12.1.) Gewässerordnung am Stadtparksee

(Stand Februar 2020 ...Aktualisiert am 20.03.2020


Hier sind alle Gebote und Verbote für die Angelei am Norderstedter Stadtparksee aufgelistet. Sofern sich dieses Regelwerk ändert, werden diese Regeln hier direkt aktualisiert, so dass sich diese Auflistung stets auf dem aktuellen Stand befindet.


Gebote:

01.) Das sichtbare Mitführen/Tragen des NSG Caps ist zwingend erforderlich. Ebenfalls sind die gültigen (!) Fischereipapiere wie Sportfischerpass und Jahresfischereischein sowie die Erlaubniskarte, ein ausreichend langer und großer Kescher - nach Möglichkeit mit gummiertem Netz, ein Fischtöter, ein Messer, ein Hakenlöser und ein Maßband mitzuführen. Nicht Beachten kann zur Beendigung des Angeltages führen

02.) Das Angeln ist nur an den festgelegten Stellen (siehe Erlaubniskarte oder hier: 12.3.) Angelplätze am Stadtparksee erlaubt. 

03.) Das Angeln auf der Loop-Brücke ist erlaubt, sofern Spaziergänger und Radfahrer nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden!  

04.) Das Angeln ist mit bis zu 2 Handangeln erlaubt 

05.) Pro Rute sind max. 2 Anbiss-Stellen erlaubt. (2x Einzelhaken / 2x Drilling am Wobbler / 1x Einzelhaken + 1 Stinger Drilling am Gummifisch). Zwei Fliegen (Streamer / Nassfliegen/ Trockenfliegen / Nymphen) im System bzw. in Kombination sind ebenfalls erlaubt. 

06.) Die Größe der Haken und die gesamte Ködergröße ist der Verhältnismäßigkeit anzupassen.

07.) Das gesamte Gelände insbesondere die Angelstellen, Uferbereiche und Bepflanzungen sind schonend und pfleglich zu behandeln und sauber zu hinterlassen. 

08.) Müll ist ordnungsgemäß in die Mülleimer zu entsorgen.

09.) Den Anweisungen der Verantwortlichen (Parkdirektion, NSG Vorstand, Sicherheitsdienst, Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst) ist Folge zu leisten

10.) Alle Belange des Fischereigesetzes Schleswig Holstein sind einzuhalten, sofern diese auf den Stadtpark See als geschlossenes Gewässer zutreffen (!). 

11.) Es sind max. 2 Boote zur Zeit auf dem See zugelassen. 

12.) Eine Bootsnutzung ist nur nach vorheriger Genehmigung durch Kevin Wisman (1.Vorsitzender NSG) oder Sascha Brandt (Gewässerwart NSG) zulässig.

13.) Im Boot ist zwingend eine Schwimmweste zu tragen sowie das NSG-Cap sichtbar mitzuführen. 

14.) Als Boote wurden von der Stadtpark GmbH nur Hartschalenboote (z.B. GFK/Holz..) jedoch keine Schlauchboote oder Angelkajaks zugelassen.

15.) Der Antrieb ist mit Ruderkraft oder Elektromotoren erlaubt. Fehlverhalten und Verstöße gegen die Bootsordnung führen zum Entzug der Bootsnutzung am See.  

16.) Es sind max. 10 Belly-Boote gleichzeitig auf dem See zugelassen. 

17.) Eine Belly-Boot-Nutzung ist nur nach vorheriger Genehmigung durch Kevin Wisman (1.Vorsitzender NSG) oder Sascha Brandt (Gewässerwart NSG) zulässig. Schwimmwesten sind Pflicht, sowie das NSG-Cap sichtbar mitzuführen!

18.) Der Schlüssel für den Pfosten für die Zuwegung Schleswig-Holstein-Straße kann gegen Unterschrift von Kevin Wisman (1.Vorsitzender NSG) oder Sascha Brandt (Gewässerwart NSG) ausgeliehen werden. 

19.) Die Bootsnutzung ist in der auf dem Plan 12.4.) Angeln von Boot & Belly Boot schraffierten Fläche nicht gestattet. Diese ist als bootsfreie Zone zu betrachten. 

20.) Es dürfen max. 2 Hechte pro Woche entnommen werden. "Ansonsten gilt eine Entnahme der Vernunft"

21.) Für den Hecht gilt die Schonzeit vom 15.02. - 15.04. und ein Mindestmaß von 50cm 

22.) Die Nutzung des Steges der Wasserskianlage ist nur nach Betriebsschluß (!) der Wasserskianlage zulässig. Das Betreten des Steges geschieht auf eigene Gefahr. Es ist zwingend eine Schwimmweste zu tragen. Den Anweisungen des Wasserski-Personals ist Folge zu leisten.

23.) Sollten Angelstellen aufgrund von Vegetation nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden können, so ist dies an den Gewässerwart Sascha Brandt oder den 1. Vorsitzenden Kevin Wisman zu melden. Eigenmächtiges Freischneiden von Schneisen oder gar zerbrechen von Pflanzen ist strengstens untersagt.

18.) Beim Angeln von der Aussichtsplattform an der Promenade ist ein ausreichend großer Spundwandkescher zu benutzen. Es ist untersagt den Fisch ohne Spundwandkescher aus dem Wasser auf die Plattform zu heben.   

19.) Beim Angeln auf der Loopbrücke muß ein ausreichend langer und großer Kescher genutzt werden. Der Fisch ist (im WASSER!) in den Kescher zu führen und dann im Kescher an das jeweilige Ende der Brücke zu führen. Dort ist der Fisch behutsam abzuhaken und zu versorgen. Dies gilt für alle Fische ab ca. 20cm Größe! 

20.) Beim Angeln auf der Loopbrücke ist eine Abhak-Matte zu benutzen. Das Ablegen des Fisches auf dem Stein zur Versorgung ist untersagt. Erst wenn der Fisch fachgerecht versorgt (betäubt, abgestochen und abgehakt ist), darf dieser auf dem Boden abgelegt werden. Aufgrund der Passanten ist dieser dann schnellstens in ein Behältnis zu verfüllen. 

21.) Auf der Loop-Brücke gilt aufgrund der direkten Nähe zu den anderen Parkbesuchern besonders umsichtiger Umgang mit den Lebewesen des Stadtparks, zu Lande, zu Wasser und in der Luft. 

22.) Fliegenfischen mit Trocken-/Nassfliege sowie Nymphe ab sofort ganzjährig erlaubt. Für Streamer/Großfliege sind die Schonzeiten zu beachten.

23.) Flusskrebse der Spezies 'Galizischer Sumpfkrebs' (Astacus leptodactylus) dürfen ganzjährig durch die Mitglieder der Norderstedter Seengemeinschaft (und nur durch diese!) entnommen werden, da dieser eine nicht heimische, invasive Art darstellt und die Gewässerökologie bedroht. Zum Fang dürfen Senken 1x1mtr sowie spezielle Krebsteller gezielt eingesetzt werden.


Verbote:

01.) Das Auslegen von Schnüren oder Leinen ist strengstens verboten. 

02.) Das Auslegen von Reusen oder Netzen ist strengstens verboten. Ausgenommen hiervon sind lediglich dem Vorstand angemeldete und genehmigte Aktionen des Gewässerwartes oder des Vorsitzenden zur Bestandsaufnahme/Kontrolle.

03.) Jegliche sonstige Art des Fischfangs, anders als mit der Angelrute oder Senke (1x1Mtr Netzgröße) zum Fangen von Köderfischen ist untersagt.

04.) Beim Fang von Köderfischen sollten nicht mehr als 5 Stück "auf Vorrat" gefangen werden um ein unnützes Töten zu vermeiden.

05.) Die gefangenen, als Köderfisch gedachten Fische sind sofort nach dem Fang waidgerecht zu versorgen und zu töten. Eine Lebendhälterung ist untersagt.

06.) Das Angeln mit lebendem Köderfisch ist gesetzlich verboten

07.) Das Schlagen von Schneisen oder Beschädigung der Uferbepflanzung ist strengstens verboten.

08.) Das Anfüttern ist verboten, da keine zusätzlichen Nährstoffe in den See eingebracht werden dürfen.

09.) Die Nutzung von Außenboard-Motoren am Boot ist untersagt

10.) Die Bootsnutzung in der auf dem Plan schraffierten Fläche ist untersagt.

11.) Das Füttern der Wasservögel ist von der Parkleitung strengstens untersagt 

12.) Während der Hechtschonzeit (15.02. - 15.04.): Spinnfischen und Köderfischangeln, sowie das Streamerfischen (mit der Fliegenrute, Sbirolino o.ä. Montagen) verboten


Zuwiderhandlungen werden nach Kenntnisnahme durch den Vorstand geprüft und können ggf. zum Ausschluss aus der NSG führen.