Satzung
Präambel:
Der Verein ist religiös, weltanschaulich und politisch neutral.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
"AGPF - Aktion für Geistige und Psychische Freiheit - Arbeitsgemeinschaft der Betroffenen-Initiativen e. V.".
Er hat seinen Sitz in Essen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins,Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein will durch Aufklärung und Beratung Hilfe bei der Beurteilung von Angeboten geben, welche die Entscheidungsfähigkeit des Menschen so beeinflussen könnten, dass dieser in geistige und psychische Abhängigkeit geraten kann.
Insbesondere soll der Verein
1. Verletzungen von Grund- und Menschenrechten entgegenwirken;
2. Betroffenengruppen Hilfe bei der Lösung ihrer Probleme leisten;
3. die Öffentlichkeit über die Gefahren des Missbrauchs von Maßnahmen zur Beeinflussung der Persönlichkeit informieren;
4. die Anliegen gegenüber Staat, Kirchen und Gesellschaft vertreten;
5. die Verbindung mit gleichartigen Institutionen im In- und Ausland halten;
6. die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrnehmen und von den gesetzlichen Befugnissen Gebrauch machen.
(2) Der Verein dient der Förderung der Jugendwohlfahrt und der Erwachsenenbildung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten auch beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Vermögensanteile des Vereins zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder des Vereins
(1) Mitglieder des Vereins können juristische Personen werden, wenn sie ein besonderes Interesse an der Förderung des Vereinszwecks haben. Der Verein kann fördernde Mitglieder mit beratender Stimme aufnehmen.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der ihn der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt. Mit der Aufnahme nimmt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Über die Aufnahme und den Ausschluss von fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur zulässig, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins verletzt oder mit zwei Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
(4) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung im Voraus festgesetzt. Er ist am 1.1. eines jeden Jahres fällig.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) das Kuratorium
§ 5 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung haben Mitgliedsvereine, die durch einen vertretungsberechtigten Vorstand oder einen Bevollmächtigten vertreten sind, je eine Stimme.
Jeder Verein kann außer dem ausgewiesenen stimmberechtigten Vertreter zwei weitere Teilnehmer entsenden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder vertreten ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine mit der gleichen Tagesordnung geladene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr zusammentreten. Sie ist vom Vorstand vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erforderlich macht oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt. Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
(5) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen, für eine Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder erforderlich.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Vertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sollen in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt ausschließlich über
1. die Bestellung und Abberufung des Vorstandes,
2. die Wahl von nicht dem Vorstand angehörenden Kassenprüfern,
3. die Entlastung des Vorstandes,
4. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
5. die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
6. die Aufnahme von Mitgliedern,
7. den Ausschluss nach -Anrufung gemäß § 3 Abs. 3,
8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern mit dem Recht der Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.
In Angelegenheiten, für die der Vorstand zuständig ist, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand vertritt den Verein durch zwei Mitglieder gemeinschaftlich.
Die Geschäftsverteilung obliegt dem Vorstand.
Der Vorstand kann aus seiner Mitte ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied bestellen.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Ist nach Ablauf der Amtszeit ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, so verlängert sich die Amtszeit des alten Vorstandes bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
(3) Die Einladung zu Sitzungen des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden vier Wochen vor der Sitzung, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, aus der die Verhandlungsgegenstände hinreichend hervorgehen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind, kann auch schriftlich abgestimmt werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 7 Das Kuratorium
Der Verein kann zur Beratung bei der Durchführung der in § 2 genannten Aufgaben ein Kuratorium einrichten, in das der Vorstand Vertreter der Öffentlichkeit sowie Vertreter der am Vereinszweck besonders interessierten Behörden und Organisationen beruft. Mitglieder des Kuratoriums können auf ihren Wunsch oder auf Beschluss des Vorstandes aus dem Kuratorium ausscheiden. Der Vorstand kann die Mitglieder des Kuratoriums auffordern, einzeln oder gemeinsam beratend tätig zu werden. Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter geleitet.
§ 8 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Sekten Info Nordrhein-Westfalen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, wird die Liquidation durch den letzten Vorstand durchgeführt. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.