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Herzlich Willkommen bei der Norderstedter Seengemeinschaft. Wir freuen uns, dass Sie sich bei uns umsehen, und hoffen dass Ihnen unsere Internetpräsenz gefällt.

Die Norderstedter Seengemeinschaft (NSG)

Die Norderstedter Seengemeinschaft (NSG) wurde als eine Interessengemeinschaft gegründet und vertritt als zentraler Ansprechpartner am Stadtparksee Norderstedt (vereinzelt auch Potenbergsee genannt) die Interessen eines Großteils der Norderstedter Anglergemeinschaft.

Die NSG setzte sich zunächst aus 4, mittlererweile nur noch aus 3 Angelvereinen bzw. Angelsparten von Sportvereinen zusammen.

Weitere Informationen zu den Mitgliedsvereinen finden Sie im Navigationsbereich auf der linken Bildseite oder hier:

In erster Linie besteht das Interesse der angelnden Gemeinde natürlich im Fischfang mit der Handangel. Jedoch stehen die Hege und der Besatz der vorkommenden Fischarten, der sonstigen Wasserbewohner wie Muschel-/ Krebsarten oder Insekten sowie der Artenreichtum der Wasservögel diesem primären Interesse in nichts nach. Die NSG ist fischereilicher Pächter des Stadtparksees und ihr unterliegt somit das alleinige Fischereirecht für dieses großartige Gewässer. In gleichem Zuge unterliegt der NSG jedoch auch das Hegerecht bzw. die Hegepflicht, welches eine mit dem Fischbesatz, sowie der Regelung von Populations- und Entnahmekontrollen und Maßnahmen verbundene verantwortungsvolle Aufgabe ist.

NSG Naturschutzgebiet <=> NSG Norderstedter Seengemeinschaft

Sie kennen die Abkürzung NSG bisher nur als Naturschutzgebiet? Das trifft sich hervorragend, denn der Schutz der Natur liegt auch der Norderstedter Seengemeinschaft am Herzen. Daher sind die Mitglieder der NSG nicht nur leidenschaftliche Angler, sondern auch verantwortungsbewusste Naturschützer.

Für alle NSG Mitglieder gilt beim Angeln folgendes:

Das NSG Cap (siehe unten) ist grundsätzlich sichtbar zu tragen bzw. sichtbar mit sich zu führen und die Mitglieder der NSG und Ihrer Mitgliedsvereine halten sich auch daran. Sie ist Teil der Pacht-Vereinbarung und ein von weitem sichtbares Autorisierungsmittel, auf das zum Beispiel die Ordnungskräfte des Sicherheitsdienstes geschult sind. Zusätzlich zum Cap sind natürlich die gültigen Fischereipapiere und sonstigen Erlaubniskarten mitzuführen. Die Mütze alleine reicht also nicht.

Die wichtigste Frage vorab beantwortet :

=> Ja, es gibt Fische im Stadtparksee. Sogar ausgesprochen große und hübsche Exemplare.

Weitere Informationen zu den Fischen im Stadtparksee finden Sie im Navigationsbereich auf der linken Bildseite oder hier:

Link: b.) Fischarten im Stadtparksee (Ichthyologie)

Haben Sie Fragen zu einzelnen Fischen, oder zum See oder sonstige Fragen an die angelnde Person?

Dann sprechen Sie den/die Angler/in doch einfach an, sofern er/sie kann, werden die Fragen sicherlich gerne beantwortet.

Es ist aus Sicht der Angler immer sehr schade und befremdlich, wenn Passanten laut schimpfend im Rücken des Angelnden vorbeigehen ohne die Kommunikation zu suchen.

=> Also sprechen Sie uns an !

Eines liegt uns am Herzen:

Bitte beachten Sie und vor allem halten Sie sich an diese Schilder, welche durch die Stadtpark GmbH aufgestellt wurden. Die Mitglieder der NSG haben eine Sondergenehmigung an bestimmten Stellen zu angeln, auch wenn dort ggf. ein solches Schild steht.

Es sind einige neue Schilder hinzugekommen:

Und hier können Sie mithelfen:

Wenn Sie liebe Leser also zukünftig auf Ihrem Rundgang um den See einen Angler ohne ein entsprechendes NSG Cap sehen, dann können Sie ihn - oder Sie gerne freundlich darauf ansprechen. Sollte sich diese Person nicht als Mitglied der NSG zu erkennen geben wollen, melden Sie dies bitte bei einem der Ordnungsdienste welche am See patrouillieren, oder rufen Sie die Polizei. Denn dieser Angler ist sehr wahrscheinlich kein Mitglied der NSG und somit nicht fischereiberechtigt an diesem Gewässer.


Zusätzlich zum NSG Cap ist dieser Aufnäher neu in 2021 entstanden. Ihn erhalten nur aktuelle NSG Mitglieder!

ACHTUNG: Schwarzangelei wird rigoros zur Anzeige gebracht.

Besonderer Teil (§§ 80 - 358)

25. Abschnitt - Strafbarer Eigennutz (§§ 284 - 297)

§ 293

Fischwilderei

Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts

  1. fischt oder

2, eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.