der Eigentümergemeinschaft Residencial Las Palmeras, Manzana 1
Art. 1- Die vorliegende Satzung reguliert die Verordnung des Spanischen Wohnungseigentumsgesetzes für alle in der Urbanisation befindlichen Wohneinheiten, die sich nach der Ley de Propiedad Horizontal (LPH) richten. Dieser Gesetzestext und die Artikel 392 und folgende des Bürgerlichen Gesetzbuches sind auf alle Vorkommnisse, die nicht durch diese Satzung geregelt werden, anzuwenden.
Art. 2- Die Satzung und ihre internen Durchführungsbestimmungen sind für alle derzeitigen und zukünftigen Bewohner – gleichgültig, ob Eigentümer, Gast oder Mieter - verbindlich. Sie sind für jede zur Urbanisation gehörende Wohneinheit Bestandteil von Kauf- oder Mietverträgen, bei Nießbrauch und anderen Verpflichtungen. Sie werden im Grundbuchamt registriert, so dass sie auch für Dritte Gültigkeit haben.
Art. 3- Unabhängig von den Anforderungen des Artikels 9, Absatz e) der LPH wird im Falle eines Hausverkaufs der Käufer in dieselben Rechte und Verpflichtungen, die der Vorbesitzer gegenüber der Gemeinschaft hatte, eingesetzt.
Art. 4- Folgende Gemeinschaftseinrichtungen gibt es zusätzlich zu den in Art. 396 des Bürgerlichen Rechts ausgewiesenen :Schwimmbäder, Privatstraßen, Parkanlagen oder Grünzonen, die sich nicht in Privatbesitz befinden, Straßenbeleuchtung, Wandlampen usw. Das restliche und in der Satzung genannte Eigentum gehört mit seinen Dienstleistungen und Gemeinschaftseinrichtungen der Gemeinschaft
Art. 5- Als private Faktoren jedes Eigentümers zählen gemäß der Besitzurkunde und übereinstimmend mit Artikel 3 a) des LPH innerhalb des Grundstücks Fußböden, Balkone, Terrassen, Balustraden, Zentralheizungen, der Kaminschacht bis zum Dach, Einbau – und andere Schränke. Diese müssen laut Artikel 9- des LPH in einem angemessenen Zustand gehalten werden, im Aussehen der Charakteristik der Anlage entsprechen und mit den Beschlüssen der Generalversammlung übereinstimmen.
Art. 6- Um eine angemessene Unterhaltung der Urbanisation mit ihren internen und externen Dienstleistungen, Steuern und Gebühren, die nicht von jedem Eigentümer getrennt bezahlt werden, zu gewährleisten, wird für jede Wohneinheit eine Kostenbeteiligung verlangt, die nach den Regeln der Eigentümergemeinschaft festgesetzt wird.
Art. 7 Nach Artikel 16 LPH tritt die Generalversammlung der Eigentümer wenigstens einmal im Jahr zusammen. Sie verabschiedet den Haushalt, stimmt über Anträge ab und erneuert oder bestätigt Vorstandsmitglieder und Verwaltungsfunktionäre. Die Versammlung findet zu einem Zeitpunkt, der der Mehrheit der Eigentümer genehm ist, statt. Die Einladung zu der jährlichen Generalversammlung muss den Eigentümer mindestens sechs Tage vor Beginn der Veranstaltung erreichen.
Außerordentliche Versammlungen werden einberufen, wann immer der Präsident, ein Viertel der Eigentümer oder eine Anzahl von Eigentümern, deren prozentuale Anteile ein Viertel der Gemeinschaft repräsentieren, sie beantragen. Die Einladung zu den Versammlungen muss die Eigentümer mindestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung erreichen. Der Präsident oder Vizepräsident müssen bei jeder Sitzung anwesend sein.
Die Einladung muss von den Antragstellern und dem Präsidenten oder einem ihrer Repräsentanten unterzeichnet sein und Tagesordnung, Tagungsort, Datum und Uhrzeit der ersten und zweiten (mit mindestens 30 Minuten Abstand) Einberufung enthalten, gemäß Art.16, Absatz 2 LPH.
Wahl per Vollmacht: Eigentümer, die nicht an der Versammlung teilnehmen können, dürfen eine Vollmacht für die Wahl erteilen. Bevollmächtigt werden darf eine beliebige Person. Nur Vollmachten, die mit der Originalunterschrift versehen sind, haben Gültigkeit. Vollmachten per Fotokopie sind unzulässig. Faxe müssen als Original gesendet werden und mit derselben Unterschrift, die auch in offiziellen Dokumenten (Personalausweis, Reisepass) erscheint, und der Identifikationsnummer des Dokuments versehen sein. Vollmachten sind in der Sprache des Eigentümers ebenso wie in spanischer Übersetzung auf einem Formblatt gültig.
Art. 8- Die Eigentümer wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten, der die Gemeinschaft vor Gericht und außergerichtlich gemäß Art.13 der Ley Especial in allen Angelegenheiten, die die Gemeinschaft betreffen, repräsentiert. Die Ernennung des Präsidenten, ebenso wie die der anderen Vorstandsmitglieder und des Verwalters, erfolgt durch einfache Mehrheit nach der Wahlordnung, die das Komitee für die Aufstellung der Bewerber, unbeschadet des Artikels 13,2 des Gesetzes, in einer Allgemeinen Generalversammlung nach demokratischen Grundsätzen festsetzt. Die Wahlordnung kann modifiziert werden, wenn eine Mehrheit der Änderung zustimmt.
Article 9- Der Präsident, Vizepräsident, Sekretär und alle anderen Vorstandsmitglieder werden der Gemeinschaft freiwillig dienen.
Article 10- Ausgewiesene Mitglieder können vor Ende der Laufzeit nur aus dem Amt entfernt werden, wenn ein Viertel der Eigentümer dies in einer außerordentlichen Versammlung beschließen.
Art. 11- Die Ernennung des Verwalters oder - falls dies der Fall sein sollte - eines Verwaltungssekretärs, muss auf eine Person oder Gesellschaft mit hinreichender fachlicher und rechtlich anerkannter Qualifikation zur Ausübung der notwendigen Funktionen oder auf einen Eigentümer fallen. Die Ernennung muss in einer Ordentlichen oder Außerordentlichen Generalversammlung erfolgen und der entsprechende Verwaltungsvertrag muss vom Präsidenten unterzeichnet werden. Die Amtszeit für Verwalter oder Verwaltungssekretär beträgt ein Jahr.
Art. 12- Die vorzeitige Kündigung des Vertrags mit der Verwaltung kann nur in einer jährlichen Ordentlichen oder Außerordentlichen Generalversammlung mit der Zustimmung der Mehrheit aller anwesenden und repräsentierten Teilnehmer erfolgen.
Art. 13- Die Aufgaben des Verwalters: Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Urbanisation, der Gebäude, der Gemeinde, ihren Einrichtungen und Dienstleistungen, dazu den Einwohnern rechtzeitig Informationen und Ratschläge zu erteilen Rechtzeitig unerwartete Ausgaben im Haushaltsplan vorsehen, der Generalversammlung unterbreiten und notwendige Maßnahmen zur Deckung der Kosten vorschlagen Sorge tragen für die Erhaltung und Pflege der Urbanisation und ihrer Gebäude; gewohnheitsmäßige Reparaturen und dringende Notreparaturarbeiten veranlassen; der Generalversammlung und falls erforderlich, den einzelnen Eigentümern darüber berichten Beschlüsse hinsichtlich der Arbeiten ausführen, alle Zahlungen leisten und alle empfangenen Gelder ordnungsgemäß verbuchen Wenn erforderlich, als Verwaltungssekretär bei Generalversammlungen zur Verfügung zu stehen und die Stimmung der Eigentümer sowie die Dokumentation der Urbanisation und ihrer Gebäude im Auge zu haben Alle anderen Funktionen, die ihm von der Generalversammlung übertragen werden, zu übernehmen; kooperativ mit dem Präsidenten zum Wohle der gemeinschaftlichen Interessen zusammenzuarbeiten Übergabe des Acta-Buchs ( Protokollbuchs) und aller notwendigen Dokumente an den Präsidenten bei Kündigung der Amtszeit durch die Generalversammlung
Art. 14- Beschlüsse, die durch eine Wahl zustande kommen, unterliegen der Beschlussfähigkeit der Wahlversammlung nach Art.17 des LHP.
Art. 15 Reparaturarbeiten für gemeinschaftliche Angelegenheiten müssen in Übereinstimmung der Gemeinde überprüft und vervollständigt werden. Jedoch sind Präsident und/oder Verwalter berechtigt, Arbeiten, die nicht aufgeschoben werden können, ausführen zu lassen. Sie müssen diese Maßnahmen, solange die entstandenen Kosten keine Sonderzahlung der Eigentümer erfordern, in der nächsten Außerordentlichen Generalversammlung der Eigentümergemeinschaft darlegen. Bei Aufwendungen oder Projekten, die einen Wert von 3.000,-- € übersteigen, muss auf jeden Fall vorher die Zustimmung der Generalversammlung vorliegen. Nur in Fällen äußerster Dringlichkeit kann ein Miteigentümer diese Arbeiten oder Reparaturen in eigener Regie veranlassen, solange es ihm/ihr nicht möglich ist, die Zustimmung des Präsidenten oder Verwalters zu erlangen. Er/sie ist jedoch verpflichtet, dem Präsidenten so schnell wie möglich Mitteilung zu machen und sich auf die nötigen Arbeiten zu beschränken. In diesem Falle werden die Kosten ordnungsgemäß anerkannt.
Art. 16- Jeder Mitbewohner muss die Arbeiten, Veränderungen oder Reparaturen, die er an seiner Wohnung oder seinem Privathaus vornehmen möchte, dem Präsidenten anzeigen, um sicherzustellen, dass keine Gemeinschaftseinrichtungen oder Dienstleistungen betroffen sind oder die Ansicht oder Ästhetik des Gebäudes leiden.
Art. 17- Wenn der Präsident oder Verwalter glauben, dass die oben genannten Arbeiten die Sicherheit des Gebäudes, seine allgemeine Struktur, seine Gestaltung oder sein Aussehen vermindert oder verändert oder die Rechte eines anderen Eigentümers beeinträchtigt, muss die Fertigstellung des Projekts durch die Generalversammlung genehmigt werden. In jedem Fall können diese Arbeiten ohne die Erlaubnis der Generalversammlung nicht realisiert werden, sogar, wenn Übereinstimmung mit dem Präsidenten und dem Verwalter besteht. Die Fortsetzung geprüfter Arbeiten, Reparaturen oder Veränderungen, die nicht mit den oben genannten Forderungen übereinstimmt, bedeutet, dass der Eigentümer eine Übertretung begangen hat und der Gemeinschaft Schadenersatz für alle angerichteten Schäden und Probleme, die er verursacht hat, leisten muss. Außerdem muss er den vorherigen Bauzustand wieder herstellen. Alle Auswirkungen dieses Art. 17 der Satzung werden angewendet.
Art. 18- Die Urbanisation besitzt den Status einer Residencial und darf somit ausschließlich als Wohnanlage genutzt werden. Jegliche unmoralische, gesundheitsschädliche oder gefährliche Aktivitäten sind verboten. Keinesfalls dürfen die Wohnhäuser zu Geschäftslokalen – egal welcher Art von Geschäften – umfunktioniert werden. Konkret können die Wohneinheiten nicht als Festhallen, Bierstuben, Cafés, Restaurants, Spielhallen , Autoreparaturwerkstätten oder für irgendwelche ähnliche Aktivitäten, die sich auf die Mitbewohner störend auswirken oder im Artikel 7.2 des Gesetzes genannt werden, genutzt werden.
Art. 19- Der Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung muss dem Präsidenten oder Verwalter der Gemeinschaft die Nutzung durch Dritte oder Vermietung seines Eigentums an Dritte mitteilen. Er ist verantwortlich für alle Schäden, die der Mieter oder seine Angehörigen verursachen. Schuldner der Gemeinschaft müssen ihre Schulden tilgen. Bei Vermietungen oder Besuchen muss den Mietern oder Besuchern für den Fall einer schuldrechtlichen Forderung der Inhalt dieser vorliegenden Satzung und die Hausordnung mitgeteilt werden, damit sie ihre Rechte und Pflichten kennen, ohne dass dadurch der Eigentümer von seiner Verantwortung, die oben angeführt wurde, entbunden wird.
Art. 20- Falls die Gemeinschaft bei Nichteinhaltung der Pflichten gerichtliche Schritte oder auch andere Maßnahmen ergreifen müsste, ist der Verursacher des Problems für alle juristischen und außergerichtlichen Kosten, für Rechtsanwalts- und Prozesskosten haftbar.
Art. 21- Die Gemeinschaft muss eine Feuer- und Haftpflichtversicherung und eine Versicherung gegen Naturkatastrophen für ihren Grundbesitz abschließen. Die Eigentümerversammlung muss durch Mehrheitsbeschluss die Versicherungsgesellschaft und die Höhe der Versicherungssumme bestimmen. Jeder Eigentümer sollte eine eigene auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Versicherung für seine Immobilie abschließen.
Art. 22- Als Anlage zu dieser Satzung wird eine Hausordnung, die die Einzelheiten des Zusammenlebens und den angemessenen Umgang mit den gemeinschaftlichen Einrichtungen und Dienstleistungen regelt, erstellt.
Art. 23 Die Änderung dieser Statuten bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Eigentümer der Urbanisation RESIDENCIAL PALMERAS , MANZANA I. Die Änderung der zukünftigen Hausordnung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Eigentümer oder ihrer prozentualen Anteile (s.Art.6 ). Die Genehmigung der Hausordnung erfordert die Zustimmung der Eigentümer oder ihrer prozentualen Anteile in einer für diesen Zweck einberufenen Versammlung, bei der wenigstens 25% der Eigentümer oder der Eigentümer, deren prozentuale Anteile 25% betragen, anwesend sein müssen.
Diese Satzung (Statuten) wurde in der jährlich stattfindenden Allgemeinen Generalversammlung der Eigentümergemeinschaft Residencial Palmeras, Manzana 1, am 11.September 2015 beschlossen.
El President/Administrator Vice Presidente Secretario
Archie Burner Hans Joachim Vatterott & John Adams Damian Mullen