Satzung
des Anglo-German Club Freiburg/Breisgau e.V., vom 16. Mai 1980
- Fassung vom 10. März 2010 -
§ 1
Name und Sitz
(1) Der verein führt den Namen Anglo-German Club Freiburg/Breisgau e.V. und ist unter der Nummer VR 1378 in das
Vereinsregister beim Amtsgericht in Freiburg/Br. eingetragen.
(2) Der Anglo-German Club Freiburg/Breisgau hat seinen Sitz in Freiburg/Breisgau.
§ 2
Zweck
(1) Der Anglo-German Club Freiburg/Breisgau e.V. ist eine Stätte der Begegnung für Englisch- und / oder Deutsch
sprechende Personen.
(2) Der Anglo-German Club Verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnütze Zwecke in Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur and
des Völkerverstäanigungsgedankens mit englischsprachigen Ländern und deren Bürgen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch kulturelle Veranstaltung, Vorträge, Bildungsreisen und
ähnliches. Diese sollen dazu beitragen, einen möglichst umfassenden Eindruck insbesondere von Großbritannien,
seinen Menschen, seiner Kultur and Geschichte zuvermitteln und zu vertiefen. Hierzu sollen auch Verbindungen
mit geeigneten Stellen in Großbritannien, dem British Council, der diplomatischen und konsularischen Vertretung
Großbritanniens und anderer englischsprachiger Länder sowie mit Clubs und Vereinen ähnlicher Zielsetzung
angestrebt werden. Anderseits sollen gleichartige Veranstaltungen, Vorträge, Bildungsreisen und ähnliches dazu
den Mitgliedern umfassende Eindrücke von Deutschland, seinen Menschen, seiner Kultur und Geschichte zu
vermitteln. Zu diesem Zweck sind Verbindungen mit deutschen Dienstellen und anderen geeigneten Verbänden
anzustreben.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Das Zweckvermögen ist auf ein besonderes Bankkonto zu übertragen.
§ 3
Erwerb der Mit Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können werden:
(a) natürliche Personen, die die Volljährigkeit erricht haben,
(b) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Verbände und Verein, die den Zielsetzungen des
Vereins entsprechen.
(2) Über die Aufnahme von Mitliederm, die schriftlich zu beantragen ist, beschließt der Vorstand mit einfacher Mehr-
heit. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der
Ablehnung bekannt zu geben.
[ Für § 4 bis § 13 bitte die Satzung des Anglo-German Club/Breisgau e.V., vom 16. Mai 1980
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