Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Elterninitiative Kinderparadies e.V.".

(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Köln-Poll, Müllergasse 21.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51.ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Betreuung von Kindern.

(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2). Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und passive (fördernde) Mitglieder.

Erziehungsberechtigte von mindestens 90% der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder, müssen Mitglied des Vereins sein. Sie bilden die aktive stimmberechtigte Mitgliedschaft, alle anderen Mitglieder sollten fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder sein.

Soweit es den in § 13(4) GTK beschriebenen Mehrheitsverhältnissen entspricht, können im Einzelfall durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch passive Mitglieder Stimmrecht erhalten, wenn sie Mitglieder des Vorstandes sind.

(2) Aktive Mitglieder können sich von anderen aktiven Mitgliedern oder dem anderen Personensorgeberechtigten ihres Kindes (i.d.R. das andere Elternteil) bei der Ausübung ihres Stimmrechtes vertreten lassen. Jedes anwesende Mitglied kann maximal zwei weitere Mitglieder vertreten. Diese/r Vertreter/in und der Umfang der Vertretung ist dem Vorstand schriftlich vor Ausübung des Stimmrechtes zu benennen.

(3) Aktive Mitglieder müssen aktive Mitarbeit zur Unterstützung der Vereinsziele nach § 2 dieser Satzung leisten. Näheres regelt die jeweils gültige Vereinsordnung.

(4) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, die schriftlich zu bestätigen ist.

Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung, der Vereinsordnung und der Kindergartenordnung.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(6) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen.

Eine Ausnahme bildet die Kündigung zum Ende des zweiten Quartals. Diese Kündigung kann nur zum Ende des Kindergartenjahres erfolgen, es sei denn, der freiwerdende Platz wird durch die Aufnahme eines anderen Kindes übergangslos belegt.

(7) Die Mitgliedschaft von Eltern, die ihre Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder betreuen lassen, erlischt automatisch, wenn die Kinder aus der Einrichtung ausscheiden und die Eltern nicht schriftlich um eine Verlängerung nachsuchen. Anträge auf Verlängerung der Mitgliedschaft sind wie Anträge auf Neuaufnahme zu behandeln.

(8) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. § 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) Es wird eine Aufnahmegebühr für neue Mitglieder erhoben; näheres regelt die Vereinsordnung.

Die Beiträge können im Falle einer finanziellen Notlage auf Antrag des Mitgliedes gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden. Auf die Aufnahmegebühr kann aus sozialen Gründen auf Antrag verzichtet werden. Über solche Anträge entscheidet der Vorstand.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem/einer 1. und 2. Vorsitzenden, einem/einer Kassenführer/in, einem/einer Schriftführer/in und zwei weiteren Vereinsmitgliedern als Beisitzer.

Wählbar sind aktive und fördernde Mitglieder, sofern sie nicht zugleich Angestellte des Vereins sind.

(2) Der Vorstand legt die Zuständigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder in einem Geschäftsverteilungsplan fest, der als Anlage zur Vereinsordnung verbindlich wird.

(3) Der Geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der 1. und 2.Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können - spätestens vier Wochen nach der Wahl des neuen Vorstandsmitgliedes.

Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, steht jährlich nur ein Teil der Vorstandsmitglieder zur Neuwahl an.

(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Vorstandsmitglieder sind von der Haftung für fahrlässiges Fehlverhalten freigestellt.

(6) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den ersten Vorsitzende/n schriftlich oder fernmündlich, bei dessen Verhinderung durch die/den zweite/n Vorsitzende/n. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussvorschlag als abgelehnt.

(8) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

§ 8 Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Leitung hat der/die Vorsitzende, bei Verhinderung ein/e Stellvertreter/in.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch den/die zweiten Vorsitzende/n, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann während der allgemeinen Öffnungszeiten durch Aushang an allgemein zugänglicher Stelle in der Einrichtung erfolgen. Darüber hinaus wird die Einladung per E-Mail an die Mitglieder versandt. Sollte ein Mitglied des ausdrücklich wünschen oder die Einladung per E-Mail nicht erfolgreich sein, erfolgt die Verteilung der schriftlichen Einladung in die in der Tageseinrichtung vorhandenen Postfächer der Mitglieder.

Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Verteilung / Aushang des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Sind Vereinsmitglieder durch Aushang, E-Mail und Postfachverteilung bekanntermaßen nicht zu erreichen, so erfolgt in diesem Fall eine Einladung auf dem Postwege. Das Einladungsschreiben gilt dann dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse abgesandt worden ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. lhr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes zu erläutern.

Die Mitgliederversammlung kann in die Jahresrechnung und den Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes auf Verlangen einsehen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

- Satzungsänderungen (§ 9)

- Auflösung des Vereins (§ 11)

- den Haushaltsplan des Vereins

- die Aufgaben des Vereins

- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

- Festsetzung der Mitgliederbeiträge

(5) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Auf Antrag der Mitgliederversammlung kann darauf verzichtet werden.

(6) Jede satzungsgemäße Mitgliederversammlung ist unabhängig von der erschienenen Zahl der Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigte Mitglieder können sich durch den anderen Personensorgeberechtigten ihres Kindes (i.d.R. das andere Elternteil) oder andere stimmberechtigte Mitglieder nach § 4(2) in der Mitgliederversammlung vertreten lassen, soweit sie zu Beginn der Mitgliederversammlung eine schriftliche Vertretungsvollmacht vorlegen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderungen

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen und schriftlich vertretenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der jeweiligen Protokollanten/in zu unterzeichnen.

Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist spätestens bis zur nächsten Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern zur Verfügung zu stellen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NW e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.Juni 2012)