Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Radsportfreunde Augsburg", nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.".
Er hat seinen Sitz in Augsburg.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Radfahrens einschließlich des Radsports, verwandter Sportarten (z.B. Triathlon) und sonstiger Ausdauersportarten. Er setzt sich für die Verbesserungen der Bedingungen für das Fahrradfahren ein.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbands e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfalls seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung der Stadt Augsburg mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die vorstehend genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluß aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschuld nicht beglichen ist.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge (Geldleistungen) erhoben. Das Nähere bestimmt eine Beitragssatzung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis gilt, daß der 2. Vorsitzende nur dann von seinem Vertretungsrecht Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der 3. Vorsitzende darf sein Vertretungsrecht nur dann ausüben, wenn die beiden anderen Vorstandsmitglieder verhindert sind.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Vereinsausschuß zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
3. Erstellung eines Jahresberichts;
4. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern;
5. Bildung von Vereinsausschüssen.
§ 9 Besonderer Aufgabenkreis der einzelnen Vorstandsmitglieder
Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein nach innen und außen. Der 2. Vorsitzende ist für das Protokoll, der 3. Vorsitzende für das gesamte Kassenwesen verantwortlich. Für weitere Aufgaben, z.B. Jugend- oder Frauenvertretung, bestimmt der Vorstand das jeweils verantwortliche Vorstandsmitglied.
§ 10 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, ist von der Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 11 Beschlußfassung des Vorstands
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen und von dem hierzu beauftragten Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 12 Vereinsabteilungen und Vereinsausschüsse
Für Mitglieder mit radsportlichem Interesse wird eine besondere Abteilung Radsport gebildet. Diese Abteilung Radsport ist Mitglied im Bayerischen Radsport-Verband e.V. Die sich daraus ergebenden Aufwendungen werden durch eine Umlage, die die Mitglieder der Radsportabteilung gemäß dem sie treffenden Kostenanteil zu tragen haben, finanziert. Die Vertretung des Vereins beim Bayerischen Radsport-Verband e.V. erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch ein vom Vorstand beauftragtes volljähriges Vereinsmitglied. Soweit der Verein beim Bayerischen Radsportverband e.V. durch Delegierte vertreten wird, bestimmt der Vorstand die hierzu berufenen Vertreter.
Ferner können zur Durchführung von Vereinsaufgaben vom Vorstand Vereinsausschüsse, z. B. Festausschuß oder Jugendausschuß, gebildet werden. Die Amtsdauer der Ausschüsse endet mit der des Vorstands.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Das Stimmrecht ruht, wenn das Mitglied mit der Entrichtung des Beitrags länger als drei Monate in Verzug ist.
Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Beschlußfassung über Änderung der Satzung;
2. Beschlußfassung über Auflösung des Vereins;
3. Erlaß einer Beitragssatzung;
4. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
5. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
6. Entlastung des Vorstands;
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Rundschreiben oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung der Radsportfreunde Augsburg. Es ist eine Einladungsfrist von zehn Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Rundschreibens bzw. der Vereinszeitung folgenden Tag. Die Ladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 15 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung – in dieser Reihenfolge – vom 2. Vorsitzenden oder 3. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlausschuß übertragen werden.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Protokollführung obliegt regelmäßig dem 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung einem vom Versammlungsleiter bestimmten Mitglied.
Alle Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Abstimmung muß schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung des Zwecks des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Hat bei Wahlen im 1. Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben . Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muß einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14 und 15 entsprechend.
§ 17 Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren.
Die Amtszeit der Revisoren entspricht der des Vorstands.
Die Revisoren haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins festzustellen und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind den Revisoren alle Bücher und Schriften des Vereins vorzulegen. Die Vorstandsmitglieder haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Revisoren haben über das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich Bericht zu erstatten.
Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
§ 18 Haftung des Vereins gegenüber den Mitgliedern
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen (z.B. Wettkämpfen, Trainingsfahrten usw.) oder durch Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 28. Januar 2000 beschlossen.