AGB (Gerüstverleih)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Gerüstverleih)

Der Inhalt dieser Geschäftsbedingungen (AGB) regelt den Geschäftsverkehr zwischen Auftraggeber (AG) einerseits und der Firma Erlacher Gerüstebau GmbH als Auftragnehmer andererseits. Durch die Auftragserteilung anerkennt der AG die Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen, welche einem integrierten Bestandteil des Auftrages bilden.

1) MASSNAHMEN des AUFTRAGGEBERS

Der Auftraggeber hat die Pflicht, sich mit unserer Firma vor der Abholung bzw. Rückstellung von Gerüstteilen in Verbindung zu setzen, um eine terminliche Vereinbarung zu treffen.

Das Weiterverleihen an Dritte ist strengstens untersagt.

2) Angebotsliste:

Preis & Bedingungen werden laut vereinbarter Angebotsliste für den Verleih von Gerüstteilen getroffen.

3) Abholung und Rückstellung:

Bei Abholung sowie Rückstellung in eines Dritten, hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, dass dieser eine Auftragsbestätigung mitführt und über die Anschriftsdaten des Vertragspartners und der Baustelle bescheid weiß.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Mieter die Teile auf seine Kosten von unserem Lager abzuholen und dort wieder in gereinigtem und voll funktionsfähigen Zustand zurückzustellen. Zu diesem Zweck hat er Hilfsarbeiter bereitzustellen, die das Gerüst aufladen und bei Retourgabe wieder abladen. Die Teile werden sofern uns irgendwie möglich sofort nach Ihrem Eintreffen gezählt.

Für jene Vertragspartner die sofort nach dem Abladen der Teile das Lager wieder verlassen müssen, wird das Ergebnis der Zählung erst bei Rechnungslegung bekanntgegeben, und der Vertragspartner erklärt damit schlüssig, dass er mit der vollzogenen Zählung einverstanden ist.

Bei beschädigten und verlorenen Teilen wird der Punkt 6 berücksichtigt. Verschmutzte Teile werden von uns gereinigt. Die Reinigungskosten hat der Vertragspartner zu tragen.

4) Lieferung:

Wenn vorerst vereinbart, übernehmen wır die Lieferung bzw. Abholung der Teile auf Kosten des Vertragspartners zur Baustelle bzw. von der Baustelle.

Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind nur als annähernd zu betrachten. Wird der Liefertermin um mehr als 1 Woche überschritten, so hat der Vertragspartner das Recht, unter ausdrücklicher Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

Wenn auf der Baustelle kein Angestellter oder Arbeiter des Vertragspartners auffindbar ist, wird der Lieferschein von uns gefaxt oder auf der Baustelle hinterlegt und als vollständig betrachtet.

Bei Abholung der Teile hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, dass das Gerüst komplett abgerüstet, die Teile vollständig abmontiert (Einzelteile) und an einer LKW zugänglichen Stelle gestapelt worden sind. Sollten wir diese Voraussetzungen nicht vortreffen, sind wir berechtigt diese Mehrarbeiten laut unserer Preisliste für die Gerüstmontage zu verrechnen.

5) Rückgabe:

Bei der Rückgabe der Teile bitten wir Sie uns vorher zu verständigen, da eine Rückgabe ohne Retourschein von uns nicht akzeptiert wird und wir so die Teile anderweitig verrechnen müssten.

6) Benötigte Teile:

Wenn nicht anderes vereinbart, muss der Vertragspartner die Anzahl der benötigten Teile wissen. Nur nach ausdrücklichen Wunsch werden wir laut den Angaben des Auftraggebers versuchen, die benötigten Teile auf Kosten des Vertragspartners zu errechnen. Da aber die benötigte Menge je nach Art der Baustelle und der technischen Kenntnis des Gerüstaufstellers (des Vertragspartners) oft stark variiert, übernimmt der Vertragspartner selbst die Verantwortung sowie jegliche Konsequenzen, die auf die mangelnde Berechnung zurückzuführen sind.

7) Technische Vorschriften:

Wir setzen voraus, dass der Vertragspartner über die technischen Vorschriften der Gerüstaufstellung bescheid weiß. Die technische Beratung durch unsere Mitarbeiter ist auf die Erklärung der technischen Vorschriften beschränkt.

8) Unfallhaftung:

Keine Haftung für Unfälle!

Da nicht unsere fachkundigen Arbeiter das Gerüst montieren, können wir keine Verantwortung über Unfälle und Strafanzeigen, die auf das Verschulden der nicht fachkundigen GerüstaufsteIlung zurückzuführen sind, übernehmen.

Sieht sich ein Vertragspartner nicht in der Lage das Gerüst ordnungsgemäß aufzustellen, so übernehmen wir nach Vereinbarung die Aufstellung des Gerüstes.

9) Gefahrtragung:

Der Vertragspartner trägt für die gesamte Mietdauer die Gefahr für Beschädigung oder Untergang der gemieteten Teile.

Bei Untergang oder wesentlicher Beschädigung sind wir berechtigt, vom Vertragspartner Ersatz in Höhe unserer Listeneinkaufspreise zu verlangen, bei unwesentlicher Beschädigung nach unserer Wahl die Kosten für Reparatur oder die Wertminderung.

10) Rechungslegung:

Rechungslegung erfolgt gewöhnlich monatlich!

GERICHTSSTAND INNSBRUCK - HRB. (B 5468)