Vereins-Satzung

Satzung

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1 Name, Sitz, Zweck, Umsetzung

Der Bergbauverein Schneeberg/Erzgeb. e.V. mit Sitz in Schneeberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege, Umweltschutz.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des heimatlichen Brauchtums und Kulturgutes, insbesondere in der Erforschung des historischen Bergbaus im ehemaligen Schneeberger Bergamts-Revier, die Erfassung und Pflege der ehemaligen Bergwerksanlagen, die Einrichtung und den Betrieb von Besucherbergwerken, die Lagerstättenkunde, die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen, Vergabe von Forschungsaufträgen, Bewahrung und Vorführung historischer Handwerke für Besucher und speziell für Kindergartengruppen, Schulklassen sowie Ferienkinder, Unterhaltung und Pflege von historischen Sammlungen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4 Begünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft


§ 5 Mitglieder


  1. Mitglied kann jeder werden, der zur Förderung des Vereinszweckes bereit ist.

1.1. Ordentliche Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen.

1.2. Mitglieder im Alter zwischen 14 und 18 Jahren gelten als Jugendliche.

1.3. Mitglieder unter 14 Jahre alten Mitglieder sind Kinder.

1.4. Personen, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben, können durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 6 Aufnahme


1. Jede Person, die dem Verein beitreten will, hat den Beitritt gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

2. Jugendliche und Kinder (vgl. § 4) haben die unterschriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten vorzuweisen.

3. Die Beitrittserklärung kann durch den Ausschuss innerhalb zweier Monate abgewiesen werden. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht

begründet zu werden.

4. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins.


§ 7 Austritt, Ausschluss


1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt steht jedem Mitglied zu Ende des Geschäftsjahres frei. Der Austritt ist dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist schriftlich anzuzeigen.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Ausschuss wegen unehrenhaften Verhaltens, wegen wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung oder wegen Schädigung des Ansehens des Vereins beschlossen werden. Der Ausschluss kann durch Streichung aus der Mitgliederliste erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Höhe eines Jahresbeitrages im Rückstand ist.

4. Die Zurücknahme der Austrittserklärung kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Mitglied und Ausschuss erfolgen.

5. Beim Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine Rechte an den Verein und an das Vereinsvermögen. Es bleibt dem Verein für bestehende Beitragsverpflichtungen haftbar. Vereinseigentum ist zurückzugeben.


§ 8 Beitrag


1. Der Vereinsbeitrag wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

2. Bei der Beitragsfestsetzung wird unterschieden in

2.1. erwachsene Mitglieder ab 18 Jahren 100%

2.2. Jugendliche von 14 bis 18 Jahren 50%

2.3. Ehepaare 150%

2.4. Familien 175%

2.5. In besonderen Fällen kann der Ausschuss den Beitrag ermäßigen oder erlassen.

3. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag.

4. Beiträge sind eine Bringschuld. Die Form des Einzuges wird vom Kassierer festgesetzt.

5. Beiträge werden halbjährlich im Voraus fällig. Sie sind im ersten Quartal eines jeweiligen Halbjahres zahlbar.



III. Organe


§ 9 Hauptversammlung


1. Die Hauptversammlung ist das erste Organ des Vereins. Sie nimmt folgende Aufgaben wahr:

1.1. Die Ordnung aller Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht vom Vorstand oder Ausschuss zu besorgen sind,

1.2. die Ergänzung oder Abänderung der Satzung,

1.3. die Wahl und Abberufung des Vorstands und der Ausschussmitglieder,

1.4. die Entlastung des Vorstandes,

1.5. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

1.6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

2. Die Hauptversammlung der Mitglieder findet jeweils nach Ablauf eines Geschäftsjahres im ersten halben Jahr des neuen Geschäftsjahres statt. Sie wird vom ersten Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 10 Tage zuvor durch ortsübliche Bekanntmachung.

3. Die Leitung der Hauptversammlung obliegt dem ersten Vorsitzenden. Dieser kann in dringenden Fällen die Leitung dem zweiten Vorsitzenden übertragen.

4. Die Tagesordnung der Hauptversammlung hat zu enthalten:

4.1. Den Geschäftsbericht des ersten Vorsitzenden,

4.2. den Kassenbericht,

4.3. den Bericht der Kassenprüfer,

4.4. die Entlastung des Vorstandes,

4.5. die Beschlussfassung über Anträge,

4.6. die Neuwahlen des Vorstandes und der Ausschussmitglieder in zweijährigem Turnus. Mehrfache Wiederwahlen sind zulässig.

5. Die Tagesordnung der Hauptversammlung kann enthalten:

5.1. Berichte der Fachwarte,

5.2. Berichte des Technischen Beirats.

6. Anträge zur Tagesordnung müssen 5 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit Vorgängen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

7. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist abzuhalten, wenn es der Ausschuss oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich beantragt.

8. Bei Abstimmungen in einer außerordentlichen Hauptversammlung müssen zwei Fünftel aller Mitglieder anwesend sein. Ergibt sich bei den geforderten Mindestzahlen keine Beschlussfähigkeit, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Hauptversammlung einzuberufen. Zur Beschlussfähigkeit dieser Hauptversammlung ist keine Mindestanzahl erforderlich.

9. Bei der Hauptversammlung ist jedes anwesende Mitglied über 16 Jahre stimmberechtigt. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden wie nicht anwesende Mitglieder gerechnet. Die Ausübung des Stimmrechts kann keinem anderen Mitglied übertragen werden.

10. Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handzeichen gefasst, wenn kein Mitglied widerspricht. Bei Widerspruch erfolgt die Abstimmung geheim auf Stimmzetteln.

11. Über den Verlauf einer Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

12. Bei jeder Hauptversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

§ 10 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, ersten Stellvertreter, dem zweiten Stellvertreter und dem Schatzmeister.

2. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

3. Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand geeignete Mitglieder als Fachwarte beiziehen.


§ 11 Ausschuss


1. Der Ausschuss besteht aus:

1.1. dem Vorstand,

1.2. dem Kassier,

1.3. dem Schriftführer,

1.4. den Fachwarten,

1.5. zwei weiteren von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern.

2. Vorstand, Kassier, Schriftführer und die zwei weiteren Mitglieder werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

3. Dem Ausschuss obliegt:

3.1. Die allgemeine Zielsetzung der Arbeit des Vereins,

3.2. die Koordinierung der Arbeit der Fachwarte und des Technischen Beirats,

3.3. die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie sonstiges Vereinseigentum, soweit diese Befugnisse nicht der Hauptversammlung übertragen sind,

3.4. die Bewilligung von Ausgaben sowie die Bestätigung solcher Ausgaben, die der Vorstand in eiligen Angelegenheiten tätigen musste,

3.5. die Festsetzung von Vergütungen und Auslagen im Vereinsinteresse,

3.6. die Bildung von Abteilungen,

3.7. die Anordnung unvermuteter Kassenprüfungen und der Kassenprüfung vor der Hauptversammlung, sowie die Benennung der Kassenprüfer,

3.8. die Beschlussfassung über die Nichtaufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,

3.9. die Zustimmung zur Tätigkeit einzelner Mitglieder nach außen,

3.10. die Entscheidung über Veröffentlichung von Forschungsergebnissen.

4. Der Ausschuss hält nach Bedarf, mindestens aber zwei Mal im Jahr Sitzungen ab. Sie werden auf Anordnung des Vorstandes vom Schriftführer einberufen. Auf schriftlichen Antrag von zwei Ausschussmitgliedern muss der Ausschuss innerhalb von zwei Wochen einberufen werden.

5. Ausschussvorsitzender ist der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende. Sie können von den Ausschussmitgliedern in der Reihenfolge vertreten werden, wie sie in Absatz I aufgeführt sind.

6. Der Ausschuss ist nur bei Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Bei Uneinigkeit entscheidet die Stimme des Ausschussvorsitzenden.

7. Scheidet während der Wahlperiode ein gewähltes Mitglied aus, so wird es durch Zuwahl vom Ausschuss ersetzt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt der Ausschuss für den Rest des Geschäftsjahres ein neues Vorstandsmitglied. Nach Ablauf des Geschäftsjahres muss dann eine Hauptversammlung mit Wahlen durchgeführt werden.

8. Ehrenmitglieder werden vom Ausschuß der Hauptversammlung vorgeschlagen. Der Vorschlag muß innerhalb des Ausschusses einstimmig beschlossen werden.



IV. Sonstiges


§ 12 Technischer Beirat


1. Der Technische Beirat leitet und überwacht den Ausbau und Betrieb der Bergwerke. Er berät die Vereinsorgane in technischen Fragen. Entscheidungen, die den Organen vorbehalten sind, legt er diesen zur Beschlussfassung vor.

2. Der Technische Beirat besteht aus:

2.1. Der jeweiligen Aufsichtsperson laut Betriebsplan,

2.2. der jeweiligen weisungsbefugten Person laut Betriebsplan,

2.3. einem vom Ausschuss benannten Ausschussmitglied,

2.4. bis zu vier weitere vom Ausschuss berufene Mitglieder, die über entsprechende technische oder handwerkliche Sachkenntnis verfügen.

3. Der Technische Beirat hält Sitzungen nach Bedarf. Sie werden vom Vertreter des Ausschusses einberufen und geleitet.

4. Der Technische Beirat kann weitere sachkundige Personen zu seinen Sitzungen einladen. Er kann Gutachten erstellen lassen.


§ 13 Abteilungen


Die Bildung von Fachabteilungen ist möglich. Aufgaben und Tätigkeitsbereich von Abteilungen sind vom Ausschuss zu regeln.

§ 14 Vermögen

Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Ausschuss.

§ 15 Sammlungen

Die bei der Vereinsarbeit getätigten Funde und erarbeitete Forschungsergebnisse gehen in das Eigentum des Vereins über.


§ 16 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister und endet am 31. Dezember desselben Jahres


§ 17 Auflösung


des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt SCHNEEBERG, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 18 Inkrafttreten


Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung am 09.12.2019 beschlossen. Sie ist am gleichen Tag in Kraft getreten.