I. Grundrechte und Verfassung
§ 1 Grundrechte
Abs. 1: Jeder Bürger hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, solange er nicht die Rechte anderer verletzt.
Abs. 2: Das Leben und die körperliche Unversehrtheit sind unantastbar.
Abs. 3: Die Freiheit der Person ist unverletzlich und kann nur auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Abs. 4: Die Wohnung ist unverletzlich. Durchsuchungen dürfen nur durch Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch andere gesetzlich bestimmte Organe angeordnet werden.
§ 2 Staatsgewalt und Organe
Abs. 1: Die Staatsgewalt wird in Los Santos durch folgende Organe ausgeübt:
Die Regierung unter Führung des Gouverneurs
Das Los Santos Police Department (LSPD)
Die Justiz
Abs. 2: Die Organe des Staates sind an Recht und Gesetz gebunden.
Abs. 3: Die staatlichen Organe kontrollieren sich gegenseitig.
§ 3 Staatsbürgerschaft und Einreise
Abs. 1: Die Staatsbürgerschaft von Los Santos wird durch Geburt oder durch Einbürgerung erworben.
Abs. 2: Die Einreise und der Aufenthalt von Ausländern können durch Gesetz beschränkt werden.
Abs. 3: Jeder Staatsbürger hat das Recht auf freie Ein- und Ausreise.
II. Polizei und öffentliche Sicherheit
§ 4 Aufgaben und Befugnisse der Polizei
Abs. 1: Das LSPD hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und Straftaten zu verfolgen.
Abs. 2: Die Polizei darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
Personen kontrollieren und durchsuchen
Fahrzeuge anhalten und durchsuchen
Personen vorläufig festnehmen
Platzverweise erteilen
Unter bestimmten Voraussetzungen Gewalt und Waffen einsetzen
Abs. 3: Die Polizei hat bei allen Maßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
§ 5 Haft und Gewahrsam
Abs. 1: Niemand darf ohne richterliche Entscheidung länger als 48 Stunden in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden.
Abs. 2: Festgenommene Personen müssen unverzüglich über ihre Rechte informiert werden.
Abs. 3: Jede festgenommene Person hat das Recht auf anwaltlichen Beistand.
Abs. 4: Die Behandlung im Gewahrsam muss menschenwürdig sein.
§ 6 Notstandsrecht
Abs. 1: Bei Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen oder einem massiven Anstieg der Kriminalität kann der Gouverneur den Notstand ausrufen.
Abs. 2: Im Notstand können bestimmte Grundrechte vorübergehend eingeschränkt werden.
Abs. 3: Der Notstand darf nur für die Dauer der Gefährdung aufrechterhalten werden.
III. Sperrzonen und besondere Bereiche
§ 7 Sperrzonen
Abs. 1: Folgende Bereiche gelten als militärische Sperrzonen und dürfen von Zivilpersonen nicht betreten werden:
Fort Zancudo (Militärbasis)
Humane Labs and Research (Forschungseinrichtung)
Bolingbroke Penitentiary (Gefängnis) außerhalb von Besuchszeiten
Abs. 2: Das Betreten dieser Zonen ist strafbar und kann mit sofortiger Gewaltanwendung durch die dort stationierten Sicherheitskräfte beantwortet werden.
Abs. 3: Polizeilich errichtete Sperrzonen
§ 8 Öffentliche Gebäude
Abs. 1: In öffentlichen Gebäuden (Polizeistationen, Gerichtsgebäude, Regierungsgebäude) gelten besondere Verhaltensregeln:
Keine Maskierung
Kein Tragen von Waffen
Befolgung von Anweisungen des Sicherheitspersonals
Abs. 2: Das unbefugte Betreten von nicht-öffentlichen Bereichen dieser Gebäude ist strafbar.
§ 9 Staatliche Kontrollen
Abs. 1: An Grenzen und wichtigen Verkehrsknotenpunkten können staatliche Kontrollpunkte eingerichtet werden.
Abs. 2: Jeder Bürger ist verpflichtet, an diesen Kontrollpunkten anzuhalten und sich einer Kontrolle zu unterziehen.
Abs. 3: Die Weigerung, einer Kontrollanweisung Folge zu leisten, ist strafbar.