Mit der Einmalzahlung eines Erstattungsbetrags ist der Rentenanspruch aus der Deutschen Rentenversicherung erloschen.
Wer als Deutscher im Ausland lebt und sich mit der Finanzplanung fürs Alter beschäftigt, wird sich früher oder später zwei Fragen stellen:
Wie halte ich es mit der deutschen Staatsbürgerschaft?
Soll ich mir meine deutsche Rente auszahlen lassen?
Das eine hängt mit dem anderen zusammen und will wohl überlegt sein. Dass insbesondere bei der Frage der Staatsbürgerschaft nicht nur finanzielle Gesichtspunkte eine Rolle spielen, liegt auf der Hand. Sie sollen hier jedoch außen vor bleiben.
Vor- und Nachteile der deutschen Staatsangehörigkeit
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und eine deutsche Rente bezieht, erhält diese in voller Höhe auch im Ausland. Das gleiche gilt für Staatsbürger anderer EU-Mitgliedsstaaten oder Staaten des EU-Wirtschaftsraums sowie der Schweiz (EU-Verordnung 1408/71), für die diese Rechtsakte wie ein länderübergreifendes Sozialversicherungsabkommen wirkt.
Keine 30% Abzug mehr seit 1. Oktober 2013
Die Auszahlung der Rente in voller Höhe gilt auch für Staatsbürger eines Landes, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen (Social Security Agreement) geschlossen hat. Und seit dem 1. Oktober 2013 gilt die Regelung auch für Staatsangehörige aus dem sogenannten vertragslosen Ausland (oder: den Deutschen nicht gleichgestellte Ausländer), zu dem auch Neuseeland gehört. Jetzt sind neuseeländische Staatsbürger, die eine deutsche Rente beziehen, nicht mehr benachteiligt - zumindest was die Höhe ihrer deutschen Rente anbelangt.
Nimmt ein Deutscher die neuseeländische Staatsbürgerschaft an, muss er in der Regel die deutsche aufgeben. Die Ausnahmeregelungen für eine Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft sind äußerst strikt, so dass es nur sehr wenige deutsch-neuseeländische Doppelstaatler gibt. Auch die Zahl der Personen, die neben dem deutschen noch einen weiteren EU-Pass besitzen, ist gering. Wer seinen deutschen Pass bei Annahme der neuseeländischen Staatsbürgerschaft behalten will, muss in der Lage sein, den deutschen Behörden andere überzeugende Gründe als finanzielle Vorteile nachzuweisen.
Vor 2013: Kein Sozialversicherungsabkommen, keine volle Rente
Normalerweise erlischt also bei Annahme der neuseeländischen Staatsangehörigkeit die deutsche. Und da es zwischen Deutschland und Neuseeland kein Sozialversicherungsabkommen gibt, erhielt vor dem 1. Oktober 2013 eine Person, die nun Neuseeländer war, nur 70% ihrer Rente. Daher gaben die meisten Deutschen in Neuseeland ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht auf.
Einzelheiten hierzu sind auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung Bund nachzulesen.
Vor- und Nachteile der Beitragserstattung
Wer seine deutsche Staatsangehörigkeit aufgibt, Neuseeländer wird und in Neuseeland lebt, hat die Wahl: Rente oder Beitragserstattung? Ob das eine oder andere besser ist, gleicht einer Glaubensfrage. Ob die Rente, wie Norbert Blüm 1986 vollmundig behauptete, sicher ist, oder ob es vielleicht günstiger ist, sich seine Beiträge auszahlen zu lassen, sei hier dahingestellt, zumal es stark vom Einzelfall abhängt.
Eine der beiden Optionen für Neuseeländer ist, sich sein Leben lang die deutsche Rente überweisen zu lassen. Diese wird dann allerdings mit der neuseeländischen Rente verrechnet. Die zuständige Behörde, WINZ, wendet dabei den Direktabzug (Direct Deduction Policy) an. (Deutsche Seite hier: Artikel 187-191)
Bei einer Beitragserstattung geht WINZ leer aus
Ein neuseeländischer Staatsbürger kann aber auch eine Beitragserstattung beantragen. Dann geht der neuseeländische Staat leer aus, denn mit der Einmalzahlung eines Erstattungsbetrags ist der Rentenanspruch erloschen. Diese Person erhält später keine deutsche Rente mehr, die WINZ/MSD von NZ Super abziehen könnte.
Nur der Arbeitnehmeranteil wird erstattet
Den meisten ist bekannt, dass die Deutsche Rentenversicherung nur die Arbeitnehmerbeiträge erstattet. Die andere Hälfte, die der Arbeitgeber jahrelang eingezahlt hat, behält sie ein. Für die Versicherung ist das ein gutes Geschäft. Für denjenigen, der mit dem Gedanken einer Beitragserstattung spielt, hängt es von der Höhe der selbst eingezahlten Beiträge und seiner grundsätzlichen Einstellung zum Rentensystem ab. Manchem ist der Spatz in der Hand lieber als die Taube auf dem Dach. Auf jeden Fall ist die Beitragserstattung frühestens 24 Monate nach dem Wegzug aus Deutschland möglich. Mehr Informationen hier auf den Seiten der DRV.
Schlimmer geht’s nimmer? Doch!
Was die wenigsten wissen, ist jedoch, dass eine Regelung des Sozialgesetzbuchs VI, Gesetzliche Rentenversicherung, den Anspruch auf Beitragserstattung noch weiter einschränken kann. Der Wortlaut des SGB VI § 210 Beitragserstattung ist: „Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.“ (unter Punkt 5)
Was das heißt, lässt sich am besten an einem Beispiel verdeutlichen.
Rücken gesund, Rentenkonto geschädigt
Hans Müller, inzwischen Neuseeländer und wohnhaft in der Hauptstadt Wellington, hat 30 Jahre lang in Deutschland in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Sein letzter Kontoauszug aus Berlin zeigt, dass er und seine Arbeitgeber zusammen 100.000 EUR an Beitragszahlungen geleistet haben. Hans Müller ist also der Meinung, er könne sich seine 50.000 EUR an eigenen Beiträgen auszahlen lassen.
Doch leider hat er sich verrechnet. Denn er hat nicht berücksichtigt, dass ihm sein Arzt vor sieben Jahren, als er noch in Deutschland lebte, eine Kur verschrieben und er sich auf Kosten der DRV (früher: BfA) drei Wochen lang einer Reha-Maßnahme unterzogen hat. Die Anwendungen, die seine Rückenschmerzen gelindert haben, kommen ihn jetzt teuer zu stehen. Denn er hat seinen Anspruch auf Rückzahlung aller Beiträge, die er vor seinem Kuraufenthalt eingezahlt hat, verwirkt.
Ob sich die Beitragserstattung dann immer noch rechnet? Wohl kaum. Vermutlich vertraut Hans Müller dann doch auf Norbert Blüms Worte und entscheidet sich für seine künftige Rente. Denn die ist schließlich sicher. Wenn auch vielleicht nicht ganz so sicher wie der Direktabzug, den WINZ vornimmt.
Neuseeland besteuert den Erstattungsbetrag
Wer denkt, dass er sich bei einer Beitragserstattung wenigstens über den vollen Arbeitnehmeranteil freuen kann, sollte sich schon mal auf die nächste unangenehme Überraschung gefasst machen: Neuseeland besteuert nämlich den Erstattungsbetrag!
Dies geschieht nach einer komplizierten Formel, die hier nur angerissen werden kann. Am besten einen Steuerberater einschalten!
Bei der Auszahlung von Einmalzahlungen (lump sums) unterscheidet Neuseeland nur zwischen "lump sums for past employment", also beschäftigungsabhängigen Beitragsrenten oder Versicherungen, und "lump sums not related to past employment", also wenn die Auszahlung nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis steht. Erstere werden voll in Neuseeland versteuert, letztere in beiden Ländern.
Diese "lump sums" werden nach der sogenannten "scheduler method" besteuert. Während eine Rente (pension) nicht genau definiert ist, kann eine "lump sum" der Ersatz für eine Rente sein und wird dann voll steuerpflichtig!
Sofern der deutsche Rentner nie die Regularien eines FIF (Foreign Investment Funds) angewendet hat, muss er bei der Versteuerung die "withdrawal rules" anwenden. Das heißt: der ausgezahlte Arbeitnehmer-Beitrag aus Deutschland wird pro Jahr mit 5% besteuert (minus 4 steuerfreie Jahre).
Beispiel: XY zieht 2014 nach NZ und ist Deutscher; nach 5 Jahren nimmt er die neuseeländische Staatsbürgerschaft an und verliert die deutsche. XY fordert den Arbeitnehmerbeitrag zurueck und erhält NZ$60.000 in sein deutsches Konto im Juni 2020. XY hat 6 Jahre in Neuseeland gelebt, 4 davon sind steuerfrei; somit muss XY die "scheduler rate" für 2 Jahre anwenden. Das bedeutet, dass 9.45% seiner Arbeitnehmerbeiträge in Neuseeland steuerpflichtig sind. In seiner Steuererklärung (IRD tax return) für 2021 muss er Steuern auf $5670 abführen.
Wie schon gesagt: Den meisten Betroffenen hilft hier nur der Gang zu einem Steuerberater.
Kontaktieren Sie die Bundesregierung!
Sollten Sie eine deutsche Beitragsrente erhalten, die in Neuseeland indirekt konfisziert wird, verlangen Sie von der Bundesregierung, sich für Ihre Rechte und Rente einzusetzen.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags:
post.pet@bundestag.de
Da eine offizielle Petition unterschrieben sein muss, entweder das Online-Formular benützen oder das Schreiben per Post schicken:
Deutscher Bundestag
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin
(Fax: 030-227-30013)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
info@bmas.bund.de
Bundeskanzleramt
(Bundeskanzler Olaf Scholz):
Formular auf der Website
https://www.bundeskanzler.de/bk-de/service/kontakt/kontakt-formular
Kleine Schritte, aber kein echter Fortschritt
Aus einem direkten Briefwechsel mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und Schreiben, die betroffene Rentner an uns weitergeleitet haben, wurde uns im Dezember 2010 klar, wie desorientiert die Bundesregierung in punkto Direktabzug (Direct Deduction Policy) war. Im Lauf der Jahre haben wir in Erfahrung gebracht, dass es dort jemanden gibt, der sich mit der Materie auskennt.
Wir haben das BMAS aufgefordert, der Regierung Neuseelands mitzuteilen, dass die Bundesregierung mit der Zweckentfremdung deutscher Renten nicht einverstanden ist. Dies ist, auch auf die Initiative eines einsamen deutschen Rentners hin, geschehen. Ohne Erfolg.
Deshalb gingen wir einen Schritt weiter und reichten beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags eine Petition ein, mit der Forderung, die Verhandlungen mit Neuseeland über ein Freihandelsabkommen mit der EU auf Eis zu legen, solange Neuseeland deutsche und andere europäische Beitragsrenten konfisziert.
Es kann nicht schwer sein zu begreifen, dass Beitragsrenten bei Wohnort-Wechseln innerhalb Europas addiert werden, während Neuseeland Beitragsrenten von seiner Staatsrente subtrahiert.
Wir lernten im Gegenzug etwas ganz anderes: Da unsere Petition zu komplex für ein einziges Ministerium war, schob das Ministerium für Arbeit und Soziales (das für die Renten zuständig ist) die Verantwortung an das Finanzministerium (das für das Freihandelsabkommen zuständig ist) weiter - und dieses spielte den Ball zurück ans Sozialministerium. So funktioniert Politik, wenn jemand nichts tun möchte. Petition abgeschmettert.
Die betrogenen Rentner müssen es ausbaden
Den gelegentlich vorgebrachten Vorschlag, die Zahlung deutscher Renten in Neuseeland einzustellen, um auf diese Weise Druck auf die Regierung in Wellington auszuüben, lehnen wir strikt ab, denn damit würden letztlich nur die betroffenen Rentner bestraft - zumal viele DRV-Renten wesentlich höher sind als NZ Super, von der diese Rentner dann leben müssten.
Wir warnen das BMAS ebenfalls vor "bilateralen Verhandlungen" über den Abschluss eines Sozialversicherungsabkommens mit Neuseeland, in dem jedwede Verrechnung deutscher Beitragsrenten nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Die wenigen Staaten, die solch einen Vertrag gutgläubig unterzeichnet haben, waren sich der Nachteile durch die Verrechnung ausländischer Beitragsrenten mit NZ Super nicht in ausreichendem Maße bewusst beziehungsweise drängten nicht nachdrücklich genug darauf, diese Regelung nicht als Teil des Sozialversicherungsabkommens zu akzeptieren. Das haben jetzt die betrogenen Rentner auszubaden.
Das BMAS verweist auf die schlechten Erfahrungen anderer europäischer Staaten beim Versuch, Neuseeland zum Aussetzen der Praxis des Direktabzugs zu bewegen. Für uns ist dies kein Grund, dass Deutschland nichts tut.
Fordern auch Sie das BMAS auf, der Regierung Neuseelands mitzuteilen, dass die Bundesregierung mit der Zweckentfremdung deutscher Beitragsrenten nicht einverstanden ist.
(Last update: 11.08.2022)
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