Füllmenge Honigglas

Wie viel Honig darf bzw. muss ins Glas?

Viele Imker stellen sich oftmals die Frage wie viel Honig in ein Glas muss, bzw. wie viel Honig maximal ins Glas darf. Es existieren unter den Imker viele Varianten zur Füllmenge, z.B. dürfte ein bestimmter Wert angeblich wegen unlauterem Wettbewerb nicht überschritten werden. Das ist auf jeden Fall falsch - mehr dazu siehe unten.

Was bei den Füllmengen zu beachten ist, finden sie gleich hier im Anschluss, dabei ist zu unterscheiden ob das Einheitsglas des Deutschen Imkerbunds (DIB) oder ein Neutralglas verwendet wird.

Einheitsglas des DIB:

Der DIB hat eine eigene Vorschrift zur Füllmenge im Merkblatt Honig unter dem Gewährverschluss des Deutschen Imkerbundes e.V. herausgegeben. Darin ist folgendes zu lesen:


Einwaage

Honig muss mit einem geeichten Messgerät (Waage) abgefüllt werden. Die auf den Gewährverschluss des Deutschen Imkerbundes e.V. gedruckte Füllmenge („Nennfüllmenge“) für Imker-Honiggläser (Einheitsgläser) und Honigverkaufseimer ist verpflichtend und muss eingehalten werden. Die Füllmenge darf im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreiten.

Minusabweichungen müssen daher durch Plusabweichungen ausgeglichen sein. Zulässige Minusabweichungen für Imker-Honiggläser (Einheitsgläser) und Honigeimer mit dem Gewährverschluss des Deutschen Imkerbundes e.V.:

Imker-Honiggläser:

30 g – 2,7 g (9,0 %)

250 g – 9,0 g (3,6 %)

500 g – 15 g (3,0 %)

Eimer:

2,5 kg – 37,5 g (1,5 %)

5,0 kg – 75,0 g (1,5 %)


Diese zulässigen Minusabweichungen dürfen bei höchstens 2 von 100 Fertigpackungen überschritten sein.



Man beachte dass in der Vorschrift nur etwas von Unterschreitung steht, nichts jedoch bzgl. Überschreitung.

D.h. man kann über 500gr so viel einfüllen wie möglich ist!



Neutrale Gläser:

Vermarktet man seinen Honig nicht in den DIB-, sondern in eigenen/neutralen Gläsern, gelten hier nicht die Richtlinien des DIB, sondern die der Verordnung über Fertigpackungen (FPVO) - konkret "Fertigpackungsverordnung - FertigPackV"


§22 FertigPackV

Unter Paragraph § 22 Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen ist folgendes zu lesen:


(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, dass die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung

1. im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und

2. die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.


und Absatz 3 besagt:


(3) Die zulässigen Minusabweichungen betragen:

Nennfüllmenge QN Zulässige Minusabweichung
in g oder ml in % von
QN in g oder ml

5 bis 50 9 -

50 bis 100 - 4,5

100 bis 200 4,5 -

200 bis 300 - 9

300 bis 500 3 -

500 bis 1.000 - 15

1.000 bis 10.000 1,5 -


Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- oder Volumeneinheiten berechneten Werte der zulässigen Minusabweichung, die in Prozent angegeben sind, auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzurunden. Die Minusabweichungen dürfen von höchstens 2 vom Hundert der Fertigpackungen überschritten werden.


(4) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der Nennfüllmenge das Zweifache der in der Tabelle des Absatzes 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.


§27 FertigPackV

Werden größere Mengen "gewerbsmäßig" abgefüllt, müssen Stichproben erstellt und diese dokumentiert werden. § 27 Kontrollmeßgeräte und Aufzeichnungen besagt dazu folgendes:


(1) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gewerbsmäßig herstellt, hat diese nach den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätssicherung so regelmäßig zu überprüfen, daß die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 22 bis 24 gewährleistet ist. Die Überprüfung ist mit geeigneten Kontrollmeßgeräten nach Anlage 7 und mit allgemein anerkannten Meßverfahren vorzunehmen.


(2) Kontrollwaagen nach Anlage 7 Nr. 1 dürfen zur Überprüfung nur verwendet werden, wenn sie mit dem Verwendungsbereich in der Form "Kontrollmeßgerät für Packungen von ... g (oder kg) bis zu Höchstlast" dauerhaft gekennzeichnet sein. Die untere Grenze des Verwendungsbereichs ergibt sich aus Anlage 7, die obere Grenze durch die Höchstlast der Waage.


(3) Zur Überprüfung der Füllmengen von Maßbehältnissen und der Gewichte von Garnen können anstelle von Kontrollmeßgeräten andere geeignete Kontrolleinrichtungen oder Kontrollmittel verwendet werden. Das gleiche gilt für die Überprüfung der Füllmengen nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen.


(4) Bei Fertigpackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung sind die Ergebnisse der Überprüfung nach Absatz 1 entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätssicherung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind bis zur jeweils folgenden Prüfung nach § 34 Abs. 1 aufzubewahren und zur Einsicht vorzulegen.



Lösung

Also, wie viel Gramm Honig darf bzw. muss in ein Glas mit 500gr Nennfüllmenge?


der Mittelwert nach §22 -> 500gr über alle Gläser muss mind. erfüllt sein

der Minuswert nach §22 -> max. 2% der Gläser dürfen weniger als 485gr (= 500gr - 3%) wiegen

der max. Minuswert nach §22 -> das minimale Gewicht eines Glases darf 470gr nicht unterschreiten!
(nach §22 Abs.4: das zweifache der Tabelle, d.h. 6% von 500gr = 30gr)

max. Obergrenze -> es gibt keine Obergrenze!


Waagen

In der Anlage 7 der FPVO wird das Thema geeichte Waage beschrieben, man spricht von geeigneten Kontrollmeßgeräten und geeigneten Waagen.

Auf jeden Fall steht dort nichts von der Möglichkeit geeichte Referenzgewichte für ungeeichte Waagen nutzen zu können. Auch das wird in Imkerkreisen immer wieder diskutiert um sich so eine geeichte Waage mit jährlichen Folgekosten zu ersparen.

Unter Pkt 1.1 ist jedoch auch das zu finden - was auch immer das bedeutet:

"...Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen für die Kontrolle von Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen die Verwendung nicht eichfähiger Kontrollmeßgeräte zulassen, wenn die Geräte eine ausreichende Meßgenauigkeit erwarten lassen...."


Interessant ist auch §35 Ordnungswidrigkeit Abs.1 Pkt11 - falls keine geeignete Kontrollwaage benutzt wird!


Oftmals wird über Vereine eine gemeinsame Waage angeschafft die sich die Imker ausleihen können. So auch in unserem Verein (über Jürgen Eichenlaub).