Satzung

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Satzung

§ 1 Name und SitzDer Verein führt den Namen „Bienenzuchtverein Kandel“. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.Der Verein hat seinen Sitz in Kandel/Pfalz.

BVK = Bienenzuchtverein Kandel

§2 OrganisationDer BVK hat seine volle Selbstständigkeit zu wahren. Er kann sich im Interesse seiner Mitglieder und in Verfolgung seiner Ziele jeder Gemeinschaft anschließen sowie mit anderen imkerlichen Gruppierungen zu größeren Gemeinschaften anschließen. Die Mitgliedschaft des Vereins bei einer übergeordneten Imkerorganisation erstreckt sich auf jedes Mitglied des BVK. Mit der Kündigung der Mitgliedschaft des BVK bei einer übergeordneten Imkerorganisation erlischt auch die Mitgliedschaft des einzelnen Vereinsmitglieds bei der übergeordneten Imkerorganisation.
§3 Vereinszweck und AufgabenDer BVK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Die Aufgabe des Vereins ist die Erhaltung und Förderung der Bienenzucht. Zu diesem Zweck sind Versammlungen, Lehrgänge, Lehrfahrten durchzuführen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürften nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 MitgliedschaftMitglied des BVK kann jede natürliche Person werden. Eine schriftliche Beitrittserklärung ist erforderlich. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.Personen, die keine Bienenvölker betreuen, aber die Ziele des Vereins unterstützen wollen, können als Fördermitglied aufgenommen werden.
§ 5Ende der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft des BVK endet durch Tod, Austritt und Ausschluss.Austritt: Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres.Ausschluss: Mitglieder können aus folgenden Gründen aus dem BVK ausgeschlossen werden:Wenn sie dem Verein Schaden zufügen,Wenn sie eine Tätigkeit auf dem Vereinsgelände ausüben oder eine sonstige Tätigkeit vornehmen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verein steht, und dabei ein Strafgesetz verletzen,Verweigerung der Mitgliedsbeiträge oder Umlagen nach erfolgloser Zahlungsaufforderung.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme einzuräumen. Der Beschluss muss einstimmig erfolgen.Der Ausschluss eines Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam und ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen.Forderungen des BVK gegenüber einem Mitglied werden von einem Ausschluss nicht berührt.
§ 6 EhrungenDer Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den BVK besonders verdient gemacht haben, durch Ehrungen auszeichnen. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung besonders verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Besondere Rechte sind durch Ehrungen nicht verbunden.
§ 7 MitgliedsbeitragDer Mitgliedsbeitrag setzt sich aus dem Vereinsbeitrag für den BVK und den Beiträgen, die an übergeordnete Imkerorganisationen gezahlt werden müssen, sowie Versicherungsprämien zusammen. Der Beitrag ist zum 31. März des Beitragsjahres fällig. Für die Höhe der vereinsinternen Mitglieder- und Förderbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 8 Organe des VereinsDie MitgliederversammlungDer VorstandDer Beirat
§ 9 Die Mitglieder- oder HauptversammlungIst das oberste Vereinsgremium.Die Mitglieder- oder Hauptversammlung besteht aus allen dem Verein angehörenden Personen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.Die Mitglieder- oder Hauptversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen.Der Vorstand muss ferner eine Mitgliederversammlung unverzüglich einberufen, wenn dies von mindestens 20 Mitgliedern unter Angabe von Gründen beantragt wird.Die Einladung zur Mitglieder- oder Hauptversammlung erfolgt 2 Wochen vorher durch einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsortes. Hierbei ist der Tag der Absendung der Einladung maßgebend. Bei bekannt gegebener Email-Adresse wird die Einladung ausschließlich per Email zugestellt.Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor derMitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
§ 10 Aufgaben der Mitglieder- oder HauptversammlungEntlastung und Neuwahl der VorstandschaftWahl von zwei RechnungsprüfernFestlegung der Beitragsordnung für den BVKFestlegung des JahresprogrammesBeschlussfassung über die Änderung dieser SatzungDie Veräußerung von VereinsvermögenBeschlussfassung über die Auflösung des VereinsDie Mitglieder- oder Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins und die Änderung der Satzung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Enthaltungen werden bei der Bestimmung der Mehrheit nicht berücksichtigt.Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens zehn der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 11VorstandDer Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, die jeweils mit Schwerpunkten innerhalb der Vorstandsarbeit betraut werden können. Der Vorstand entscheidet mehrheitlich. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
§ 12 Aufgaben des VorstandesIhm obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:Durchführung der Beschlüsse der MitgliederversammlungErstellung der JahresberichteErstellung eines Rechnungsberichtes
§ 13 BeiratDer Vorstand kann für bestimmte Aufgaben einen Beirat berufen. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt. Die Amtszeit des Beirates endet mit der Amtszeit des Vorstandes.Folgende Funktionen werden üblicherweise durch einen Beirat wahrgenommen:KassenführerSchriftführerBis zu 5 Sachverständige des Imkereiwesens (Beisitzer)Die Beisitzer sind insbesondere zuständig für das Zuchtwesen, Bienenweide, Honigfragen. Die Beisitzer stellen sich für eine Funktion zur Verfügung.
§ 14 WahlenDer Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.Jedes Mitglied ist einzeln mit einfacher Mehrheit der Stimmen zu wählen. Es wird durch Handzeichen gewählt. Auf Wunsch des jeweilig vorgeschlagenen Kandidaten und bei mehreren Kandidaten für dieselbe Vereinsfunktion wird schriftlich und geheim gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 15 Beurkundung und NiederschriftenÜber die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss die Anzahl der Teilnehmer, die Tagesordnung und die sinngemäße Wiedergabe der Beschlüsse enthalten. Die Beurkundungen und Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.Jedes Mitglied ist berechtigt die Protokolle einzusehen.
§ 16 Auflösung des VereinsDer Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist eine Stimmenmehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen, steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Kandel, mit der Maßgabe, es wiederum zur Förderung der Bienenzucht zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.Stand dieser Satzung: Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung vom 14.März 2014Eintrag in das Vereinsregister VR1372 erfolgte am 25. März 2014