II. Allgemeine Grundsätze
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
Abs. 1: Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Abs. 2: Die Unwissenheit über die gesetzliche Lage schützt nicht vor Strafe.
§ 2 Schuldprinzip
Abs. 1: Die Strafbarkeit setzt Schuld voraus. Nur bei nachgewiesener Schuld kann eine Strafe verhängt werden.
Abs. 2: Bei Beweislosigkeit gilt das Prinzip "Im Zweifel für den Angeklagten".
§ 3 Strafbarkeit des Versuchs
Abs. 1: Der Versuch einer Straftat ist grundsätzlich strafbar, kann jedoch milder bestraft werden als die vollendete Tat.
Abs. 2: Vom Versuch tritt zurück, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt.
§ 4 Notwehr und Notstand
Abs. 1: Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
Abs. 2: Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Abs. 3: Notstand liegt vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit nicht anders abgewendet werden kann.
§ 5 Mittäterschaft schützt vor Strafe nicht
Abs. 1: sind mehere Mitglieder einer Gruppierung in Aktionen verwickelt, kann die ganze Gruppierung haftbar gemacht werden.
§ 6 Beleidigung
Abs. 1: Wer die Ehre einer anderen Person durch Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung verletzt, wird bestraft.
Abs. 2: Die Beleidigung kann durch Worte, Gesten, Schrift, Bild oder Tätlichkeiten erfolgen.
II. Strafverfolgung und Verfahren
§ 5 Rechte des Beschuldigten
Abs. 1: Jeder Beschuldigte hat das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten.
Abs. 2: Jeder Beschuldigte hat das Recht auf einen Rechtsbeistand.
Abs. 3: Bei Festnahme sind dem Beschuldigten seine Rechte und die Gründe der Festnahme zu nennen.
Abs. 4: Alle dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte müssen vor Inhaftierung genannt werden.
§ 6 Festnahme und Durchsuchung
Abs. 1: Eine Festnahme ist zulässig bei Tatverdacht, Fluchtgefahr oder zur Identitätsfeststellung.
Abs. 2: Die Durchsuchung von Personen und Fahrzeugen ist bei begründetem Verdacht erlaubt.
Abs. 3: Bei der Festnahme und Durchsuchung ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren.
§ 7 Beweiserhebung und Vernehmung
Abs. 1: Beweise müssen rechtskonform erhoben werden. Unzulässig gewonnene Beweise sind nicht verwertbar.
Abs. 2: Aussagen müssen freiwillig erfolgen. Erpresste oder erzwungene Geständnisse sind ungültig.
§ 8 Strafen und Strafzumessung
Abs. 1: Als Strafen sind vorgesehen: Geldstrafen, Gefängnisstrafen, Sozialstunden und Lizenzentzug.
Abs. 2: Bei der Strafzumessung ist die Schwere der Tat, das Maß der Schuld und eventuelle Vorstrafen zu berücksichtigen.
Abs. 3: Bei Kooperation und Geständnis kann eine Strafmilderung erfolgen.
§ 9 Bewährung und vorzeitige Entlassung
Abs. 1: Bei guter Führung kann eine Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
Abs. 2: Eine vorzeitige Entlassung kann bei entsprechendem Verhalten durch die Gefängnisleitung genehmigt werden.
Abs. 3: Bei Verstoß gegen Bewährungsauflagen wird die ursprüngliche Strafe wieder in Kraft gesetzt.
III. Straftaten gegen die Person
§ 10 Straftaten gegen das Leben
Abs. 1: Mord – Die vorsätzliche und heimtückische Tötung eines Menschen.
Abs. 2: Totschlag – Die vorsätzliche Tötung eines Menschen ohne Mordmerkmale.
Abs. 3: Fahrlässige Tötung – Die unbeabsichtigte Tötung durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit.
§ 11 Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
Abs. 1: Körperverletzung – Das vorsätzliche Verletzen eines anderen Menschen.
Abs. 2: Schwere Körperverletzung – Körperverletzung mit gefährlichen Waffen oder schwerwiegenden Folgen.
Abs. 3: Fahrlässige Körperverletzung – Unbeabsichtigte Verletzung durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit.
§ 12 Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Abs. 1: Freiheitsberaubung – Das rechtswidrige Einsperren oder Festhalten einer Person.
Abs. 2: Nötigung – Das rechtswidrige Zwingen eines anderen zu einer Handlung durch Gewalt oder Drohung.
Abs. 3: Bedrohung – Das Androhen eines Verbrechens gegen eine Person oder nahestehende Personen.
Abs. 4: Geiselnahme – Das Festhalten einer Person zur Erpressung oder Nötigung Dritter.
§ 13 Straftaten gegen die persönliche Ehre
Abs. 1: Beleidigung – Das Angreifen der Ehre einer anderen Person durch respektloses Äußern.
Abs. 2: Verleumdung – Das Verbreiten unwahren Tatsachen über eine Person, die geeignet sind, diese herabzuwürdigen.
Abs. 3: Üble Nachrede – Das Behaupten oder Verbreiten ehrverletzender Tatsachen über eine andere Person.
IV. Straftaten gegen das Eigentum
§ 14 Diebstahl und Unterschlagung
Abs. 1: Diebstahl – Das Entwenden fremder beweglicher Sachen ohne Einwilligung des Besitzers.
Abs. 2: Schwerer Diebstahl – Diebstahl unter erschwerenden Umständen wie Einbruch oder Waffennutzung.
Abs. 3: Unterschlagung – Die rechtswidrige Zueignung einer fremden Sache, die sich bereits im Besitz des Täters befindet.
§ 15 Raub und Erpressung
Abs. 1: Raub – Die Wegnahme fremder Sachen unter Anwendung von Gewalt oder Drohung.
Abs. 2: Schwerer Raub – Raub unter Verwendung von Waffen oder in Bandenform.
Abs. 3: Erpressung – Das Nötigen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zum finanziellen Nachteil des Opfers.
§ 16 Sachbeschädigung
Abs. 1: Das rechtswidrige Beschädigen oder Zerstören fremder Sachen.
Abs. 2: Schwere Sachbeschädigung – An öffentlichen Gütern oder Verkehrsmitteln.
Abs. 3: vorsätzlich eine fremde Sachen, ( Gebäude, Fahrzeuge, Lagerhallen oder Waldflächen)in Brand setzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, macht sich der Brandstiftung schuldig.
§ 17 Betrug und Untreue
Abs. 1: Betrug – Das Täuschen eines anderen zum eigenen Vorteil und zum Schaden des Getäuschten.
Abs. 2: Computerbetrug – Das Manipulieren von Daten oder Computerprogrammen zum eigenen Vorteil.
Abs. 3: Untreue – Der Missbrauch einer Vertrauensstellung zum finanziellen Nachteil des Vertretenen.
Abs. 4: Geldwäsche – Das Verschleiern der Herkunft illegal erworbener Vermögenswerte.
V. Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§ 18 Landfriedensbruch und Aufruhr
Abs. 1: Landfriedensbruch – Die Teilnahme an einer Menschenmenge, die Gewalttätigkeiten begeht.
Abs. 2: Aufruhr – Das gewaltsame Auflehnen gegen die öffentliche Ordnung in einer größeren Gruppe.
§ 19 Hausfriedensbruch
Abs. 1: Das unerlaubte Eindringen in fremde Wohnungen, Geschäftsräume oder befriedete Besitztümer.
Abs. 2: Besonders schwerer Hausfriedensbruch – Mit Waffen oder unter Überwindung besonderer Hindernisse.
§ 20 Amtsanmaßung
Abs. 1: Das unbefugte Ausüben eines öffentlichen Amtes oder das Vortäuschen einer Amtsträgerschaft.
Abs. 2: Schwere Amtsanmaßung – Mit Waffen oder zur Begehung weiterer Straftaten.
Abs. 3 Wer Handlungen vornimmt, die ausschließlich Amtsträgern vorbehalten sind, insbesondere das Durchführen von Kontrollen, Festnahmen, Durchsuchungen oder das Erteilen amtlicher Weisungen.
§ 21 Falsche Verdächtigung und Vortäuschen einer Straftat
Abs. 1: Falsche Verdächtigung – Das wissentliche Beschuldigen einer Person einer Straftat, obwohl diese unschuldig ist.
Abs. 2: Vortäuschen einer Straftat – Das Vortäuschen einer nicht begangenen Straftat gegenüber Behörden.
VI. Straftaten gegen staatliche Institutionen
§ 22 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Abs. 1: Das Widersetzen gegen die rechtmäßige Amtsausübung eines Beamten durch Gewalt oder Drohung.
Abs. 2: Besonders schwerer Widerstand – Unter Verwendung von Waffen oder in einer Gruppe.
§ 22a Verbrecherische Flucht
Abs. 1: Wer sich nach einer begangenen Straftat einer polizeilichen Kontrolle oder Festnahme entzieht, indem er flieht – sei es zu Fuß oder mit einem Fahrzeug –, begeht eine verbrecherische Flucht.
Abs. 2: Als besonders schwere verbrecherische Flucht gilt die Flucht unter Inkaufnahme erheblicher Gefährdung Dritter, z. B. durch rücksichtsloses Fahrverhalten, Flucht durch Menschenmengen oder unter Einsatz von Waffen.
§ 23 Gefangenenbefreiung
Abs. 1: Das Befreien eines Gefangenen aus behördlichem Gewahrsam oder das Unterstützen bei der Flucht.
Abs. 2: Selbstbefreiung – Der Ausbruch eines rechtmäßig inhaftierten Gefangenen.
§ 24 Bestechung und Bestechlichkeit
Abs. 1: Bestechung – Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils an einen Amtsträger für eine Diensthandlung.
Abs. 2: Bestechlichkeit – Das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen eines Vorteils durch einen Amtsträger.
§ 25 Urkundenfälschung und Dokumentenbetrug
Abs. 1: Das Herstellen falscher Urkunden oder das Verfälschen echter Urkunden.
Abs. 2: Das Benutzen gefälschter oder verfälschter Dokumente.
§ 26 Hochverrat und Angriff auf staatliche Einrichtungen
Abs. 1: Hochverrat – Der Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern oder staatliche Institutionen zu stürzen.
Abs. 2: Angriff auf staatliche Einrichtungen – Der gewaltsame Angriff auf Gebäude oder Personal staatlicher Einrichtungen.
VII. Gerichtliche Vorladung bei unklarer Sachlage
(1) Kann die Höhe der zu verhängenden Strafe aufgrund der Sachlage nicht eindeutig bestimmt werden oder erfordert der Fall eine richterliche Entscheidung, ist eine Gerichtsverhandlung anzusetzen.
(2) Ist zum Zeitpunkt der Festnahme kein Rechtsanwalt verfügbar, hat die Polizei den Beschuldigten über sein Recht auf eine gerichtliche Anhörung zu belehren und den Fall dem Gericht zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Der Beschuldigte erhält eine förmliche Vorladung und wird aufgefordert, innerhalb von drei Tagen nach Zustellung über die vorgesehenen Kommunikationswege der Stadt (z. B. E-Mail oder Discord) einen Termin für die Gerichtsverhandlung zu vereinbaren.
(4) Bis zur Durchführung der Verhandlung darf die Polizei vorläufige Maßnahmen treffen, soweit diese verhältnismäßig sind und der Sicherung des Verfahrens dienen.
(5) Erscheint der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Vorladung und ohne wichtigen Grund nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, kann das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit durchführen und auf Grundlage der vorliegenden Beweise entscheiden.
(6) Dem Beschuldigten steht es frei, bis zum Verhandlungstermin einen Rechtsanwalt seiner Wahl zu beauftragen.
(7) Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens dürfen aufgrund des anhängigen Sachverhalts keine weiteren strafverschärfenden Maßnahmen gegen den Beschuldigten verhängt werden, sofern keine neuen Beweismittel bekannt werden oder weitere Straftaten hinzukommen.