Der Inhalt dieser Geschäftsbedingungen (AGB) regelt den Geschäftsverkehr zwischen Auftraggeber (AG) einerseits und der Firma Erlacher Gerüstebau GmbH als Auftragnehmer (AN) andererseits. Durch die Auftragserteilung anerkennt der AG die Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen, welche einem integrierten Bestandteil des Auftrages bilden.
In den Einheitspreisen ist berücksichtigt, dass vorhandene bauliche Einrichtungen, wie Kräne Hebebühnen, durch den AN ohne Entgelt zeitweise benützt werden können. Zufahrts- und Verankerungsmöglichkeit muss gegeben sein. Ein Aufstellen auf den Dächern muss möglich und erlaubt sein. Genehmigungen sowie statische Berechnungen sind kostenlos bauseits anzusuchen und bereitzustellen. Keine Abzüge für allgemeine Kosten von Strom, Wasser, Abfälle sowie Baureinigung und ähnliches, da unsererseits weder verursacht noch benötigt. Alle Preise und Angebote sind freibleibend.
Der AN ist seitens AG und Bauherrn berechtigt auf seinem Gerüst an gut sichtbaren Stellen Firmenplakate zu montieren. Dies gilt aber nicht für den AG, da hierfür eine schriftliche Genehmigung seitens des AN erforderlich ist. Der AN ist seitens AG und Bauherrn berechtigt im Zuge der Baustellendokumentation Drohnenflüge durchzuführen.
Auftragserteilung: Der AG hat für eine rechtzeitige Erteilung zu sorgen. Als rechtzeitige Mindestfrist werden 2 Wochen vereinbart. Termine werden, soweit irgendwie möglich, eingehalten, allerdings werden allfällige Termine bei Schlechtwetterlager wie Föhn, Regen und Schnee aufgeschoben. Bei Terminüberschreitungen sind jedoch sämtliche Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Außerdem kann bei Terminverschiebungen seitens des AG eine Termineinhaltung unsererseits nicht mehr zugesichert werden und zuvor getätigte Terminzusagen verlieren ihre Gültigkeit.
Genehmigungen: Der AG hat rechtzeitig vor der Gerüstaufstellung für die Dauer der Bauarbeiten die benötigten Genehmigungen (Gehsteigbenützung, Straßenbenützung, Nachbarsgrundbenützungserlaubnis, Materiallagerbewilligung, Stromfreischaltgenehmigung) anzusuchen und dem AN unverzüglich allfällige Auflagen mitzuteilen.
Gerüstübernahme: Der AG übernimmt das Gerüstmaterial in seine Obhut und hat dafür Sorge zu tragen, dass das Gerüstmaterial auf der Baustelle nicht beschädigt oder gestohlen wird. Für fehlende Teile ist voller Ersatz zu leisten.
Gerüstbeleuchtung und Verkehrsschilder sind durch den AG auf- und beizustellen.
Vor Arbeitsbeginn: Die Baustelle ist von allen arbeitsbehindernden Materialien und Gegenständen frei zu machen. Gerüstaufstellbasen, wenn nötig durch Gerüstfundamente, sind bauseits beizustellen. Bei Neubauten ist das Gelände zu planieren und zu verfestigen.
Elektrische Anlagen und Schilder: Lichtreklamen, Baubeleuchtungskörper, Neonanlagen, Schilder und Antennen müssen vor der Gerüstaufstellung auf Kosten des AG entfernt werden oder sind in geeigneter Form zu schützen. Stromführende Leitungen müssen auf Kosten des AG entweder abgeschaltet, isoliert oder provisorisch anderweitig verlegt werden. Bei Schäden wird keine Haftung übernommen.
Hinderliche Gegenstände: Sat-Anlagen, Überdachungen, Pflanzen müssen bauseits entfernt werden. Keine Haftung für Beschädigung. Bei Stromleitungen fallen Zusatzkosten an (IKB> Wartezeiten, Genehmigungen, Evaluierungen).
Tunnelbeleuchtung: Der AG bzw. der Bauherr ist verpflichtet, für die Instanthaltung der Beleuchtung zu sorgen, und eventuell auftretende Mängel zu beheben.
Zugangsmöglichkeiten: Der Zugang zum Aufstellort muss durch den AG ermöglicht werden. Ist zum vereinbarten Auf- bzw. Abrüsttermin die Zugangsmöglichkeit nicht gegeben oder ein ordentlicher Zugang behindert, so gehen die dadurch entstandenen Mehrkosten zu Lasten des AG. Dies gilt auch, wenn beim Abrüsten plötzlich kein Kran mehr vorhanden ist. Es kann in diesen Fällen ein händischer Transport laut Regiesatz verrechnet werden.
Kontrolle und Anzeige von Mängeln: Der Benützer der Gerüste hat sich gemäß §61 Abs 2 der Arbeitnehmerschutzverordnung vor der Benützung zu überzeugen, ob offensichtliche Mängel vorhanden sind. Solche sind dem AN unverzüglich zu melden und werden von diesem überprüft und falls berechtigt, kostenpflichtig behoben. Danach wird dem Bauleiter ein Prüfungsprotokoll gemailt, welches von diesem umgehend gut sichtbar auf der Baustelle auszuhängen ist.
Selbstständiges Abrüsten seitens AG: Dies wird unsererseits weder honoriert noch geduldet. Es wird kein Preisnachlass gewährt. Der AG hat für eine ordnungsgemäße Reinigung des Gerüstes nach Abschluss der Arbeiten Sorge zu tragen. Das auch zur Vermeidung allfälliger Schäden an der Fassade sowie darunter geparkten Autos usw. Insbesondere die Gerüstbeläge sowie Verankerungen sind vom AG vor Abrüstung zu säubern, ansonsten wird die Reinigung unsererseits verrechnet. Auch die Reinigung des Gehsteiges vom bauseitigen Schuttmaterial muss durch den AG erfolgen.
Verankerungsstellen: Der AG hat für das Verschließen der Ösenlöcher zu sorgen. Über ausdrücklichen Wunsch des AG werden die Verankerungslöcher kostenpflichtig durch den AN verschlossen, dies unter der Voraussetzung, dass das erforderliche Material und Werkzeug vom AG bereitgestellt wird. Für eine optische Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Fassade nach Verschluss der Öffnungen wird keine Haftung übernommen. Im Zuge der Befestigung können manchmal auch Schäden, Risse oder Ausbrüche an der Bausubstanz entstehen. zBsp Bohrungen in Balkonplatten oder Laibungen sind Mauerausbrüche möglich.
Abrechnung der Ausmaße: Grundlage für die Verrechnung ist die Ö-Norm B2252. Transporte werden bei Teilaufträge unter 400m² verrechnet.
Gerüstlänge: Eckzuschläge laut ÖNorm bei senkrechten Kanten 1m x Höhe. Gerüsthöhe: Letzte gewünschte Belagshöhe + 2m. Dies gilt auch für Treppentürme, Leiteraufstiege bzw. Leiterplatten. Bei anderen Positionen (Tunnel, Ausschuss, Wehren, Netz) laut Abwicklung.
Fläche statt Meter: Sollte Ausschuss, Wehren mit m² angegeben werden, dann ist damit die Ansichtsfläche Länge*2m Höhe gemeint (1m=2,0m²) Beim Tunnel entspricht die Ansichtsfläche Länge*2,7m Höhe (1m=2,7m²)
Giebel: Ermittelt durch das größte umschriebene Rechteck (Aufstandsfläche (m) x Höhe (m) des obersten Punktes). Nischen: Abrechnung aller 3 erreichbaren Fassadenflächen.
Eckausbildung LV-Position: Falls diese in der LV extra ausgewiesen ist, dann ist damit nicht der Eckzuschlag laut ÖNorm, sondern eine in der Höhe hindernisfreie Begehung einer Gerüstecke gemeint. Diese Position wird deshalb zum ÖNorm Eckmeter hinzugerechnet.
Terminverschiebung: Wenn der zugesagte Aufrüsttermin seitens des Auftraggebers über einen Monat verschoben wird, müssen die Preise neu verhandelt werden bzw. es erfolgt ein Pauschalaufschlag von 10%. Außerdem kann für weitere Terminüberschreitungen unsererseits nicht mehr gehaftet werden.
Nachträgliche Gerüstaufstockung: Bei gewünschten Gerüstaufstockungen und Teilaufrüstungen fallen Zusatzkosten (Fahrt, Mehraufwand) an. Verrechnung laut Aufmaß und Transport zuzüglich Mehraufwand von 300€ pro Aufstockung. Falls ein Geländer abmontiert werden muss, wird die Höhe der Aufstockung wieder ab dem obersten Gerüstbelag gerechnet. Freie Stehzeiten gelten nicht für Aufstockungen oder nachträglich montierten Positionen (Ausschuss, Fangnetz usw.) Stehzeit für Aufstockungen immer sofort ab der 1. angefangenen Kalenderwoche.
Teilabrüstungen: Verrechnung von sämtlichen Zusatzkosten (Fahrt, Mehraufwand)
Stehzeit: Verrechnung ab der 1. angefangenen Kalenderwoche. Angegebene Mindestverrechnungseinheiten werden unabhängig der tatsächlich aufgestellten Menge und Zeit verrechnet. Sollte das Gerüst unerlaubter Weise schon vor abgeschlossener Gerüstaufstellung und vor Ausstellung unseres Übergabe Prüfungsprotokolls bauseits benutzt werden, dann wird die Stehzeitmiete ab der Benützung des Gerüstes fällig. Als Ende der Stehzeit gilt 1 Woche nach erfolgter Verständigung über den Abrüsttermin.
7. Leistungsumfang und Haftung
Gerüstprüfung: Das 1. Prüfungsprotokoll wird vom AN direkt nach erfolgter Aufstellung vor erstmaliger Benützung ausgestellt und inkludiert keine kostenfreien wiederkehrenden Prüfungen. Falls dennoch eine fachkundige Prüfung vom AG durch uns verlangt wird kostet diese je Prüfung 750€ zuzüglich Anfahrt excl. Mwst. Instandhaltungsmaßen (wie Netz erneut montieren) werden extra verrechnet. Bei nachträglichen Teilaufstellungen, Aufstockungen, Umbauten usw. wird nur der neu aufgestellte Teil überprüft und mittels einem zusätzlichen, nur dem neuen Teil betreffenden, Prüfprotokoll dokumentiert. Nach übergebenen Prüfprotokoll geht auch diese nachträglichen Teilaufstellungen, Aufstockungen, Umbauten usw. in den Bestand und in die Prüfpflicht des Benutzers über. Der ursprünglich bestehende Gerüstbestand wird selbstverständlich nicht überprüft und bleibt in der unveränderten Prüfpflicht des Benutzers.
Geänderte Umstände: Ergibt sich nach Arbeitsbeginn, dass die vorgefundenen Verhältnisse nicht den Verhältnissen entsprechen, die dem Angebot zugrunde lagen oder die Geschäftsbedingungen vom AG nicht eingehalten werden, sind wir berechtigt, Nachforderungen zu stellen oder auch von dem Auftrag zurückzutreten, ohne jegliche Schadensansprüche erfüllen zu müssen.
Keine Pönale: Aufstellungstermine, Aufstellmengen nur nach gemeinsamer Vereinbarung. Wir können leider keinen Pönale Abzug bei Terminverzug akzeptieren. Es werden generell keine Verzugs- sowie Vertragsstrafen bezahlt oder einseitige Vereinbarungen diesbezüglich akzeptiert. Wir sind aber bemüht, die Termine wunschgerecht einzuhalten.
Flurschäden: Keine Haftung für Schäden des Untergrundes.
8. Checkliste für verpflichtende Überprüfungen von Gerüsten durch den Benützer
Änderung und Regelabweichung: Allfällige Änderungen am Gerüst dürfen nur von den Arbeitskräften und Mitarbeitern des AN oder mit dessen ausdrücklichem Einverständnis durchgeführt werden. Sonderwünsche und Zusatzarbeiten nach oder während erfolgter Gerüstaufstellung werden vom AN gesondert angeboten und/ oder in Regie verrechnet.
Gerüstübernahme nach Fertigstellung: Mit Fertigstellung des Gerüstes übernimmt der Benützer dieses in seine Obhut. Wird das Gerüst bereits vor diesem Zeitpunkt benützt, übernimmt der Benützer ab Beginn des Benützungszeitpunktes dieses in seine Obhut. Es wird ab diesem Zeitpunkt auch die Gerüstmiete fällig. Gemäß den behördlichen Vorschriften sowie den gesetzlichen Regelungen über den Verwahrungsauftrag ist der Benützer für dieses Gerüst haftbar. Ebenso übernimmt der AG während der Benützungszeit die Haftung für die Unversehrtheit und Vollständigkeit des Gerüstes. Für zerbrochenes und abhanden gekommenes Gerüstmaterial ist voller Ersatz zu leisten.
Gerüstüberprüfung: Gem. S 61, Abs. 2 BauV sind Gerüste vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Solche Prüfungen sind nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung, nach Sturm, starkem Regen, Frost oder sonstigen Schlechtwetterperioden, bei Systemgerüsten mindestens einmal monatlich, bei sonstigen Gerüsten mindestens einmal wöchentlich, auf offensichtliche Mängel durchzuführen. Sämtliche wiederkehrende Prüfungen sind ausdrücklich vom Gerüstbenutzer bzw AG durchzuführen. Über die Prüfungen sind seitens Gerüstbenutzer bzw. AG Aufzeichnungen zu führen.
Hängegerüste: Bei Hängegerüsten ist zusätzlich täglich vor Beginn der Arbeiten durch eine fachkundige Person des Benutzers bzw AG die Aufhänge Konstruktion zu überprüfen. Über die Prüfungen sind seitens Gerüstbenutzer bzw AG Aufzeichnungen zu führen.
Aufgetretene Mängel: Eventuelle Mängel sind vor der Benützung unbedingt vom Benutzer zu beseitigen oder an uns zu melden, um diese dann kostenpflichtig zu beheben.
Zahlungsziel ohne Skonto: Teilrechnungen 8 Tage, Schlussrechnungen 12 Tage ab Rechnungsdatum. Der AN ist berechtigt nach Fertigstellung einer Gerüstteilfläche in Abrechnung auf den gesamten Leistungsumfang eine angemessene Anzahlung in Höhe von 80% fällig zu stellen bei sonstigem Recht des AN das Gerüst abzubauen.
Haftungs- und Deckungsrücklass: Einen Haftungs- sowie Deckungsrücklass oder sonstige Ansprüche werden nicht akzeptiert.
Aufrechnungsverbot: Mängel oder Mängelfolgeschäden berechtigen den AG nicht, Teilbeträge oder den gesamten Rechnungsbetrag zurückzuhalten. Schadensfälle werden ausnahmslos über die Versicherung des AN abgewickelt.
Zahlungsverzug: Wir erlauben uns die Mahngebühren und Verzugszinsen laut aktuellem Gesetzblatt zu verrechnen.
Gerichtsstand: INNSBRUCK - HRB. (B 5468) - Fassung Juni 2023