Rückkehr nach Deutschland

Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist unter einer Bedingung möglich

Wen die Ungerechtigkeit um den Rentenklau in Neuseeland zermürbt, der denkt oft über eine Rückkehr nach Deutschland nach - und ich kenne zahlreiche Leute, die nach Good Old Germany zurückgezogen sind. Für viele bleibt die Rückkehr aus finanziellen Gründen jedoch ein unerfüllbarer Traum.


Das hat zwei Gründe:

  1. Wer vor seinem 65. Geburtstag aus Neuseeland wegzieht, bekommt keinen Cent
    NZ Super. Dadurch wird die Rentenlücke, entstanden durch die Jahre im Ausland und keine freiwillige Weiterversicherung in Deutschland, immens. (Nur wer Anspruch auf NZ Super hat, d.h. wenn er über 65 Jahre alt ist und mindestens 10 Jahre in Neuseeland gelebt hat, kann einen Antrag auf "
    Portability" - prozentuale Rente im Ausland - stellen. Das gilt auch, auch wenn er nach dem Direktabzug nichts davon bekommt, solange er in Neuseeland lebt.)

  2. Wer vor seiner Auswanderung privat krankenversichert war, muss sich nach Rückkehr im Rentenalter privat krankenversichern. Die Kosten dafür sind astronomisch und angesichts der Rentenlücke für die meisten nicht finanzierbar. (Wer vor der Auswanderung gesetzlich versichert war, kehrt automatisch in die gesetzliche Krankenversicherung zurück.)

Gegen die Rentenlücke kann man nur wenig tun, es sei denn, man hatte einen gut bezahlten Job und konnte reichlich Geld zur Seite legen, um im Alter keine Not leiden zu müssen.


Es gibt jedoch einen Weg aus dem Dilemma: Man muss vor oder direkt nach der Rückkehr nach Deutschland eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen. In Bezug auf die Krankenversicherung gibt es dafür für Rückkehrer nach langem Auslandsaufenthalt keine Altersgrenze, auch wenn einem die meisten gesetzlichen Kassen diese falsche Auskunft geben.


Lassen Sie sich nicht abschrecken, die Gesetzeslage ist eindeutig.


Ich habe das Bundesgesundheitsministerium (BGM) mehrmals kontaktiert und mit einer Zweigstelle der AOK Baden-Württemberg gestritten, ehe ich auch von dort - nach mehrfach falscher Auskunft - ein Entschuldigungsschreiben und die Bestätigung erhalten habe, dass die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sehr wohl möglich ist, wenn man vor der Auswanderung privat versichert war.


Auszüge aus dem Gesetzestext


Entscheidend sind die in Rot markierten Stellen in der offiziellen Auskunft des BGM von Dezember 2016 - mit dem Hinweis, dass nur die Krankenkasse rechtlich befugt und in der Lage ist, eine verbindliche Auskunft zu geben und eine Entscheidung zu treffen, da nur sie über die notwendigen Informationen und Unterlagen verfügt. Aber lassen Sie sich nicht mit einer Ablehnung abspeisen, die nur auf den ersten Absätzen des modifizierten Gesetzes basiert, bloß weil ein Mitarbeiter nicht bis zum Ende liest, wo die Sonderregelungen für Auslandsrückkehrer erläutert sind.


Hier Auszüge aus dem Schreiben:


"Die Zugangsmöglichkeiten zur gesetzlichen Krankenversicherung nach einem längeren Auslandsaufenthalt sind im Jahre 2007 deutlich erweitert worden.


1. Rechtslage seit 1. April 2007 aufgrund der Gesundheitsreform 2007:


Personen, die ihren Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt in Deutschland haben, aktuell ohne einen Krankenversicherungsschutz sind und auch keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, erhalten einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung.


- Wer zuletzt gesetzlich krankenversichert war, wird kraft Gesetzes in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen. Dies gilt auch für Bürger, die nach einem langen Auslandsaufenthalt wieder nach Deutschland zurückkehren, wenn sie vor ihrer Auswanderung zuletzt in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren.


- Wer in Deutschland zuletzt in der privaten Krankenversicherung versichert war, muss seit dem 1. Januar 2009 einen privaten Krankenversicherungsvertrag abschließen. Der Vertrag muss mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfassen und die vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte dürfen betragsmäßig 5.000 Euro im Jahr nicht überschreiten. Die Versicherungspflicht tritt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme eines Wohnsitzes in Deutschland ein.


- Für den Fall, dass Personen vor der Auswanderung zu keinem Zeitpunkt in Deutschland gesetzlich oder privat krankenversichert waren, sind im Gesetz Zuordnungsregeln zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung enthalten. So werden beispielsweise Personen, die hauptberuflich selbständig tätig waren, der privaten Krankenversicherung zugeordnet, Arbeitnehmer grundsätzlich der gesetzlichen Krankenversicherung.


Bitte setzen Sie sich zur Feststellung Ihres Krankenversicherungsschutzes rechtzeitig mit der maßgeblichen gesetzlichen Krankenkasse oder einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in Verbindung. Dies gilt auch, wenn Zweifel bestehen, ob Sie einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und eine Versicherungspflicht deshalb nicht eintritt.


Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt kraft Gesetzes mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland ein. Diese kraft Gesetzes eintretende Versicherungspflicht führt somit dazu, dass die davon erfassten Personen unter Umständen für einen zurückliegenden Zeitraum Versicherungsschutz haben, aber auch Beiträge zahlen müssen.


Über die Möglichkeiten eines privaten Krankenversicherungsschutzes informieren Sie die privaten Krankenversicherungsunternehmen oder der Verband der Privaten Kranken-versicherung e.V. (Gustav-Heinemann-Ufer 74c, 50968 Köln).


2. Sonderregelungen für Auslandsrückkehrer, die auch weiterhin Geltung
haben:


Für den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung nach einem längeren Auslands-aufenthalt gelten weiterhin bestimmte, nachfolgend aufgeführte Sonderregelungen.


Keine Zugangsprobleme entstehen i. d. R. dann, wenn bei Rückkehr aus dem Ausland eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Inland aufgenommen wird. Dies gilt auch für Personen, die bei Aufnahme der Beschäftigung das 55. Lebensjahr vollendet haben.


Zwar bleiben gemäß § 6 Absatz 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und nach dem 30. Juni 2000 versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, d. h. sie werden nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, obwohl sie an und für sich einen Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllen, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht zu keinem Zeitpunkt gesetzlich krankenversichert waren (Rahmenfrist) und sie in diesen fünf Jahren zumindest zweieinhalb Jahre lang in der Bundesrepublik Deutschland versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbständig tätig waren.


Diese letzte Voraussetzung wird von Personen, die nach einem längeren Auslandsaufenthalt zurückkehren, jedoch nicht erfüllt, so dass die genannte Einschränkung der Versicherungspflicht für sie nicht gilt.


Personen, deren Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine Beschäftigung im Ausland endete und die innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr in das Inland eine versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen, können der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied beitreten, ohne dass Vorversicherungszeiten erfüllt sein müssen. Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Rückkehr in das Inland schriftlich anzuzeigen (§ 9 Absatz 2 Nummer 5 SGB V). Eine solche versicherungsfreie Beschäftigung ist auch die Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung als Arbeitnehmer. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit begründet hingegen kein Beitrittsrecht.


Personen, die im Inland Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und im Rahmen eines im Inland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt werden (§ 4 Absatz 1 SGB IV), bleiben während des vorübergehenden Auslandsaufenthalts in Deutschland gesetzlich krankenversichert, so dass nach der Rückkehr in das Inland keine Zugangs-probleme zur gesetzlichen Krankenversicherung bestehen. Dies gilt für Pflichtversicherte ebenso wie für freiwillig Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung.


Bei Personen, die beschäftigt waren in Staaten der Europäischen Gemeinschaft, des Europäischen Wirtschaftsraums oder Staaten, mit denen entsprechende Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen wurden, werden bei der für die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlichen Vorversicherungszeit die Versicherungs-zeiten bei den ausländischen Sozialversicherungsträgern berücksichtigt, sofern zuvor im Inland eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat, so dass hier i. d. R. ebenfalls keine Zugangsprobleme entstehen."


Erfolgreicher Kampf mit der AOK


Bei meinen Recherchen habe ich bei einer Zweigstelle der AOK Baden-Württemberg auf Granit gebissen, obwohl es für Auslandsrückkehrer und andere schwierige Fälle Expertenabteilungen gibt, von denen man annehmen sollte, dass sie die entsprechenden Gesetze gelesen haben und verstehen. Von Bekannten habe ich ähnliche Storys gehört. Allerdings hat auch eine Bekannte - und das soll nicht unerwähnt bleiben - von einer anderen AOK-Niederlassung die korrekte Auskunft bekommen!


Trotz mehrtägiger Beratungen und auch nach Rücksprache mit dem Chef erhielt ich bei meiner Recherche von der Expertenabteilung die Auskunft, es sei unmöglich, in die gesetzliche KV zurückzukehren, obwohl ich das Schreiben des BGM an die AOK weitergeleitet hatte. Der Bitte, sich nach neuerlicher Auskunft des BGM noch einmal mit dem Thema zu beschäftigen, blieb unbeantwortet.


Da mich das BGM jedoch darin bestärkt hatte, dass die AOK-Auskunft falsch war, kontaktierte ich die AOK-Zentrale in Stuttgart, die mein Schreiben an das Kompetenzzentrum Firmenkunden der entsprechenden Außenstelle weiterleitete. Vom dortigen Leiter erhielt ich (Anfang 2018) die folgende Auskunft:


"Unsere Auskunft von Frau XY [Name von mir anonymisiert] war unvollständig bzw. nicht korrekt. Wir bitten Sie, das Versehen zu entschuldigen.

Wie im Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 06.11.2017 dargestellt, gilt die Ausschlussregelung (55. Lebensjahr) nicht für Auslandsrückkehrer.

Sie hätten danach bei einer Beschäftigungsaufnahme in Baden-Württemberg grundsätzlich die Möglichkeit bei der AOK Baden-Württemberg Mitglied zu werden.

Um Ihnen konkret eine Zusage machen zu können, bräuchten wir allerdings weitere Angaben zu Ihrer Person (Wohnort hier in Baden-Württemberg, Geburtsdatum usw.) und auch weitere Angaben zu Ihrem geplanten Arbeitsverhältnis (Arbeitgeber, Arbeitszeit, Beschäftigungsbeginn, Höhe des Arbeitsentgelts usw.).

Mein Vorschlag wäre (soweit es für Sie möglich ist) die ganze Angelegenheit telefonisch vorab zu besprechen.

So könnte ich auf Ihre Fragen direkt antworten und auch Missverständnisse ausschließen."


Keine Zugangsfristen und Altersbeschränkungen

In einer weiteren Email erhielt ich auf weitere Fragen folgende Auskünfte:


"Grundsätzlich gibt es – nach aktuell geltendem Recht – keine Zugangsfristen oder Altersbeschränkungen, soweit Sie hier in Deutschland eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Es wäre auch versicherungstechnisch kein Problem, wenn man z.B. nach einen halben Jahr sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung wieder für 6 – 12 Monate (oder auch länger) ins Ausland zurückkehrt.


Man kann für die Zeit des Auslandsaufenthalts den bestehenden Versicherungsschutz als Anwartschaft weiterführen und bei Rückkehr nach Deutschland wieder aufleben lassen.


Soweit man eine unbefristete sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, gibt es auch grundsätzlich keine zeitlichen Untergrenzen."


Wer also frühzeitig weiß, dass er irgendwann nach Deutschland zurückkehren möchte, aber vor der Auswanderung privat versichert war, sollte versuchen, am besten schon vor dem Eintritt ins Rentenalter für einige Monate einen sozialversicherungspflichtigen Job in Deutschland zu finden (also keinen Minijob auf 450-Euro-Basis) und damit automatisch in die gesetzliche KV aufgenommen zu werden.


Aufgrund der unterschiedlichen Altersgrenzen für die Rente ist es jedoch auch möglich, nach dem Eintritt ins Rentenalter in Neuseeland (65. Geburtstag) und einigen Monaten mit NZ Super nach Deutschland zu gehen und vor Erhalt der DRV-Rente mit z.B. 66 Jahren einige Monate zu arbeiten.


Ob dies auch noch nach Rentenbezug in Deutschland möglich ist, konnte ich (noch) nicht klären.


Eines gilt jedoch auf jeden Fall: Bei Antrag auf NZ Super NIEMALS auch nur mit einem Sterbenswörtchen erwähnen, dass man über eine Rückkehr nach Deutschland nachdenkt, denn damit würde man gegen die Bedingung, ein "ordinarily resident" zu sei, verstoßen.


Sissi Stein-Abel

(Last update: 12.05.2020/16.11.2021)


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