Der Steueranteil der Rente
Erst Renten, die 2040 beginnen, werden zu 100 Prozent besteuert.
Der der Besteuerung unterliegende Teil der Rente richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem für dieses Jahr festgesetzten Prozentsatz - und das bleibt für die gesamte Laufzeit der Rente so.
Begonnen hat es 2005 mit einem Besteuerungsanteil von 50%. Das steigerte sich bis 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte auf 80%, danach jährlich um einen Prozentpunkt bis zu 100% 2040.
Beispiel: Wer ab 2026 Rente bezieht, dessen Besteuerungsanteil liegt bei 86%.
Wenn die Bruttorente 1.500 Euro beträgt, fallen auf 1.290 Euro Steuern an (86% von 1.500 Euro).
Zur Berechnung des Steuersatzes wird die sogenannte Progressionstabelle zugrunde gelegt. (In Finanzamtsdeutsch: "zu versteuern mit Progressionsvorbehalt nach dem Grundtarif"...)
Das wiederum hängt davon ab, ob man beschränkter oder unbeschränkter Steuerpflicht unterliegt.
Rentner mit weiteren Einkünften
aus Deutschland
Wer außer der Rente z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland hat, musste sowieso schon immer eine jährliche Einkommensteuererklärung abgeben, da dies "im Inland veranlagungspflichtige Einkünfte" sind. Für diese Personengruppe ändert sich am Verfahren nicht viel.
Für diese Rentner ist weiterhin ihr gewohntes Finanzamt zuständig, nicht Neubrandenburg wie für jene, die nur deutsche Rente im Ausland beziehen. Dieses örtliche Finanzamt bekommt über die Rentenbezugsmitteilungen Kenntnis von den bezogenen Renten und bezieht diese in die jährliche Veranlagung mit ein. In diesem Fall kommt es dann zu keinen jahrelangen Verzögerungen wie für Nur-Rentner im Ausland, für die Neubrandenburg zuständig ist.
Seit 1. Januar 2005 werden deutsche Beitragsrenten aufgrund der Änderung des Alterseinkünftegesetzes steuerlich erfasst. Dies ist einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 zu verdanken, das die ungleiche Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Besteuerung mit dem Ertragsanteil) und Pensionen (volle Besteuerung) für verfassungswidrig erklärte.
Ausgerechnet Pensionen, die aufgrund ihrer Finanzierung und Höhe aufgrund unterschiedlicher Berechnungsgrundlagen sowieso viel höher ausfallen als die Renten von Arbeitern und Angestellten. Aber diese Grundsatzdiskussion soll hier nicht das Thema sein, weil wir daran sowieso nichts ändern können. Bleiben wir bei den Folgen dieser Rechtsprechung und den Fakten.
Steuerpflicht nur in Deutschland, nicht in Neuseeland
Wer in Neuseeland lebt und von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine Rente bezieht, der muss diese Rente in Deutschland versteuern. Und nur in Deutschland. Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) hat Inland Revenue (IRD) kein Recht, deutsche Beitragsrenten zu besteuern.
Deshalb diese DRV-Renten auf keinen Fall in der neuseeländischen Einkommensteuererklärung angeben! Wer es dennoch tut, läuft Gefahr, dass ein IRD-Beamter in Unkenntnis des Doppelbesteuerungsabkommens - und das gibt's häufiger als gedacht - die DRV-Rente in das in Neuseeland zu versteuernde Einkommen einschließt und dann genau das passiert, was durch das Doppelbesteuerungsabkommen verhindert werden soll: eine doppelte Besteuerung.
Faktoren der Besteuerung und Grundfreibetrag
Wie hoch die deutsche Steuer ist, die das für Auslandsrentner zuständige Finanzamt in Neubrandenburg auf die DRV-Rente erhebt, hängt erstens vom Jahr des Rentenbeginns ab und zweitens, ob man einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen kann.
Letzteres ist der Fall, wenn die neuseeländischen bzw. die Welteinkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen. Und dieser Grundfreibetrag wird nur genehmigt, wenn
90 Prozent der Gesamteinkünfte (Welteinkünfte) aus Deutschland stammen
ODER
die ausländischen Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen.
Das heißt, wer aufgrund des Rentenabzugs (Direct Deduction Policy) nur eine geringe oder gar keine neuseeländische Rente (NZ Super) bezieht und auch sonst keine größeren Einkünfte aus Neuseeland oder anderen Ländern hat, kann solch einen Antrag stellen.
Ungerecht wird's, wenn ein Rentner im Ausland versteuerte Einkünfte (z.B. NZ Super, Miet- und Zinseinkünfte in Neuseeland etc.) hat, die über dem Grundfreibetrag liegen, denn diese rechnet der deutsche Fiskus voll auf den Grundfreibetrag an. Der Rentner wird dann zwar für die ausländischen Einkünfte nicht doppelt besteuert, aber die Einkünfte, für die in Neuseeland kein Freibetrag einräumt wird, führen ihn automatisch in eine höhere Steuerklasse.
Die Zahlen und die Bürokratie
Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro. (2025 waren es 12.096 Euro, 2024 waren es 11.784 Euro und 2023 lag er bei 10.908 Euro.)
Dies sind magische Zahlen, denn dadurch kann die steuerliche Belastung extrem stark sinken.
Der bürokratische Wahnsinn ist, dass Rentner in Deutschland automatisch diesen Freibetrag angerechnet bekommen, Rentner im Ausland aber einen Antrag stellen müssen. Wer beschränkt steuerpflichtig ist, den trifft der deutsche Fiskus mit der Keule, da zur Berechnung des progressiv steigenden Steuersatzes das Gesamteinkommen herangezogen wird.
Der Nachteil der nachgelagerten Besteuerung
Erschwerend kommt hinzu, dass die Renten nachgelagert besteuert werden. Das heißt, man muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. ABER: man erhält als unwissender Rentner im Ausland keine Aufforderung dazu, sondern wird irgendwann mit einer saftigen Steuerforderung aus Neubrandenburg konfrontiert.
Die DRV meldet die Renteneinkünfte eines jeden Rentners zwar jährlich an das Finanzamt in Neubrandenburg, aber das heißt nicht, dass man auch jährlich einen Steuerbescheid erhält. Oft trudeln die Rechnungen erst nach mehreren Jahren ein und können, da zunächst einmal beschränkte Steuerpflicht gilt, und können mehrere tausend Euro betragen.
Wer dann für jedes Jahr einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen kann und den Freibetrag eingeräumt bekommt, hat Glück und kommt mit einem blauen Auge davon. Aber auch mehrere hundert Euro pro Jahr läppern sich im Lauf der Jahre zu einem größeren Betrag zusammen.
Deshalb an dieser Stelle die Empfehlung, selbst aktiv zu werden und dem Finanzamt in Neubrandenburg die entsprechenden Unterlagen zeitnah zu schicken.
Vereinfachtes Verfahren für Rentner im Ausland
Rentner im Ausland haben die Möglichkeit, einen Antrag auf vereinfachtes Verfahren zu stellen.
Diesen Antrag kann man hier herunterladen:
https://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/export/sites/fmria/de/.galleries/formulare/Formular-Amtsveranlagung/Antwortschreiben-Deutsch.pdf
Auf demselben Bogen kann man den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen, wenn man denkt, dass man die Bedingungen erfüllt.
Dem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht muss die vom neuseeländischen Finanzamt (IRD) unterschriebene und abgestempelte Bescheinigung über die Richtigkeit der Angaben zu den Einkünften in Neuseeland - in dreifacher Ausführung - beigefügt werden.
Das Formular für diese Bescheinigung "Außerhalb EU" kann man hier herunterladen:
https://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/export/sites/fmria/de/.galleries/formulare/Bescheinigung-EU-EWR/2018-EU-EWR-ausserhalb-Englisch.pdf
Diese Bescheinigungen (Certificates) kann man elektronisch über das IRD-Portal (MyIR) an IRD schicken. Die Bestätigung funktioniert üblicherweise sehr gut und schnell.
Dann den Antrag und die Bescheinigungen an das Finanzamt in Neubrandenburg schicken:
Finanzamt Neubrandenburg (RiA)
Postfach 11 01 40
17041 Neubrandenburg
GERMANY
(Das Original schicken. Es hat schon Fälle gegeben, dass Neubrandenburg Kopien abgelehnt hat.)
Nicht gerade rasend schnell, aber innerhalb eines akzeptablen Zeitrahmens erhält man dann Post aus Neubrandenburg mit der Steuerberechnung und Aufforderung zur Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist. Der große Unterschied zu einem Steuerbescheid aus Neuseeland ist, dass man außer dem ersten Berechnungsfenster mit dem geforderten Betrag nicht viel versteht und/oder findet LOL LOL
(Last update: 01.04.2026)
#deutscherente #renteimausland #DRV-RenteImAusland #VersteuerungderRente #Rentenbesteuerung #RentnerInNeuseeland #FinanzamtNeubrandenburg #unbeschraenkteSteuerpflicht #beschraenkteSteuerpflicht #Neuseeland #rente #Steuerpflicht #steueranteil