Satzung

Satzung

des Rudolstädter Arbeitskreises zur Residenzkultur

§1

Name – Sitz – Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Rudolstädter Arbeitskreis zur Residenzkultur e. V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Rudolstadt und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rudolstadt eingetragen.

§2

Zweck des Vereins

1. Der Arbeitskreis fördert die Erforschung der Residenzkultur der Neuzeit, wobei der Schwerpunkt auf den geschichtlichen Landschaften liegt, welche heute die neuen Bundesländer umfassen. Der Vereinszweck soll durch Tagungen und Veröffentlichungen erreicht werden.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Die von dem Verein etwa erzielten Überschüsse dürfen den Mitgliedern nicht ausgezahlt werden, sie sind ausschließlich zu den genannten gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Deshalb kann kein ausscheidendes Mitglied Zahlungen aus dem Vereinsvermögen verlangen.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht sein Vermögen mit der Zweckbindung für Kulturförderung in das Eigentum des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt über, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§3

Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen und alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, welche die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen.

2. Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages - er ist erstmals fällig mit dem Beitritt für das jeweils laufende Geschäftsjahr - verbunden. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er betragt jedoch jährlich mindestens 30,00 Euro.

3. Der Vorstand ist berechtigt, einen Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder des Vereins zu ernennen. Diese sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet, haben aber die Rechte von Mitgliedern.

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod der natürlichen, durch Auflösung der juristischen Person

b) durch schriftliche Austrittserklärung, spätestens drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres

c) durch Ausschluss.

Dieser kann erfolgen bei Nichtzahlung des Jahresbetrages trotz zweimaliger Aufforderung nach Ablauf des Geschäftsjahres oder wenn das Verbleiben das Ansehen des Vereins gefährdet.

Vor Ausschluss ist den Mitgliedern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Den betreffenden Mitgliedern steht innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht über den Ausschluss die Beschwerde zu, über die die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

§4

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

§5

Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter einzuberufen. Der Vorsitzende leitet die Versammlung.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterzeichnendes Protokoll zu errichten

2. Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung soll jeweils innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres stattfinden.

3. Der Vorstand kann jederzeit - und muss auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder – eine außerordentliche Versammlung einberufen.

4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, lädt der Vorsitzende unter Hinweis auf diese Umstände erneut ein. Diese Versammlung ist dann in jedem Fall beschlussfähig.

5. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

6. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht über die Jahresrechnung entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

7. Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung insbesondere folgende Aufgaben:

a) Änderung der Satzung

b) Wahlen zum Vorstand

c) Wahlen der Rechnungsprüfer

d) Auflösung des Vereins.

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit sich nicht aus der Satzung oder aus dem Gesetz anderes ergibt.

Verlangen mehr als drei Mitglieder der Mitgliederversammlung oder ein Mitglied des Vorstandes geheime Abstimmung bei der Wahl eines neuen Vorstandes, so muss geheime Wahl durchgeführt werden. Im übrigen sind Abstimmungen geheim durchzuführen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

Für die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ergibt sich bei der Abstimmung nur einfache Stimmenmehrheit, dann ist der Vorstand befugt, eine erneute Beschlussfassung in einer zweiten Mitgliederversammlung herbeizuführen. In dieser zweiten Mitgliederversammlung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung muss den Hinweis enthalten, dass über den Antrag nunmehr in der zweiten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Beschluss gefasst werden kann.

§6

Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern:

- dem Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Schatzmeister

- dem jeweiligen Direktor des Thüringer Landesmuseums Heidecksburg Rudolstadt.

- und zwei weiteren Personen

Der Schatzmeister hat die Funktion des Geschäftsführers inne.

2. Zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder in gemeinschaftlichem Handeln berechtigt, wobei einer der unterzeichnenden Vorstandsmitglieder der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein muss.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von drei Jahren gewählt Die Wahlen finden in der ersten Mitgliederversammlung des neuen Geschäftsjahres statt.

3. Fällt während des dreijährigen Geschäftsjahres ein gewähltes Mitglied fort, so wird der Vorstand durch ein Mitglied ergänzt. Dieses Mitglied bedarf der Bestätigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung.

4. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

§7

Auflösung

Der Beschluss Über die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer zu diesem Zwecke eigens einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens drei Viertel aller Mitglieder vertreten sind und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, gefasst werden.

In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist; in der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Auch in dieser Sitzung ist für die wirksame Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich

Rudolstadt, Oktober 2008