007.2017 Erneut Schwarzangler am See - Anzeige

Am 29.08.2017 wurde eine männliche Person von einer Polizeistreife am Stadtparksee Norderstedt an einer gesondert ausgeschilderten Stelle des Sees, an der das Betreten ausdrücklich untersagt ist, beim Schwarzangeln ertappt. Die Person konnte keine entsprechenden Fischereipapiere vorzeigen, hatte jedoch zwei Angeln ausgeworfen und führte weitere Angelausrüstung mit sich.

Im Rahmen der Sachverhaltsaufnahme ergab sich der Verdacht der Fischwilderei, gern. §293 StGB.

Der Vorstand der NSG hat sich einstimmig dafür ausgesprochen einen Strafantrag zu stellen und diesen dann auch an die Obere Fischereibehörde LLUR eingereicht.

Welche Strafe der Norderstedter zu erwarten hat entscheidet die Gerichtbarkeit, jedoch handelt es sich bei Fischwilderei nicht um ein Kavalliersdelikt!

Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB)

Besonderer Teil (§§ 80 - 358)

25. Abschnitt - Strafbarer Eigennutz (§§ 284 - 297)

§ 293

Fischwilderei

Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts

1.

2.

fischt oder

eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.