Keine Angst, ist nicht so schlimm wie es sich liest, ;-). Ist halt historisch, und in dieser Fassung vom September 2012 :
§ 1: Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen COMPUTERCLUB "PASCAL". Sein Sitz ist Köln. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und zwar durch Förderung der Mitglieder bei ihren Arbeiten auf dem Gebiet der Hard- und Software für elektronische Rechenanlagen und damit zusammenhängender Randgebiete im beruflichen und privaten Bereich.
§ 3: Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Die Aufnahme wird wirksam mit der Entrichtung des ersten Mitgliedbeitrages.
§ 4:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und muß spätestens bis zum 1. Oktober dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Für einen Ausschluß bedarf es der einstimmigen Beschlusses aller Vorstandsmitglieder. Ausschluß ist nur zulässig, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins grob verletzt. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung an die außerordentliche Mitgliederversammlung zu.
§ 5: Beitrag
Der Jahresbeitrag kann jährlich von der Mitgliederversammlung für das kommende Jahr neu festgelegt werden. Schüler, Auszubildende und Wehrdienstleistende entrichten die Hälfte des normalen Jahresbeitrages. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge.
§ 6: Organe
Der Vorstand besteht aus mindestens 3, maximal 5 Personen (einem 1. Vorsitzenden, einem Stellvertreter des 1. Vorsitzenden und einem Protokollführer). Falls der Vorstand aus nur drei Personen besteht, übt eines der Vorstandsmitglieder zusätzlich die Funktion des Kassenwarts aus. Zusätzlich kann noch ein Beisitzer gewählt werden. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende oder der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Vorstandsmitglieder wirken ehrenamtlich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand kann nach Bedarf Ausschüsse für besondere Aufgaben berufen.
§ 7: Mitgliederversammlung
Die Mitglieder werden vom Vorstand zur ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung mit Tagesordnung muss mindestens vier Wochen vorher durch eine schriftliche Mitteilung erfolgen.
§ 8:
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit durch geringe Anzahl der Anwesenden wird durch erneute Einladung innerhalb 4 Wochen eine Wiederholung der Mitgliederversammlung angesetzt, die dann unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist.
§ 9:
Zu Beginn der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit festzustellen und in das Protokoll aufnehmen zu lassen. In derselben Sitzung hat der Schriftführer den Jahresbericht und der Schatzmeister den Rechnungsabschluß zwecks Erteilung der Entlastung zu erstatten. Die Rechnungsprüfer werden zur Berichterstattung von den Mitgliedern mindestens 3 Monate vor der Jahreshauptversammlung gewählt. Danach finden die Wahlen in folgender Ordnung statt:
Vorsitzender
Stellvertreter des Vorsitzenden
Schriftführer
Schatzmeister
Beisitzer
Das Ergebnis jedes Wahlganges wird sofort bekanntgegeben. Der Vorsitzende ist mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu wählen. Wird diese nicht erreicht, so findet eine Stichwahl statt zwischen den beiden Personen, welche die meisten Stimmen haben. Dabei entscheidet die einfache Mehrheit. Bei den anderen Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit. Der Schriftführer führt das Sitzungsprotokoll, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 10:
Anträge zur Aufnahme in dei Tagesordnung sind dem Vorstand rechtzeitig zuzuleiten. Anträge, die nach der Versendung der Tagesordnung eingehen, können nur mit Zustimmung des Vorstandes auf der Versammlung verhandelt werden. Die eingegangen Anträge sind mit der Tagesordnung an die Mitglieder zu versenden.
§ 11:
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 20% der Mitglieder einen schriftlichen Antrag mit Angabe der Tagesordnung stellen.
§ 12: Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. In finanzieller Hinsicht ergibt sich daraus:
1. Gewinne irgendwelcher Art dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Insbesondere sind die beim jährlichen Rechnungsabschluss auftretenden Überschüsse restlos auf das folgende Rechnungsjahr zu übertragen. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Rückzahlungen aus ihren Beiträgen, ansonsten nicht mehr als ihre eventuell eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer eventuell geleisteten Sacheinlagen zurück.
3. Vereinsausgaben dürfen nur für Zwecke des Vereins gemacht werden. Aufwendungen für Sachund Dienstleistungen im Auftrage des Vereins werden nach dem „Gesetz über Reisekosten der Beamten vergütet“, bei Überschreitung dieser Sätze in Höhe der nachgewiesenen Barauslagen.
§ 13: Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können in einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist nach Erfüllung der Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen, soweit es die eventuell eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern eventuell geleisteten Sacheinlagen übersteigt, durch drei vom Vorstand zu bestellende Liquidatoren an die „Deutsche Forschungsgemeinschaft“,die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, zu überführen.
20.05.1978, Tag der Errichtung
14.10.1978, Tag der Änderung § 1, § 7 und § 9
04.09.2012, Tag der Änderung § 6
Der Verein ist im im Jahr 2024 noch im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nummer VR7710 eingetragen. Im länderübergreifenden Register kann er mit den Suchbegriffen "Köln" und "Pascal" gefunden werden.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) zum 01.08.2022 wird der Abruf aller Registerinhalte aus dem Handels-, Genossenschafts-, Vereins- und Partnerschaftsregister sowie der elektronisch verfügbaren Dokumente über das Gemeinsame Registerportal der Länder ab sofort kostenfrei angeboten. Eine Registrierung und auch ein Login sind ab jetzt nicht mehr erforderlich.Gezielte Abfragen sind möglich. Globale, uneingeschränkte Abfragen sollten vermieden werden.
Der Eintrag wird wohl bald aus dem Vereinsregister verschwinden :
"
Dr. Kerstin Hoef-Emden, 12.03.2025, 14:19 h
Liebe Mitglieder,
da das Vereinsleben praktisch tot ist, hat der Vorstand beschlossen, den CCP aufzulösen. Wir haben keinen Raum mehr, in dem wir uns treffen können und es nehmen nur wenige Mitglieder an den Videokonferenzen Dienstags teil. Laut Satzung kann der Vorstand dazu Liquidatoren bestimmen. Die Satzung sieht vor, dass das Vereinsvermögen (aktuell etwas über 420 €) der Deutschen Forschungsgemeinschaft gespendet wird.
Da der Linux-Workshop Köln allen offensteht, wird er natürlich weiter stattfinden.
Viele Grüße,
Kerstin Hoef-Emden, (1. Vorsitzende)
Dieter Broichhagen, (2. Vorsitzender und Kassenwart)
Bruno Hopp (Schriftführer)
"
Das sollte aber keine weiteren Auswirkungen haben.