt nach Möglichkeit mittels Lastschriftverfahren jeweils zur Mitte eines Monats.
Ausschluss
Ausschlussgründe
Die Leitung unserer Einrichtung kann den Ausschluss eines Kindes vom weiteren Besuch beantragen, wenn
erhebliche Anpassungsprobleme über einen längeren Zeitraum befürchten lassen, dass ein Einleben in die Gruppe nicht mehr erfolgen wird,
ein regelmäßiger Besuch der Einrichtung durch das Kind nicht mehr erfolgt,
eine pädagogische Zusammenarbeit mit den Eltern nicht mehr möglich ist,
Verhaltensauffälligkeiten des Kindes die pädagogische Arbeit in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigen.
Problemlösungen
Vor dem Ausschluss ist auf eine einvernehmliche Lösung des Problems hinzuwirken. Im Einzelfall sind insbesondere die nachfolgenden jeweils geeigneten Hilfsmittel auszuschöpfen:
Einschalten des Elternrates,
Rücksprache mit dem Jugendamt,
Einschalten von Erziehungs- oder psychologischen Beratungsstellen,
sonstige Beratungs- oder Hilfsangebote.
Regularien
Ein Ausschluss aus der Einrichtung ist nur im schriftlichen Einvernehmen von pädagogischer Leitung, Vereinsvorstand und Elternrat zulässig.
Der Ausschluss aus der Einrichtung bedarf, unter Angabe der Gründe, der Schriftform. Das betroffene Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ausschlusserklärung gegenüber dem Vereinsvorstand schriftlich Widerspruch einlegen.
Der Vorstand hat innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Widerspruchs unter Einbeziehung der pädagogischen Leitung und des Elternrates zu entscheiden und das Mitglied schriftlich zu informieren.
Der Ausschluss aus der Einrichtung wird mit Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist bzw. mit Ablauf der Entscheidungsfrist, jedoch frühestens zum Ersten des Folgemonats wirksam.