AGB (Gerüstbau)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Gerüstbau)

Der Inhalt dieser Geschäftsbedingungen (AGB) regelt den Geschäftsverkehr zwischen Auftraggeber (AG) einerseits und der Firma Erlacher Gerüstebau GmbH als Auftragnehmer andererseits. Durch die Auftragserteilung anerkennt der AG die Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen, welche einem integrierten Bestandteil des Auftrages bilden.

1) KOSTENVORANSCHLAG und PREISANGABEN

In den Preisen ist berücksichtigt, dass vorhandene bauliche Einrichtungen, wie Kräne, durch die Firma Erlacher Gerüstebau GmbH. ohne Entgelt zeitweise benützt werden können. Alle Preise und Angebote sind freibleibend.

2) MASSNAHMEN des AUFTRAGGEBERS

Der AG hat für eine rechtzeitige Auftragserteilung zu sorgen. Als rechtzeitige Mindestfrist wird 1 Woche vereinbart. Termine werden, soweit irgendwie möglich, eingehalten, allerdings werden allfällige Termine bei Schlechtwetterlager wie Föhn, Regen und Schnee aufgeschoben. Bei Terminüberschreitungen sind Schadenersatzansprüche jedoch ausgeschlossen.

Der AG hat rechtzeitig vor der Gerüstaufstellung für die Dauer der Bauarbeiten um die Gehsteigbenützung bzw. Lagerbewilligung des Materials anzusuchen und dem AN unverzüglich allfällige Auflagen mitzuteilen.

Bei Tunnelbeleuchtungen ist der AG bzw. der Bauherr verpflichtet, für die Instanthaltung der Beleuchtung zu sorgen, und eventuell auftretende Mängel zu beheben.

3) MASSNAHMEN vor / nach dem AUFRÜSTEN

Gerüstbeleuchtung und Verkehrsschilder sind durch den AG auf- und beizustellen.

Vor Arbeitsbeginn ist die Baustelle von allen arbeitsbehindernden Materialien und Gegenständen frei zu machen. Gerüstaufstellbasen, wenn nötig durch Gerüstfundamente, sind bauseits beizustellen. Bei Neubauten ist das Gelände zu planieren und zu verfestigen.

Elektrische Anlagen und Schilder Lichtreklamen, Baubeleuchtungskörper, Neonanlagen, Schilder und Antennen müssen vor der Gerüstaufstellung auf Kosten des AG entfernt werden oder sind in geeigneter Form zu schützen. Stromführende Leitungen müssen auf Kosten des AG entweder abgeschaltet, isoliert oder provisorisch anderweitig verlegt werden. Bei Schäden wird keine Haftung übernommen.

Zugangsmöglichkeiten: Der Zugang zum Aufstellort muss durch den AG ermöglicht werden. Ist zum vereinbarten Auf- bzw. Abrüsttermin die Zugangsmöglichkeit nicht gegeben oder ein ordentlicher Zugang behindert, so gehen die dadurch entstandenen Mehrkosten zu Lasten des AG.

Kontrolle und Anzeige von Mängeln: Der Benützer der Gerüste hat sich gemäß §61 Abs.2 der Arbeitnehmerschutzverordnung vor der Benützung zu überzeugen, ob offensichtliche Mängel vorhanden sind. Solche sind dem AN unverzüglich zu melden, werden von diesem überprüft und falls berechtigt, behoben. Danach wird ein Prüfungsprotokoll dem Bauleiter gefaxt.

4) MASSNAHMEN vor / noch dem ABRÜSTEN

Ein selbstständiges Abrüsten durch den AG wird unsererseits weder honoriert noch geduldet. Es wird kein Preisnachlass gewährt.

Bei Teilabrüstungen müssen die einzelnen Extrafahrten bezahlt werden.

Gerüstreinigung: Der AG hat für eine ordnungsgemäße Reinigung des Gerüstes nach Abschluss der Arbeiten Sorge zu tragen. Das auch zur Vermeidung allfälliger Schäden an der Fassade.

Verputzen der ÖsenIöcher: Über ausdrücklichen Wunsch des AG werden die ÖsenIöcher durch den AN verschlossen, dies unter der Voraussetzung, dass das erforderliche Material und Werkzeug vom AG bereitgestellt wird. Für eine allfällige optische Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Fassade nach Verschluss der Öffnungen wird keine Haftung übernommen.

Die Reinigung des Gehsteiges vom Schuttmaterial muss durch den AG erfolgen.

5) LEISTUNGSUMFANG und HAFTUNG

Änderung und Regelabweichung: Allfällige Änderungen am Gerüst dürfen nur von den Arbeitskräften und Mitarbeitern des AN oder mit dessen ausdrücklichem Einverständnis durchgeführt werden. Sonderwünsche und Zusatzarbeiten nach oder während erfolgter Gerüstaufstellung werden vom AN gesondert angeboten und/ oder in Regie verrechnet.

Gerüstübernahme nach Fertigstellung: Mit Fertigstellung des Gerüstes übernimmt der Benützer dieses in seine Obhut. Wird das Gerüst bereits vor diesem Zeitpunkt benützt, übernimmt der Benützer ab Beginn des Benützungszeitpunktes dieses in seine Obhut. Gemäß der behördlichen Vorschriften sowie den gesetzlichen Regelungen über den Verwahrungsauftrag ist der Benützer für dieses Gerüst haftbar. Ebenso übernimmt der AG während der Benützungszeit die Haftung für die Unversehrtheit und Vollständigkeit des Gerüstes. Für zerbrochenes und abhanden gekommenes Gerüstmaterial ist voller Ersatz zu leisten.

Ergibt sich nach Arbeitsbeginn, dass die vorgefundenen Verhältnisse nicht den Verhältnissen entsprechen, die den Angebot zugrunde lagen oder die Geschäftsbedingungen vom AG nicht eingehalten werden, sind wir berechtigt, Nachforderungen zu stellen oder auch von dem Auftrag zurückzutreten, ohne jegliche Schadensansprüche erfüllen zu müssen.

6) LEISTUNGSZEITRAUM, ABRECHNUNG, RECHNUNGSLEGUNG und ZAHLUNG

Abrechnung der Ausmaße: Grundlage für die Verrechnung ist die Ö-Norm B2252.

Zahlungsziel: innerhalb 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum. Der AN ist berechtigt nach Fertigstellung einer Gerüstteilfläche in Abrechnung auf den gesamten Leistungsumfang eine angemessene Anzahlung in Höhe von 70% fällig zu stellen bei sonstigem Recht des AN das Gerüst abzubauen.

Haftungs- und Deckungsrücklass: Ein Haftungs- sowie Deckungsrücklass sind bei Gerüstarbeiten hinfällig und werden nicht akzeptiert.

Aufrechnungsverbot: Mängel oder Mängelfolgeschäden berechtigen den AG nicht, Teilbeträge oder den gesamten Rechnungsbetrag zurückzuhalten.

Schadensfälle werden ausnahmslos über die Versicherung des AN abgewickelt.

GERICHTSSTAND INNSBRUCK - HRB. (B 5468)