I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
Abs. 1: Zweck des Waffengesetzes ist es, den legalen Umgang mit Waffen zu regeln und den illegalen Waffenbesitz zu bekämpfen.
Abs. 2: Eine Waffe im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Gerät, das dazu bestimmt ist, durch Explosion, Luftdruck oder Federkraft Projektile zu verschießen, sowie Hieb- und Stichwaffen.
§ 2 Waffenkategorien
Abs. 1: Kategorie A - Verbotene Waffen:
Vollautomatische Schusswaffen
Sprengstoffe und Sprengkörper
Schusswaffen mit Schalldämpfer
Militärische Waffen
Abs. 2: Kategorie B - Lizenzpflichtige Waffen:
Kurzwaffen (Pistolen, Revolver)
Halbautomatische Langwaffen
Repetierwaffen (Schrotflinten, Gewehre)
Abs. 3: Kategorie C - Meldepflichtige Waffen:
Messer mit feststehender Klinge über 12 cm
Baseballschläger
Schlagring
II. Waffenbesitz und Waffenschein
§ 3 Waffenschein
Abs. 1: Zum Besitz von Waffen der Kategorie B ist ein gültiger Waffenschein erforderlich.
Abs. 2: Der Waffenschein wird nach Prüfung der persönlichen Eignung, einem Hintergrundcheck und einer Waffenkunde-Prüfung erteilt.
Abs. 3: Der Waffenschein berechtigt zum Erwerb und Besitz von maximal zwei Waffen der Kategorie B.
Abs. 4: Der Waffenschein kann bei Verstößen entzogen werden.
§ 4 Führen von Waffen
Abs. 1: Das Führen einer Waffe bedeutet, sie zugriffsbereit außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums zu haben.
Abs. 2: Waffen der Kategorie B dürfen nur geführt werden, wenn sie ungeladen und in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden.
Abs. 3: Das offene Tragen von Waffen in der Öffentlichkeit ist generell verboten.
Abs. 4: Ausnahme: Inhabern einer Sondergenehmigung (besondere berufliche Gefährdung) kann das verdeckte Führen einer Waffe gestattet werden.
§ 5 Sonderregelungen für Behörden
Abs. 1: Beamte der Polizei, des Zolls, und andere berechtigte staatliche Stellen dürfen im Dienst Dienstwaffen führen.
Abs. 2: Der dienstliche Gebrauch unterliegt besonderen Vorschriften.
Abs. 3: Die private Nutzung von Dienstwaffen ist untersagt.
III. Verbotene Handlungen und Strafbestimmungen
§ 6 Illegaler Waffenbesitz und -handel
Abs. 1: Der Besitz von Waffen ohne die erforderliche Erlaubnis ist strafbar.
Abs. 2: Besonders schwer wiegt der Besitz von Waffen der Kategorie A.
Abs. 3: Der Handel mit illegalen Waffen ist eine schwere Straftat.
§ 7 Missbrauch von Waffen
Abs. 1: Das Bedrohen anderer Personen mit einer Waffe ist strafbar, unabhängig davon, ob die Waffe legal besessen wird.
Abs. 2: Die Benutzung von Waffen bei Straftaten stellt einen besonders schweren Fall der jeweiligen Straftat dar.
§ 8 Waffenverbotszonen
Abs. 1: In bestimmten Bereichen gilt ein absolutes Waffenverbot:
Regierungsgebäude und Gerichte
Schulen und Bildungseinrichtungen
Großveranstaltungen und Festivals
Banken und Finanzinstitute
Abs. 2: In diesen Zonen dürfen auch Inhaber eines Waffenscheins keine Waffen mitführen.
§ 9 Strafen
Abs. 1: Verstöße gegen das Waffengesetz werden je nach Schwere mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen geahndet.
Abs. 2: Illegale Waffen werden beschlagnahmt und vernichtet.
Abs. 3: Bei Verstößen wird der Waffenschein entzogen und eine Neubeantragung für mindestens 3 Jahre ausgeschlossen.